Die Gesellschafterversammlung im Fall eines Gesellschafterstreits

Wesentliche Entscheidungen über die GmbH werden in Gesellschafterversammlungen getroffen. Dazu gehört neben der Abberufung von Geschäftsführern auch der Ausschluss von Gesellschaftern. Dass es sich hierbei um streitträchtige Themen handelt, ist offensichtlich. Umso wichtiger ist es im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern alle Formalitäten einzuhalten und die gefassten Beschlüsse gut zu begründen, um einer Anfechtung der Beschlüsse entgegenzuwirken.

Da Gesellschafterstreitigkeiten häufig vorkommen und der Autor als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht einschlägige Erfahrungen mit diesen Themen hat, werden in dem hier folgenden Artikel wesentliche Eckpfeiler der streitigen Gesellschafterversammlung vorgestellt – dies freilich ohne den Ehrenkodex von Zauberern zu verletzen, die ja auch die Geheimnisse ihrer besten Tricks und Kniffe für sich behalten ;-)  Folgendes darf aber verraten werden, um Fehlern vorzubeugen:

Grundfall der Gesellschafterversammlung ist die Präsenssitzung

Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen in Anwesenheit der Gesellschafter gefasst, § 48 Absatz 1 GmbHG.

Dabei besteht jedoch die Möglichkeit von diesem Leitbild abzuweichen oder überhaupt genaue Regelungen in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen, die die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen regeln können.

Gerade im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern ist die Einhaltung von Formen und Fristen unbedingt zu beachten, da Formfehler bei der Einberufung zu einer Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Beschlüssen führen können.

Bei GmbH grds. Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung (insbesondere für Grundlagengeschäfte)

Ladungskompetenz der Geschäftsführung:

Die Einberufung / Ladung erfolgt durch den oder die Geschäftsführer. Der Geschäftsführer kann dabei auch einen Dritten, insbesondere einen Rechtsanwalt mit der Einberufung bevollmächtigen. Hierbei ist natürlich zu bedenken, dass der Rechtsanwalt für diesen Fall eine Originalvollmacht vorlegen muss.

Minderheitsverlangen:

Sollte der Geschäftsführer nicht zu der Gesellschafterversammlung laden wollen, etwa weil er befürchtet in der Gesellschafterversammlung abberufen zu werden, so kommt die Möglichkeit der Gesellschafter in Betracht, ihn zur Ladung aufzufordern. Rechtliche Grundlage für dieses sog. Einberufungsverlangen ist § 50 Absatz 2 GmbHG. Hiernach kann eine Minderheit der Gesellschafter, wenn diese mindestens 10% der Anteile besitzen, den Geschäftsführer auffordern, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Wenn der Geschäftsführer diese Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, können die Gesellschafter die Gesellschafterversammlung selbst einberufen. Wie lange sich der Geschäftsführer zur Einberufung Zeit lassen kann, hängt – wie so oft – vom Einzelfall ab. Das OLG München hat diesbezüglich einmal entschieden, dass die sog. Minderheit die Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach § 51 Absatz 2 GmbHG grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von einem Monat vornehmen kann, hat aber eine Hintertür offen gelassen, indem es bestätigte, dass diese Frist im Einzelfall auch kürzer sein kann. Daher sollte man in dringlichen Fällen unbedingt damit argumentieren, dass eben ein solch dringlicher Fall vorliegt.

Die Einladung zu der GmbH-Gesellschafterversammlung:

Die Ladung zur Gesellschafterversammlung muss an alle Gesellschafter gesendet werden; auch an solche, die aufgrund eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Wer Gesellschafter zum Zeitpunkt der Ladung ist, ergibt sich aus der Gesellschafterliste, die im Handelsregister eingesehen werden kann. Die Ladung hat dabei an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse des Gesellschafters zu erfolgen, denn es ist Sache des Gesellschafters, sich um seine eigenen Angelegenheiten im Sinne der Gesellschaft zu kümmern und dabei also auch die richtige Adresse bekannt zu geben. An die zuletzt bekannt gegebene Adresse kann der Geschäftsführer aber  freilich nur laden, solange nicht positiv weiß, dass diese Adresse nicht richtig ist.

