Das Oberlandesgericht München hat die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers nun auch auf den Fall erstreckt, dass der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG ist, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der GmbH ist. Folgender Leitsatz wurde erlassen:
Die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftsführer Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft ist, die sämtliche Gesellschaftsanteile an der GmbH hält.
OLG München, 31 Wx 188/12, Urt. vom 29.5.2012
Legt ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt nieder, so herrscht oftmals Streit darüber, ob er hierzu auch berechtigt ist. In seiner ständigen Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof dennoch dazu entschlossen die Amtsniederlegung grundsätzlich als sofort wirksam zu behandeln. Zwar kann für die Gesellschaft durchaus ein Interesse bestehen, dass das Amt vom Geschäftsführer fortgeführt wird, dennoch verlangt der Schutz des Rechtsverkehrs, dass einer Klarheit über die Verhältnisse kein jahrelanger Zustand der Unsicherheit vorausgeht.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gewähren die Oberlandesgerichte nur dann, wenn die Amtsniederlegung im Einzelfall wegen Unzeitigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam ist. Dies lässt sich damit begründen, dass die Gesellschaft bis zu der Bestellung eines neuen Geschäftsführers aktiv wie auch passiv handlungsunfähig wird. Besteht zudem noch Streit, ob der Alleingesellschafter überhaupt diese Rechtsposition innehat, wird seinerseits auch kein neuer Geschäftsführer bestellt. Die GmbH ist dann vollends handlungsunfähig.
Wie durch das OLG München nun festgestellt wurde, hat sich auch durch die Motiv Reform hieran nichts geändert. Zwar wird nun durch § 35 GmbHG geregelt, dass die Gesellschafter die GmbH bei Führungslosigkeit vertreten und diese dann auch einen Insolvenzantrag stellen müssen. Da sich die Vertretung der Gesellschaft jedoch nur auf den Empfang von Willenserklärungen und Schriftstücken erstreckt, fehlt es immernoch an einer Regelung zur Aktivvertretung der Gesellschaft. Die oben geschilderten negativen Konsequenzen bestehen also auch nach der Reform ungemindert fort.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.