Die gemeinnützige GmbH

Für viele Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf einen wohltätigen Zweck ausgerichtet haben, ist die Gründung einer hierauf zugeschnittenen gemeinnützigen GmbH (gGmbH) eine gute Alternative zur klassischen GmbH. Denn als zusätzlichen Vorteil profitiert die gGmbH auch noch von bestimmten steuerlichen Vorteilen. Häufig finden sich derartige Gesellschaftsformen in den Bereichen des Umweltschutz, Sport, Kultur, Medizin, Soziales oder der Entwicklungshilfe.

Gerne geben wir Ihnen einen Einblick in die Vorteile einer gemeinnützigen GmbH sowie Tipps, was Sie bei der Gründung zu beachten:

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Um überhaupt als gemeinnützige Gesellschaft eingestuft werden zu können, müssen durch die Gesellschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Damit die Gesellschaft von den Steuervergünstigungen profitiert und als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) eingestuft wird, müssen die Voraussetzungen der §§ 51 f. AO eingehalten werden.

Dies bedeutet, dass Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen müssen:

  • Selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet,
  • Ausschließliche Förderung der in der Satzung festgelegten Zwecke und
  • Die unmittelbare Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke.

Gesellschaftszwecke werden insbesondere dann als gemeinnützig eingestuft, wenn sie bereits gesetzliche normierten Gemeinwohlzielen entsprechen und somit stets der Verfolgung öffentlicher Interessen dienen.

Eine Förderung der Allgemeinheit ist dagegen gem. § 52 Abs. 1 S. 2, 3 AO nicht gegeben, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.“

Eine Konkretisierung der anzuerkennenden Förderungszwecke findet sich sodann als Katalog in § 52 Abs. 2 AO (zB. Nr. 1: Förderung von Wissenschaft und Forschung).

Praxistipp: Sollten Sie bei der Qualifizierung ihres Gesellschaftszweckes unsicher sein, kontaktieren Sie am besten das für Sie zuständige Finanzamt. Denn das Finanzamt entscheidet über ihren Status als gemeinnützige Organisation und damit auch, ob Sie in den Genuss der Steuervergünstigungen kommen.

 

Gründung – Besonderheiten bei der Satzung

Grundsätzlich stellt auch die gemeinnützige GmbH zunächst eine normale GmbH im Sinne des GmbH-Gesetz dar. Daher wird die gGmbH nach denselben Grundsätzen wie die normale GmbH gegründet, dasselbe Stammkapital in Höhe von 25.000 € ist aufzubringen, Gesellschafter müssen mitwirken und es braucht einen gemeinsamen Zweck (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Gründung einer GmbH).

Im Gegensatz zur klassischen GmbH, sind bei der Gründung der gemeinnützigen Gesellschaft jedoch einige Besonderheiten bei dem Entwurf der Satzung zu beachten:

Am wichtigsten ist der in der Satzung festgelegte Zweck der Gesellschaft. Denn für die Einordnung der Gemeinnützigkeit muss sich der gemeinnützige Zweck bereits unmittelbar und konkret aus der Satzung ergeben (und nicht erst durch das tatsächliche Auftreten der Gesellschaft). An dieser Stelle ist es außerdem wichtig, sich im Vorfeld genaue Gedanken über den angestrebten Zweck zu machen. Nicht selten erfordert die Gründung von gemeinnützigen Zwecken eine Reihe von behördlichen Genehmigungen oder die Vorlage von bestimmten Urkunden und Zertifikaten (zB bei der späteren Einstellung von Personal).

Außerdem hat der Name der Gesellschaft zwingend der Zusatz „gGmbH“ oder „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu tragen, damit der gemeinnützige Zweck bereits von außen erkennbar ist.

Da die Anerkennung als gemeinnützige Organisation außerdem die unmittelbare Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke erfordert, sollte auch eine entsprechende Regelung für die Gewinnverwendung aufgenommen werden. Die von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinnen müssen nämlich unmittelbar und direkt dem in der Satzung festgelegtem Zweck zufließen und dürfen nicht an die Gesellschafter selbst ausgeschüttet werden. Einzige Ausnahme hiervon ist, dass der Gesellschafter selbst als gemeinnützig eingestuft wird.