Teilnahmerecht Dritter an der Versammlung / Vertretung eines Gesellschafters

Statt den Gesellschaftern können auch Dritte an der Gesellschafterversammlung teilnehmen; insbesondere wenn diese einen Gesellschafter vertreten.

Aus wichtigen Gründen können jedoch derartige Personen auch von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass derartige Maßnahmen das Risiko einer Anfechtung der gefasten Beschlüsse stark erhöht und der Ausschluss auch gerechtfertigt ist, wie beispielsweise dann, wenn ein Gesellschafter einen Konkurrenten in die Versammlung einschleusen möchte. Fraglich ist jedoch, was mit Beratern ist.

Dürfen Rechtsanwälte an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen wenn sie einen Gesellschafter beraten und vertreten?

Erst einmal ist dies nur dann möglich, wenn der Gesellschafter selbst auf sein Teilnahmerecht verzichtet und an seiner Stelle den Rechtsanwalt teilnehmen lässt. Dies bedeutet aber dann, dass der Gesellschafter um dessen Rechte es geht, nicht selbst an der Versammlung teilnimmt und daher naturgemäß auch nicht von seinem Rederecht Gebrauch machen kann. Dies haben die Gerichte teilweise berücksichtigt und lassen eine Teilnahme von Beratern dann neben dem Gesellschafter zu, wenn entweder ein Mehrheitsbeschluss über die Teilnahme insgesamt oder für einzelne Tagesordnungspunkte beschließt, oder aber der Gesellschaftsvertrag von vornherein die Möglichkeit vorsieht, dass sich ein Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung von einem Berater begleiten lässt.

Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht vorliegen, gibt es als Notnagel noch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Diese gebietet die Möglichkeit der Zulassung eines Beraters zur Gesellschafterversammlung dann, wenn der eine Gesellschafter dem anderen gegenüber fachlich unterlegen ist und diese Unterlegenheit ausgeglichen werden muss oder wenn in der Gesellschafterversammlung besonders schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind und der betroffene Gesellschafter nicht über die notwendige Sachkunde verfügt und dieser daher beratungsbedürftig ist. Diese Beratungsbedürftigkeit wird neben der Bedeutung des Beschlussgegenstandes von den persönlichen Verhältnisses des Gesellschafters sowie auch der Struktur der Gesellschaft abhängig gemacht. Da diese zusätzliche Teilnahme von Dritten die Ausnahme bleiben soll (der Gesetzgeber wolle keine Anwalts- sondern eine Gesellschafterversammlung) ist es dringend anzuraten, entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen.

Wenn jedoch nicht teilnahmeberechtigte Personen an der Gesellschaft teilgenommen haben, berechtigt dies nicht zu einer Anfechtung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.

Wie wird zu einer Gesellschafterversammlung geladen?

Ladung zur Gesellschafterversammlung: Form und Frist

Grundsätzlich hat die Ladung laut GmbHG durch Einschreiben zu erfolgen („mittels eingeschriebener Briefe“, wie es § 51 Absatz 1 Satz 1 GmbHG formuliert). Dies schließt die Ladung zur Gesellschafterversammlung durch E-Mail oder auch Fax aus.

