Sperrfrist der GmbH nach § 26 IV AktG: auch für UG

Das OLG München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzung des Gründungsaufwands neben der GmbH natürlich auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt.

Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:

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Streit der Senate: Anforderungen an Geschäftsführeranmeldung

Wer bei der Gründung einer GmbH oder auch zu einem späteren Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wird, muss nach § 6 Absatz 2 GmbHG versichern, dass die dort genannten Ausschlussgründe (betreute Personen, Berufs- oder Gewerbeverbot, Straftaten, wie Insolvenzverschleppung oder auch andere Vermögensstraftaten) nicht vorliegen.

Nach bisher eindeutig überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur genügte es für die Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zum Handelsregister nicht, dass der Geschäftsführer pauschal versichert, dass „Ausschlussgründe der in §6 GmbHG genannten Art“ nicht vorliegen.

So hat insbesondere auch das OLG München in seinem Beschluss vom 27. April 2009 (Aktenzeichen: 31 Wx 42/09) die ausdrückliche Aufführung der einzelnen Straftatbestände in der Handelsregisteranmeldung verlangt. Das OLG München vertritt diese Auffassung, da andernfalls nicht gewährleistet sei, dass der Geschäftsführer, der die Erklärung abgebe, die einzelnen Ausschlussgründe kenne.

Dieser Ansicht schließt sich das OLG Karlsruhe mit seinem aktuellen Beschluss zur Frage der Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Straftatbestände als Bestellungshindernisse nicht an. Das OLG Karlsruhe hält die Formulierung, dass „ich weder im Inland noch im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden bin“, schon für ausreichend. Nach Ansicht dieses Gerichts gehe die vom OLG München verlangte Erklärung über das nach dem Gesetz hinaus und auch die hier verwendete Formulierung samt dem Verweis ermöglicht sowohl dem Geschäftsführer als auch dem Registergericht eine hinreichend genaue Prüfung, ob eine Verurteilung bezüglich einer im Katalog des §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG aufgeführten Straftat vorliege.

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Gesellschafter bedeutet nicht faktisch Geschäftsführer

Ein neues Urteil des OLG München vom 8. September 2010 stärkt die Rechte der Gesellschafter auf Information und Einflussnahme, ohne dass diese befürchten müssen, als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen werden zu können.

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Actio pro Socio: Prozess eines Gesellschafters zur Verfolgung von Ersatzansprüchen der GmbH wg Wettbewerbsverstoß des Geschäftsführers

Das OLG Koblenz darüber zu entscheiden, wann bei der GmbH eine sog. actio pro socio zulässig ist. Bei der actio pro socio handelt es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter. In dem zu entscheidenden Falle klagte ein Gesellschafter aus eigenem Recht auf Leistung an die Gesellschaft. Das OLG Koblenz hat die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts für die GmbH ein weiteres Mal eingeschränkt, indem es urteilte, dass eine actio pro socio zur Verfolgung von Ersatzansprüchen der GmbH gegen einen (geschäftsführenden) Gesellschafter— anders als bei den Personengesellschaften – nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn die vom GmbH-Gesetz bereitgestellten Rechtsinstrumente versagen.

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Verlust Karenzentschädigung: Verzicht der GmbH auf Wettbewerbsverbot

Eine GmbH kann einem Geschäftsführer im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegen. Dieses ist jedoch nur dann gültig, wenn dem Geschäftsführer für diese Einschränkung in seiner Berufsfreiheit auch eine Karenzentschädigung im Sinne der §§ 74ff HGB zugesprochen wird. Das OLG München hat nun mit einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 28. Juli 2010 entschieden, dass die GmbH zwar auf ein solches ursprünglich vereinbartes Wettbewerbsverbot verzichten kann, jedoch erst nach Ablauf einer der Kündigungsfrist entsprechenden Dispositionsfrist. Darüber hinaus wurden in diesem Urteil Feststellungen zur Ansetzung der Höhe der Karenzentschädigung für die Überlassung eines Dienstwagens Stellung genommen:

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Verstoß gegen Geschäftsordnung: Abberufung GmbH-Geschäftsführer

Das OLG München hat am 22.07.2010 über einen Sachverhalt entschieden, bei dem sich der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH gegen seine Abberufung als Geschäftsführer gewehrt hat. Der Senat des OLG ist der Rechtsauffassung der Vorinstanz gefolgt, wonach die Abberufung des Geschäftsführers rechtmäßig war. Die Abberufung war von der Gesellschafterversammlung aus folgenden Gründen vorgenommen worden:

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Ein Darlehen zum Erwerb von GmbH-Anteilen unterliegt den Vorschriften für Verbraucherdarlehen

Das OLG Celle hat am 22.09.2010 geurteilt, dass die Aufnahme eines Darlehens, welches dem Zweck des Erwerbs von  Gesell­schaftsanteilen einer GmbH gegeben wird, seitens des alleinige geschäftsführenden Gesellschafters keine gewerbliche Tätigkeit i. S. von § 14 BGB darstellt.Damit verjähren die Ansprüche der  kreditgebenden Bank gegenüber dem Darlehensnehmer als Verbraucher gem. § 13 BGB sind daher nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB für bis zu 10 Jahre gehemmt.

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Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern unterliegen der Inhaltskontrolle nach AGB-Recht

Das Bundesarbeitsgericht hat ein bemerkenswertes Urteil zur Einstufung der rechtlichen Stellung eines Geschäftsführers gefällt. Hiernach steht für das BAG fest, dass weder der Abschluss eines Geschäftsführervertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es handelt sich bei der Geschäftsführung nicht um eine selbständige sondern um eine angestellte berufliche Tätigkeit; insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer nicht als Gesellschafter mit einer Sperrminorität an der GmbH (dasselbe gilt auch für die UG) beteiligt ist. Danach handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichem Geschäftsführervertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB unterliegen, wenn er auf wesentliche Klauseln in den Vertragsverhandlungen keinen Einfluss nehmen konnte, sondern diese von der GmbH gestellt wurden.

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GmbH-Geschäftsführers: Adressierung der Amtsniederlegung an GmbH

Das OLG Hamm hat am 11.08.2010 eine Entscheidung getroffen, welche die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH – und das gilt dann auch für die UG – deutlich erleichtert und insbesondere die Vereitelung der Amtsniederlegung deutlich erschwert.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

  1. Die Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsfiihrers einer GmbH ist wirksam, wenn sie zwar an die Gesellschaft adres­siert ist, jedoch einer Person zugeht, die zugleich weiterer Geschaftsfiihrer und Mitgesellschafter der GmbH ist.
  2. Der Nachweis des Zugangs der Erklärung kann auch in der Form der elektronisch beglaubigten Abschrift des Einschrei­ben-Rückscheins über die Auslieferung des Niederlegungs­schreibens geführt werden.

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Handelsregisteranmeldung einer UG – fehlende Versicherung des GF

Neuer Beschluss des Oberlandesgerichts München zu der Frage, ob eine fehlende Versicherung des Geschäftsführers einer UG die Eintragung hindert:

Fehlt in der zunächst beim Registergericht eingereichten Anmeldung einer Unternehmergesellschaft die Versicherung des Geschäftsführers zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht und wird diese vom Notar nachträglich in derselben Urkunde ohne erneute Beglaubigung ergänzt, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen.

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