Die schwangere GmbH-Geschäftsführerin – Neues Mutterschutzgesetz

Die Stellung als Geschäftsführerin einer GmbH wartet seit jeher mit einigen Besonderheiten auf. Die ohnehin schon vielschichtige rechtliche Situation wurde nun, durch die zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), um eine weitere Facette für schwangere und stillende Geschäftsführerinnen ergänzt.
Durch die Änderungen verschwimmen für Geschäftsführerinnen zusehends die Grenzen, vom tradionellen Dienstvertrag, hin zu einem Arbeitsvertrag.

Mehr Rechte durch das neue Mutterschutzgesetz

Die für Geschäftsführerinnen relevanteste Neuerung wurde im neu geschaffenen § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG vollzogen. Dabei wurde der Anwendungsbereich von Frauen in einem Arbeitsverhältnis, auf solche in einem Beschäftigtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erweitert.

Die damit vollzogene Angleichung an die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des Beschäftigungsverhältnisses  hat weitreichende Folgen für Geschäftsführerinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich bei Geschäftsführerinnen grundsätzlich nicht um Arbeitnehmer. Der Zugang zu den Schutzvorschriften des MuSchG blieb ihnen somit verwehrt. Durch die erfolgte Angleichung an den sozialrechtlichen Begriff, fallen Geschäftsführerinnen nun in den Anwendungsbereich des MuSchG – allerdings nur soweit sie als sozialrechtlich Beschäftigte anzusehen sind.

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Die Gesellschafterversammlung im Fall eines Gesellschafterstreits

Wesentliche Entscheidungen über die GmbH werden in Gesellschafterversammlungen getroffen. Dazu gehört neben der Abberufung von Geschäftsführern auch der Ausschluss von Gesellschaftern. Dass es sich hierbei um streitträchtige Themen handelt, ist offensichtlich. Umso wichtiger ist es im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern alle Formalitäten einzuhalten und die gefassten Beschlüsse gut zu begründen, um einer Anfechtung der Beschlüsse entgegenzuwirken.

Da Gesellschafterstreitigkeiten häufig vorkommen und der Autor als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht einschlägige Erfahrungen mit diesen Themen hat, werden in dem hier folgenden Artikel wesentliche Eckpfeiler der streitigen Gesellschafterversammlung vorgestellt – dies freilich ohne den Ehrenkodex von Zauberern zu verletzen, die ja auch die Geheimnisse ihrer besten Tricks und Kniffe für sich behalten ;-)  Folgendes darf aber verraten werden, um Fehlern vorzubeugen:

Grundfall der Gesellschafterversammlung ist die Präsenssitzung

Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen in Anwesenheit der Gesellschafter gefasst, § 48 Absatz 1 GmbHG.

Dabei besteht jedoch die Möglichkeit von diesem Leitbild abzuweichen oder überhaupt genaue Regelungen in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen, die die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen regeln können.

Gerade im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern ist die Einhaltung von Formen und Fristen unbedingt zu beachten, da Formfehler bei der Einberufung zu einer Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Beschlüssen führen können.

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft

Neben beispielsweise der gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Haftung birgt auch das Steuerrecht erhebliche Haftungsrisiken mit gegebenenfalls existenzgefährdenden Potenzial für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Dieser Beitrag widmet sich daher im Folgenden der sehr praxisrelevanten Haftung des GmbH-Geschäftsführers aufgrund seiner Vertretereigenschaft gem. § 69 Abgabenordnung (AO). Wegen der Vielzahl von steuerrechtlichen Pflichten, die Geschäftsführern aufgebürdet werden, handelt es sich hierbei um die wohl am leichtesten zu verwirklichende Haftungsfalle.

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Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Das Thema der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern bzw. die Vermeidbarbarkeit einer solchen Pflicht (Sozialversicherungsfreiheit) ist im Rahmen der Gründung einer GmbH, aber auch im weiteren Verlauf der Unternehmensführung aus folgenden Gründen sehr wichtig im Blick zu haben:

Mangelnde Kenntnisse im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen und die komplexe Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von geschäftsführenden Gesellschaftern können zu unüberlegten und folglich ungünstigen Gestaltungen von Gesellschafter- und Geschäftsführerverträgen führen, sodass durch Erfüllung der gesetzlichen Merkmale automatisch eine (zum Teil ungewollte) Beitragspflicht ausgelöst wird. Die aufgrund einer Verkennung der Beitragspflicht resultierende Nichtentrichtung der Beiträge führt dann gegebenenfalls zu hohen Nachzahlungsforderungen bspw. nach einer Betriebsprüfung. Die Nachforderungen haben dabei oft eine existenzgefährdende Höhe, insbesondere wenn diese überraschend kommt.

Darüber hinaus umfassen Sozialversicherungsbeiträge einen nicht unwesentlichen Anteil des Geschäftsführergehalts, sodass es aus unternehmerischer Sicht insgesamt vorteilhafter sein kann, privat nach Ermessen vorzusorgen. Ferner gewinnt das Thema auch aktuell dadurch an Relevanz, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen stärkeres Augenmerk auf die Sozialversicherungspflichtigkeit geschäftsführender Gesellschafter gelegt wird.