Hier schließt sich dann die weitere Frage an, durch welche Form von Einschreiben zu laden ist, denn es gibt zwei Formen des Einschreibens: Zum einen das Einwurfeinschreiben und zum anderen das Übergabe-Einschreiben. Der Wortlaut der o.g. Vorschrift lässt das insoweit offen. Dies insbesondere deshalb, weil der Wortlaut dieser Vorschrift seit 1982 unverändert ist und die Variante des Einwurf-Einschreibens erst 1997 eingeführt wurde. Daher hatten sich schon Gerichte mit dieser Frage zu beschäftigen. Richtigerweise gehen diese weit überwiegend davon aus, dass auch ein Einwurf-Einschreiben ausreichend ist, weshalb ein Rückschein nicht erforderlich ist. Wäre es der Wille des Gesetzgebers gewesen, weiterhin alleine das Einwurfeinschreiben als einzige Variante zuzulassen, so hätte in den letzten mehr als 20 Jahren, in welchen die Alternative des Übergabe-Einschreibens existiert der Wortlaut der Vorschrift angepasst werden. Nachdem sich die Vorschrift an Geschäftsführer richtet, müssen diese auch das Recht haben, sich an den Wortlaut der Satzung zu halten und die Ladung per (Übergabe-)Einschreiben wirksam zustellen können. Das hat inzwischen auch der Bundesgerichtshof bestätigt.

Darüber hinaus muss die Vorschrift wohl überhaupt korrigierend dahingehend ausgelegt werden, dass jede Kurierdienstleistung, bei der die Ablieferung der Einberufung an der Adresse des Empfängers durch die Unterschrift des Zustellers bestätigt wird, ausreichend sein müsste. Wer böse Überraschungen vermeiden möchte, wählt aber weiterhin die Form des Einschreibens; alternativ kann Rechtssicherheit dadurch gewährleistet werden, dass die Satzung entsprechende Formvorschriften vorsieht. Diese dürfen dann aber auch nicht so weitgehend sein, dass die Ladung übermäßig erschwert wird, andererseits müssen etwaige Erleichterungen aber auch in der Lage sein, Klarheit über den Zugang zu verschaffen, so ist es möglich in dem Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass die Ladung über Fax oder E-Mail ausreichend ist; schließlich wohl auch per einfachem Brief (was aber noch umstritten ist).

In Fällen dieser Erleichterung für den Zugang trägt natürlich der ladende Geschäftsführer noch immer das Risiko den Zugang der Ladung beweisen zu müssen. Der Mehrwert solcher Erleichterungen in der Satzung ist daher nicht erkennbar, wenn man im Falle der Streitigkeit zwischen Gesellschaftern zwar formerleichtert laden kann, der Zugang aber nicht nachweisbar ist.

Im Übrigen besteht ja auch gerade beim Einwurf-Einschreiben anders als beim Übergabe-Einschreiben nicht die Möglichkeit, den Zugang (durch Nichtabholung) zu vereiteln. Schon aus diesem Grunde ist das Einwurfeinschreiben vorzuziehen, da dann der Versender nicht noch nachweisen muss, dass der Empfänger den Zugang entgegen Treu und Glauben vereitelt hat.

Grundsätzlich eine Alternative zu dem Einschreiben ist immer die Möglichkeit der Zustellung der Ladung zur Gesellschafterversammlung durch einen Gerichtsvollzieher.

Zustellungsmöglichkeiten (ohne besondere Satzungsregelung):

  • Einwurfeinschreiben
  • Übergabeeinschreiben
  • ggf. Kurierdienst
  • Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Bei alledem ist außerdem zu beachten, dass nicht nur nachgewiesen werden muss, dass ein Brief an den Empfänger zugestellt wurde, sondern auch, dass sich in dem Brief tatsächlich die Ladung zur Gesellschafterversammlung befunden hat. Dies kann man am besten durch Zeugen sicherstellen, die im Falle einer Streitigkeit über die Wirksamkeit der Ladung dann auch bezeugen können, dass sich in dem zugestellten Schriftstück die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung befunden hat.

Ladungsfrist

Nun haben wir also geklärt, wer wen (unter Beachtung welcher Anschrift) und in welcher Form zu laden hat; nun stellt sich die Frage, wann denn die Ladung zu versenden ist und wie sich die Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechnet.

