Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.12.2104 nochmals klargestellt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 InsO sein kann. Die dort verwendete Formulierung „Mitglied des Vertretungsorgangs“ schließt hiernach den faktischen Geschäftsführer mit ein.
Wann eine solche Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und eine Haftung nach Insolvenzordnung (InO) und GmbH-Gesetz (GmbHG) vorliegt, könnt Ihr in einem aktuelleren Artikel aus dem Oktober 2016 lesen!
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