Um Konflikten im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht entgegenzuwirken ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, damit passende Entscheidungen getroffen und böse Überraschungen vermieden werden können. In diesem Beitrag sollen daher die rechtlichen Grundlagen der Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer einer GmbH mit besonderer Schwerpunktsetzung auf die Fälle der Gesellschafter-Geschäftsführer im Lichte der aktuellen Rechtsprechung dargestellt werden.

Kriterien die für und gegen die Sozialversicherungspflicht des Gmbh Geschäftsführers sprechen.
Kriterien die für und gegen die Sozialversicherungspflicht des Gmbh Geschäftsführers sprechen.

Was ist die Sozialversicherungspflicht?

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GmbH-Insolvenz: Wann begeht ein Geschäftsführer Insolvenzverschleppung?

Ich selbst absolviere meine Fahrten zu Gericht, wann immer möglich, mit einem Produkt einer „Pleitefirma“ und fühle mich sehr wohl damit, denn immerhin leistet dieses Fortbewegungsmittel seit Ende der 1980er-Jahre treue Dienste. Wenn Sie nun denken, dass ich ein Auto der schwedischen Marke Saab fahre, finde ich dies sehr rührend, aber der Fall liegt anders. Es handelt sich um ein deutsche Produkt der Marke Kettler. Wer kennt sie nicht:

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Insolvenz der Kettler GmbH & Co. KG

Mit dem Produkt des Kettcars und vielen anderen hat sich Kettler einen Namen gemacht. Das obige Gefährt konnte ich auch mal in den 70ern mein eigen nennen, nun fahre ich bei gutem Wetter mit einem sehr schönen – wenn auch in die Jahre gekommenen – Fahrrad eben dieser insolventen Marke zu meinen Gerichtsterminen.

Da fragt man sich doch, wie kann eine Marke die seit 1949 besteht und mehr als 1.000 Mitarbeiter hat, pleite gehen und was versteht man unter einer Insolvenz, denn immerhin ist das Unternehmen nach seinem Insolvenzantrag im Juni 2015 aktuell noch immer am Markt präsent, verkauft seine Produkte weiter und kein Ende ist in Sicht.

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Prozess gegen Geschäftsführer – wer vertritt die GmbH?

Vertretung der GmbH durch weitere Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung oder den besonderen Vertreter?

Nicht selten ergibt sich die Situation, dass die GmbH gegen Ihren Geschäftsführer vorgehen muss. Dies kann vielfältige Gründe haben – meist sind es Pflichtverletzungen der Geschäftsführer, die zu einem wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der GmbH geführt haben.

Der Rechtsstreit mit dem Geschäftsführer

Die obersten Richter in Karlsruhe haben in einem aktuellen Urteil (BGH-Aktenzeichen II ZR 253/15) entschieden, dass eine GmbH bei einem Prozess gegen den eigenen Geschäftsführer dann nicht durch die Gesellschafter vertreten wird, wenn weitere Geschäftsführer bestehen. Die Gesellschafter können – auf eigene Initiative – eine Vertretung durch die übrigen Geschäftsführer dadurch verhindern, dass

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Ansprüche bei Schädigung eines Gesellschafter Geschäftsführers der GmbH

GmbH Geschäftsführer bewegen sich wie alle anderen Bevölkerungsteile in einer potenziell gefährlichen Welt und sind dementsprechend Schädigungen Dritter ausgesetzt. Sei es ein durch Fremdverschulden verursachter Skiunfall, ein Autounfall oder der Biss eines Hundes. Dieser Artikel widmet sich der Frage, welche Ansprüche der GmbH-Geschäftsführer, der zudem Gesellschafter der GmbH ist, gegen den Drittschädiger durchsetzen kann.

Ein Schadensersatzanspruch setzt nach deutschem Recht zweierlei voraus:

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D&O-Versicherung: Verschaffungsklauseln

Soll eine Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer bekommen, konzentrieren sich die Gesellschafter und der Geschäftsführer bei den Vertragsverhandlungen meist auf Dinge wie Bezüge, Versorgungsleistungen und Dienstwagen (siehe hierzu den Artikel über die Gehaltsbestandteile). Also all die Dinge die zumindest auf Seiten des Geschäftsführers die Stimmung heben. Was meist nur am Rande behandelt wird, ist der Vertragspassus hinsichtlich der Verschaffung einer D&O-Versicherung. Eine solche sichert Organe der Gesellschaft bei Vermögensschäden ab, die diese im Zuge ihrer Tätigkeit verursachen.

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Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.12.2104 nochmals klargestellt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 InsO sein kann. Die dort verwendete Formulierung „Mitglied des Vertretungsorgangs“ schließt hiernach den faktischen Geschäftsführer mit ein.

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