Regelt die Satzung Ladungsformalitäten?

Grundsätzlich können hier in jeder Satzung abweichende Regelungen vereinbart werden. Diese gehen dann den gesetzlichen Regeln vor. Für den Fall, dass derartige Regeln nicht vereinbart wurden oder auch um Auslegungsschwierigkeiten bzw. Streit der Gesellschafter über die Auslegung von Regeln im Gesellschaftsvertrag zu entscheiden, wird auf den gesetzlichen Grundfall abgestellt.

Insoweit regelt § 51 Absat 1 Satz 2 GmbHG, dass die Einberufung oder Ladung zur Gesellschafterversammlung „mit einer Frist von einer Woche zu bewirken ist“. Ausgehend von dieser Wochenfrist muss die Ladung zur Gesellschafterversammlung eine Woche vorher bereits bewirkt sein, d.h. konkret einen Tag vor dem Tag, an dem die Woche darauf die Versammlung stattfinden soll. Wird also zu einer Versammlung an einem Freitag geladen, muss die Ladung bereits an dem Freitag die vorherige Woche bewirkt sein, also am Donnerstag vorgenommen werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Zwei-Wochen-Frist vorgesehen ist.

Das Bewirken in diesem Sinne meint aber nicht (mehr) die Einlieferung des Briefes. Vielmehr wird heute darauf abgestellt, wann der Zeitpunkt des normal zu erwartenden Zugangs ist. Daher hat man bei der Versendung darauf zu achten, dass man einerseits die vorgesehen Frist einhält (sog. Dispositionsfrist) und andererseits darüber hinaus noch den Zeitraum einer üblichen Zustellungsfrist hinzurechnet. In Zeiten wie diesen, wo die Deutsche Post darüber nachdenkt, Briefe nicht mehr täglich zuzustellen (z.B. Montags keine Zustellung vorzunehmen) bereitet eine entsprechende Fristberechnung im Einzelfall auch immer mal wieder Kopfschmerzen; insbesondere deshalb, weil es auf den tatsächlichen Zugang der Ladung nicht ankommt. Bisher wird grundsätzlich mit einer Zustellungsfrist von zwei Tagen zu rechnen sein, auch wenn laut Post angeblich 99% aller Briefe schon am nächsten Tag zugestellt werden.

Versammlungsort

Es muss bekannt gegeben werden, an welchem Ort die Versammlung stattfindet. Der Versammlungsort kann bereits durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Versammlung am Satzungssitz der Gesellschaft durchzuführen (§ 121 Absatz 5 Satz 1 AktG analog). Der Einberufende kann dann einen anderen Versammlungsort wählen, wenn eindeutig feststeht, dass dieser für sämtliche Gesellschafter günstiger ist. Dabei muss die Gesellschafterversammlung auch nicht zwingend in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfinden. Die Grenze für andere Orte ist allerdings die Zumutbarkeit.

Bekanntgabe der Tagesordnung

In dem Ladungsschreiben muss darüber hinaus die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Dabei müssen die Tagesordnungspunkte so genau bezeichnet werden, dass sich der Empfänger ein hinreichendes Bild machen kann, worum es bei der Gesellschafterversammlung geht und er sich entsprechend darauf vorbereiten kann. Oft wird in Satzungen eine Einberufungsfrist von zwei Wochen geregelt. Dies ermöglicht natürlich einem Gesellschafter, den man vielleicht sogar los werden möchte natürlich den Aufbau einer Abwehrtrategie. Dabei ist zu beachten, dass jeder Gesellschafter die Möglichkeit bis zu drei Tagen vor Abhaltung der Gesellschafterversammlung die Tagesordnung zu ergänzen, § 51 Absatz 4 GmbHG. Insoweit darf ich auf die Einleitung zu diesem Artikel verweisen und bitte um Verständnis, dass hier nicht jede praxiserprobte Gesetzeslücke der Öffentlichkeit durch einen Blogartikel publik gemacht wird – die Darstellung entsprechender taktischer Manöver bleibt dem vertrauensvollen Mandantengespräch vorbehalten.