Gleiches gilt für die Höhe der Vergütung der Angestellten. Auch hier sollte auf eine nicht übermäßig hohe Vergütung geachtet werden, da ansonsten ebenfalls Zweifel an der Gemeinnützigkeit aufkommen könnten.

Praxistipp: Bei einer neu zu gründenden Gesellschaft empfiehlt es sich bereits an dieser Stelle, die aufgesetzte Satzung im Vorfeld der Gründung dem Finanzamt zukommen zu lassen. Nur dieses kann das endgültige „ok“ geben, dass die Bestimmungen in der Satzung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.

Eine Mustersatzung, die bereits die wesentlichen Punkte erhält, damit ihre Gesellschaft als Gemeinnützig eingestuft wird, finden sie in der Anlage 1 (zu § 60) der Abgabenordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html

 

Umwandlung der GmbH in eine gGmbH

Eine gemeinnützige GmbH muss nicht von Beginn an als solche gegründet werden. Vielmehr kann der Status der „Gemeinnützigkeit“ erst im späteren Verlauf erlangt, jedoch auch wieder aberkannt werden.

Das zuständige Finanzamt prüft die Satzung der Gesellschaft auf das Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben zur Steuerbegünstigung. Wird die Gesellschaft also zunächst als einfache GmbH betrieben, so bedarf es für die Umwandlung in eine gGmbH im Grunde eine Umwidmung hinsichtlich des Gesellschaftszweckes hin zu einem gemeinnützigen Zweck. Dies setzt im Vorfeld einen Gesellschafterbeschluss hierfür sowie eine entsprechende Satzungsänderung voraus, damit die oben beschriebenen Anforderungen erfüllt werden.

Die Überprüfung der Voraussetzungen nimmt das Finanzamt jedoch in regelmäßigen Abständen vor.

Liegen die Voraussetzungen vor, so wird ein entsprechender Bescheid über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO für die Gesellschaft ausgestellt. Dieser stellt allerdings nur einen sog. Vorläufigen Bescheid dar, da er lediglich eine Gültigkeit von drei Jahren besitzt. Nach Ablauf der drei Jahre prüft das Finanzamt erneut die Voraussetzungen des gemeinnützigen Zwecks in der Satzung und die Übereinstimmung mit der praktischen Umsetzung in Verbindung mit der abgegebenen Steuererklärung der Gesellschaft.

Dies zeigt also, dass es der GmbH grundsätzlich freisteht ihren Gesellschaftszweck und ihre Satzung an den Betrieb einer gemeinnützigen Gesellschaft anzupassen und als solche vom Finanzamt anerkannt zu werden.

 

Vorteile

Neben den klassischen Vorteilen einer GmbH, wie der generellen Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft, bietet die gGmbH insbesondere noch zusätzliche Anreize:

  • Befreiung der gGmbH von der Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag
  • Eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist möglich, sofern derartige Zuwendungen an die Gesellschaft gemacht werden
  • Ebenso ist eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer möglich für Grundbesitz, der im Eigentum der Gesellschaft steht
  • Inanspruchnahme von gewissen Privilegien für gemeinnützige Einrichtungen, zB Verbilligungen, Nutzung öffentlicher Einrichtungen etc.
  • Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spenden)

 

Fazit

Die gemeinnützige GmbH ist eine gute Alternative für alle Gesellschaften, die sich einem gemeinnützigen Zweck verschrieben haben und von den möglichen Steuervergünstigungen profitieren wollen.

Allerdings sollte man sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, welcher Zweck hierfür genau gewählt werden soll und dass die Voraussetzungen für die Anerkennung auch in den Folgejahren eingehalten werden. Denn die einmalige Zusage durch das Finanzamt stellt keinen Garant für die ewige Anerkennung als gemeinnützige Gesellschaft dar.