Das Oberlandesgericht München hat die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers nun auch auf den Fall erstreckt, dass der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG ist, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der GmbH ist. Folgender Leitsatz wurde erlassen:
Amtsniederlegung
Amtsniederlegung des geschäftsführenden Alleingesellschafters
Es ist seit geraumer Zeit ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass zwar grundsätzlich eine Amtsniederlegung eines Geschäftsführers sofort im Handelsregister einzutragen ist, dies jedoch dann nicht gilt, wenn es sich um die Amtsniederlegung eines geschäftsführenden Alleingesellschafters handelt.
Amtsniederlegung eines Geschäftsführers – auf den Empfänger kommt es an
In einer interessanten Entscheidung hat sich das KG Berlin mit der Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers beschäftigt und hierzu folgende amtliche Leitsätze veröffentlicht:
Problemfelder bei der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers
Sowohl die Gesellschaft, als auch der Geschäftsführer, welcher sein Amt niederlegt, sollten ein starkes Interesse dahingehend haben, dass der ehemalige Geschäftsführer auch aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Alleiniger geschäftsführender Gesellschafter kann sich nicht als Geschäftsführer abberufen ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen
Der 31. Zivilsenat des OLG München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein alleiniger Geschäftsführer, der auch alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, als Geschäftsführer in einer Gesellschafterversammlung abberufen hat und seine Löschung aus dem Handelsregister beantragte. Das OLG München gab dem Amtsgericht Augsburg Recht, das eine Löschung des Geschäftsführers abgelehnt hat, da der entsprechende Gesellschafterbeschluss rechtsmißbräuchlich sei, wenn nicht zugleich ein neuer gesetzlicher Vertreter für die GmbH bestellt worden ist.
GmbH-Geschäftsführers: Adressierung der Amtsniederlegung an GmbH
Das OLG Hamm hat am 11.08.2010 eine Entscheidung getroffen, welche die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH – und das gilt dann auch für die UG – deutlich erleichtert und insbesondere die Vereitelung der Amtsniederlegung deutlich erschwert.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
- Die Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsfiihrers einer GmbH ist wirksam, wenn sie zwar an die Gesellschaft adressiert ist, jedoch einer Person zugeht, die zugleich weiterer Geschaftsfiihrer und Mitgesellschafter der GmbH ist.
- Der Nachweis des Zugangs der Erklärung kann auch in der Form der elektronisch beglaubigten Abschrift des Einschreiben-Rückscheins über die Auslieferung des Niederlegungsschreibens geführt werden.