Insoweit aber doch ein allgemeiner Praxistipp:

Keine Beschlüsse unter TOP „Verschiedenes“, denn dieser Tagesordnungspunkt lässt keine hinreichende Vorbereitung zu. Dagegen ist es aber im Falle der Abberufung eines Geschäftsführers möglich, auszusparen, ob dieser ordentlich oder außerordentlich (und aus wichtigem Grunde) abberufen werden soll. Jedoch müssen auch dann, wenn man hier mit offenen Karten spielt und eine Abberufung aus wichtigem Grunde vornehmen möchte, keine Gründe für die Abberufung genannt werden.

Eine Vorbereitung der Beschlussvorschläge ist nicht unbedingt erforderlich.

Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass der die Gesellschafterversammlung einberufenden Geschäftsführer die Möglichkeit hat, diese abzusagen; und zwar selbst dann, wenn die Gesellschafterversammlung auf dem bereits dargestellten Minderheitsverlangen hin von ihm einberufen wurde. Hat dagegen die Minderheit auch die Gesellschafterversammlung im Rahmen ihres Selbsthilferechts einberufen, so hat der Geschäftsführer keine Möglichkeit, von sich aus die Gesellschafterversammlung abzusagen oder auch zu verlegen.

Der Versammlungsleiter

Wenn aus der Satzung heraus kein Versammlungsleiter bestimmt ist, eröffnet der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung. Sodann wird zuerst festgestellt, ob alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden. Sollte ein Gesellschafter nicht pünktlich anwesend sein, so muss vor einer Beschlussfassung eine angemessene Wartezeit eingehalten werden. Diese beträgt in der Regel wenigstens eine Viertelstunde. Wenn Beschlüsse vor Ablauf dieser Wartezeit gefasst werden, besteht ein erhöhtes Risiko einer Anfechtbarkeit.

Der Protokollführer

Ein weiterer Nebenkriegsschauplatz ist regelmäßig die Einigung auf einen Protokollführer. Dies ist grundsätzlich der Versammlungsleiter. Sollte man sich auf diesen nicht einigen können, ist anzuraten, dass jede Partei ihr eigenes Protokoll führt. Ein Protokoll ist jedoch für das Zustandekommen von Beschlüssen überhaupt nur zwingend notwendig, wenn die Satzung dies bestimmt und sich unzweifelhaft aus der Satzung ergibt, dass ein Protokoll Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlüsse sein soll. Ansonsten für eine Verletzung der Protokollpflicht nicht zur Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse.

Trotzdem ist unbedingt – und natürlich gerade in streitigen Situationen, wenn man einen Gesellschafterstreit gewinnen und einen unliebsamen Gesellschafter loswerden möchte – zu einer Protokollierung zu raten, denn dem Protokoll kommt eine sehr wesentliche Beweis- und Dokumentationsfunktion zu.

Gerade im Fall, dass eine gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen notwendig wird, hat das Protokoll eine ausschlaggebende Bedeutung. Jeder Gesellschafter sollte sich daher insoweit nicht das Heft aus der Hand nehmen lassen und den Ablauf sowie die Beschlüsse in jedem Fall selbst protokollieren.

HINWEIS:

Tonbandaufnahmen der Gesellschafterversammlung sind nicht rechtmäßig, insbesondere nicht gegen den Willen der übrigen Gesellschafter.

Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung

Dann hat noch die Feststellung der Beschlussfähigkeit zu erfolgen. Beschlussfähig ist eine Gesellschafterversammlung grds. schon dann, wenn eine stimmberechtigte Person erschienen ist. Auch insoweit sind konkretere Regelungen in der Satzung möglich, die eine entsprechende Abänderung vorsehen können.

