Vertretung der GmbH durch weitere Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung oder den besonderen Vertreter?
Nicht selten ergibt sich die Situation, dass die GmbH gegen Ihren Geschäftsführer vorgehen muss. Dies kann vielfältige Gründe haben – meist sind es Pflichtverletzungen der Geschäftsführer, die zu einem wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der GmbH geführt haben.
Der Rechtsstreit mit dem Geschäftsführer
Die obersten Richter in Karlsruhe haben in einem aktuellen Urteil (BGH-Aktenzeichen II ZR 253/15) entschieden, dass eine GmbH bei einem Prozess gegen den eigenen Geschäftsführer dann nicht durch die Gesellschafter vertreten wird, wenn weitere Geschäftsführer bestehen. Die Gesellschafter können – auf eigene Initiative – eine Vertretung durch die übrigen Geschäftsführer dadurch verhindern, dass
sie einen sogenannten besonderen Vertreter nach § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz berufen.
Besonderer Vertreter
Die Rechtsgrundlage für diesen besonderen Vertreter findet sich in § 46 GmbHG. Der Wortlaut (in Fettdruck) der relevanten Passage dieser Norm ist wie folgt:
„§ 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen
- Jahresabschluss
- Einlagen
- Nachschüsse
- Geschäftsanteile
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
- Überwachung von Geschäftsführern
- Prokuristen… [Ziffern 1 bis 7 der Norm mit Schlagworten abgekürzt]
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.“
[weiteres zu den Aufgaben der GmbH-Gesellschafter finden Sie unter GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG]
Demnach sollen Gesellschafter die Möglichkeit haben, für Rechtsstreitigkeiten mit einem Geschäftsführer – und das gilt auch für EHEMALIGE GESCHÄFTSFÜHRER (!) – einen besonderen Vertreter einzusetzen; und zwar eben einen solchen, der den Gesellschaftern für diese Aufgabe besonders geeignet erscheint.
Nun hatte der Bundesgerichtshof aber über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Gesellschafter dieser GmbH keine geonderte Person für diese Prozessführung eingesetzt haben und auch keine Regelung hierfür in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen haben.
Insoweit wurde nun klargestellt, dass die GmbH in einem solchen Fall durch weitere vorhandene Geschäftsführer vertreten werden. Nach Ansicht der obersten Richter ist nämlich auch dann eine unvoreingenommen Prozessführung gewährleistet. Wenn die Gesellschafter also mit der Vertretung durch die weiteren Geschäftsführer einverstanden sind, müssen diese – solange eben weitere Geschäftsführer vorhanden sind – nicht handeln und nicht ausdrücklich diesen sog. besonderen Vertreter bestellen. Den weiteren Geschäftsführern soll nicht von vornherein eine voreingenommene Prozessführung unterstellt werden.
Praxishinweis
Haben Gesellschafter Bedenken, ob die übrigen Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft auch mit dem gebührenden Eifer vertreten oder daran, ob nicht ggf. auch eigene Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sollten diese im Zweifel unbedingt davon Gebrauch machen, diesen besonderen Verterter zu bestellen. Dies geschieht durch
Gesellschafterbeschluss
der sich nach den Gegebenheiten im Gesellschaftsvertrag richtet.
Im Übrigen hätte auch in der Satzung für diese Fälle vorgesorgt und eine Regelung für derartige Vorkommnisse eingearbeitet werden können. Wenn Sie eine professionelle Satzung für Ihre GmbH haben möchten, die auch schwierige Feuertaufen besteht, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses und unverbindliches erstes Beratungsgespräch. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.