Amtsniederlegung des GmbH Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht München hat die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers nun auch auf den Fall erstreckt, dass der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG ist, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der GmbH ist. Folgender Leitsatz wurde erlassen:

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Unternehmenszweck und Schadensersatz

In der GmbH Satzung ist zwingend auch der Unternehmenszweck festzuhalten. Dieser hat aber nicht rein informative Wirkung. Der oder die Geschäftsführer sind vielmehr bei der Ausübung ihrer Pflichten an den Unternehmenszweck gebunden. Dies bedeutet einerseits, dass der Unternehmenszweck nicht überschritten werden darf und andererseits, dass der Unternehmensweck auch nicht unterschritten werden darf.

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Strafbarkeit der Firmenbestattung

Anders als in den Vereinigten Staaten, in denen eine Insolvenz als natürlicher Vorgang in einem von Risiko geprägten Marktumfeld gilt, ist der Gang zum Insolvenzgericht in Deutschland auch nach der umfassenden ESUG Reform noch stark mit einem Makel belastet. Externe Faktoren, wie beispielsweise die Kreditfreudigkeit von Banken oder die Insolvenz des Hauptkunden werden ausgeblendet. Stattdessen wird eine Insolvenz meist mit individuellen Versagen gleichgestellt.

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Einreichen der Gesellschafterliste durch den Notar

Ändert sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer GmbH, muss die berichtigte Gesellschafterliste gem. § 40 I GmbHG unverzüglich beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden. Wirken bei der Veränderung Notare mit, haben diese gem. § 40 II GmbHG die Einreichung zu übernehmen. Welcher der beteiligten Notare dies durchführen darf, ist die Grundfrage der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

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