 

Sodann wird in die Tagesordnung eingetreten. Hier findet eine Diskussion der einzelnen Tagesordnungspunkte und eine abschließende Beschlussfassung statt. Dabei besteht die Möglichkeit einer sog. Generaldebatte über sämtliche Punkte der Tagesordnung generell und in einem Zusammenhang oder die Diskussion aller Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung einzeln. Auch die Abstimmung kann dann ggf. einzeln nach Behandlung und Diskussion eines jeden Punktes oder eben geballt am Ende stattfinden.

Insoweit kann nicht generell gesagt werden, was der bessere Ansatz ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Generaldebatte dann anbietet, wenn eine Vielzahl der Tagesordnungspunkte im Zusammenhang stehen, so dass eine einzelne Abhandlung wie eine künstliche Aufteilung eines zusammenhängenden Lebenssachverhaltes wirken würde.

Was die Reihenfolge der Tagesordnung angeht, so bestimmt diese grundsätzlich der Versammlungsleiter. Wenn es diesen nicht gibt, bestimmt die Gesellschaftermehrheit über die Reihenfolge der Punkte auf der Tagesordnung. Nicht selten meinen Gesellschafter sich ein Wettrennen über die Behandlung der eigenen Tagesordungspunkte liefern zu müssen. Insbesondere natürlich dann, wenn ein Gesellschafter aus der GmbH ausscheiden soll. Hier kann Entwarnung gegeben und Vernunft angemahnt werden, denn gem. § 16 GmbHG führt die Ausschließung eines Gesellschafters erst dann zu einem Verlust der Mitgliedschaftsrechte, wenn dieser Gesellschafter auch aus dem Handelsregister ausgetragen ist. Es ist also mitnichten so, dass der zuerst ausgeschlossene Gesellschafter bei den späteren Tagesordnungspunkten nicht mehr mitbestimmen könnte. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung ist zu beachten, dass jeder Gesellschafter ein Rederecht hat. Grundsätzlich haben Gesellschafter auch das Recht Beschlussanträge zu stellen; hierbei ist jedoch zu beachten, dass die anderen Gesellschafter nur über rechtzeitig angekündigte Beschlussanträge abstimmen müssen. Darüber hinaus hat jeder Gesellschafter sdas Recht auf Anhörung seines Standpunkts zur Sache.

Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Gesellschafter kommen dadurch zustande, dass die stimmberechtigen Gesellschafter über einen Beschlussantrag abstimmen. Die Gesellschafter können über einen Beschlussantrag mit „Ja“, „Nein“ abstimmen oder sich der Stimme enthalten. Ein Antrag gilt grundsätzlich dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag stimmen. Durch den Gesellschaftsvertrag können davon abweichende Regelungen für die Mehrheitserfordernisse vorgesehen werden, jedoch können die gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheitserfordernisse von einer ¾-Mehrheit für Satzungsänderungen oder Auflösungsbeschlüsse nicht herabgesetzt werden.

Eine Protokollierung von Abstimmungsergebnissen ist nach dem Gesetz grds. (eine Ausnahme gilt für Einpersonengesellschaften, § 48 Absatz 3 GmbHG) nicht zwingend vorgesehen, kann aber in der Satzung der GmbH als Voraussetzung festgeschrieben werden.

Die Gesellschafterversammlung endet, wenn sämtliche angekündigten Tagesordnungspunkte abgearbeitet sind.

Neben der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung in Anwesenheit der Gesellschafter können Beschlüsse auch mündlich oder im schriftlichen Verfahren gefasst werden. So beispielsweise, wenn über einen „Beschlussantrag in Textform“ durch schriftliche Stimmabgabe entschieden wird. Dafür müssen sich aber sämtliche Gesellschafter mit der Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

 

Exkurs: Stimmrechte und Stimmverbote beim Gesellschafterstreit

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung ein Stimmrecht. Es handelt sich hierbei um ein elementares Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters. Um sein Stimmrecht auszuüben muss jeder Gesellschafter auch zwingend ein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung haben, das impliziert schon die Regelung des § 47 Absatz 1 GmbHG.

