Alleiniger geschäftsführender Gesellschafter kann sich nicht als Geschäftsführer abberufen ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen

Der 31. Zivilsenat des OLG München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein alleiniger Geschäftsführer, der auch alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, als Geschäftsführer in einer Gesellschafterversammlung abberufen hat und seine Löschung aus dem Handelsregister beantragte. Das OLG München gab dem Amtsgericht Augsburg Recht, das eine Löschung des Geschäftsführers abgelehnt hat, da der entsprechende Gesellschafterbeschluss rechtsmißbräuchlich sei, wenn nicht zugleich ein neuer gesetzlicher Vertreter für die GmbH bestellt worden ist.

Amtlicher Leitsatz:

Der Beschluss eines alleinigen Gesellschafters einer GmbH über sein eigene Abberufung als alleiniger Geschäftsführer ist regelmäig rechtsmißbräuchlich und daher unwirksam, wenn er nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt.

Das Oberlandesgericht München ist dabei der Ansicht, dass ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit einer GmbH besteht, die auch nicht durch die neue Vorschrift des § 35 I 2 GmbHG gewährleistet ist, da diese Vorschrift lediglich eine Passivvertretung gewährleiste. Hierbei macht es auch keinen Unterschied, ob der alleinige Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder er (hier durch eigenen Beschluss) in einer Gesellschafterversammlung abberufen wird. Der alleinige Geschäftsführer darf  sich auf keinen Fall in wirtschaftlich schwierigen Zeiten seiner Geschäftsführerpflichten entledigen, wenn hierdurch die Interessen Dritter gefährdet werden.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.