(Jeder Gesellschafter hat dabei grundsätzlich so viele Stimmrecht wie Anteile an der Gesellschaft. Für die Ausübung des Stimmrechts kann der Gesellschafter auch dritte bevollmächtigen.)

Umgekehrt ist es aber nicht zwingend so, dass jeder Teilnahmeberechtigte auch stimmberechtigt ist, wie sich beispielsweise auch dem vierten Absatz der o.g. Regelung ergibt, denn § 47 Absatz 4 GmbHG regelt ausdrücklich, dass derjenige Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung entweder entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht hat.

Diese Vorschrift hat einen weitergehenden Regelungsbereich als der Wortlaut der Vorschrift erst einmal ahnen lässt.

Stimmverbote, § 47 IV GmbHG: Kein Richten in eigener Sache

Die Regelung basiert auf dem Gedanken, dass im Falle des Vorliegens einer Interessenskollision zwischen den eigenen Interessen und denen der Gesellschaft das Stimmrecht ausgeschlossen ist. Es handelt sich hierbei um den Grundsatz des Verbots des Richtens in eigener Sache.

Der Stimmrechtsausschluss hat dabei aber keinerlei Auswirkung auf das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung.

Fallgruppen:

  1. Abberufung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund
  2. Außerordentliche Kündigung des GF-Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund
  3. Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund
  4. Befreiung von einem Wettbewebsverbots als Unterfall der Befreiung von einer Verbindlichkeit

Nach Auffassung des BGH ist dieses Stimmverbot bei der Beschlussfassung über seinen Wortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse generalsierungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung des Geschäftsführers zu billigen oder mißbilligen (Verbot des Richtens in eigener Sache)

Auch bei Vorliegen eines Stimmverbots besteht jedoch ein Teilnahmerecht an der Beschlussfassung.

Das Stimmrecht bleibt dageben bei der Bestellung oder ordentlicher Abberufung von Organmitgliedern bestehen.

Wenn trotzdem die Stimme abgegeben wurde ist Stimmabgabe unwirksam. In dem häufig vorkommenden Fall, dass es auf diese Stimmabgabe ankommt, ist das Ergebnis durch Feststellungsklage zu klären.

 

Stimmpflichten können sich aus der allgemeinen Treuepflicht ergeben, so muss beispielsweise ein Gesellschafter der Abberufung eines Geschäftsführers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zustimmen; so auch der Ausschließung, wenn ein Ausschließungsgrund vorliegt oder auch die Zustimmung zu bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen, wenn der Beschluss objektiv nachweisbar zur Erhaltung wesentlicher Werte oder auch zur Vermeidung wesentlicher Verluste.  erforderlich ist. Wer sich weigert, an einer erforderliche Sanierung mitzuwirken ist grundsätzlich verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden. So kann man auch sog. Pattsituationen überwinden, wenn ein Gesellschafter einen notwendigen Gesellschafterbeschluss, wie z.B. die Feststellung eines Jahresabschlusses, aus treuwidrigen Gründen unterlässt. Derartige Patt-Situationen kann man durch verschiedene Mechanismen verhindern. Beispielsweise kann ein fakultativer Aufsichtsrat eingerichtet werden, dem die Kompetenz zur Bestellung, Abberufung oder auch Überwachung der Geschäftsführung übertragen wird. Alternativ kann auch ein Beirat eingerichtet werden, auf den die Entscheidungskompetenz in bestimmten Fällen verlagert werden kann. Schließlich kann auch ein Recht auf Stimmentscheid dadurch eingerichtet werden, dass beispielsweise im Falle einer Pattsituation der Geschäftsführer oder ggf. auch ein anderes Gremium entscheidet.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.