Obgleich Gesellschafter während ihrer Aktivität aufgrund der ständig drohenden persönlichen unbeschränkten Haftung oft ein gesundes Risikobewusstsein an den Tag legen, werden diese nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft oft nachlässig.
Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB ohne Formulierungszwang
In einer interessanten Entscheidung hat sich das OLG Hamm kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Nachweis der Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB an den Wortlaut des Gesellschafterbeschluss halten muss, oder ob dieser formfrei erfolgen kann.
Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht:
Genehmigtes Kapital: OLG weitet die Anwendung des Aktienrechts aus.
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Oberlandesgericht München mit der Frage beschäftigt, inwieweit aktienrechtliche Vorschriften analog herangezogen werden dürfen, um die etwas lückenhaft eingeführten Regelungen bezüglich des „genehmigten Kapitals“ bei der GmbH zu ergänzen.
Hierzu wurden folgende Leitsätze veröffentlicht:
Leiter der Gesellschafterversammlung: Kein Stimmverbot bei eigener Abwahl
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein zum Leiter der Gesellschafterversammlung berufener Gesellschafter seiner eigenen Abwahl passiv zusehen muss weil ihm § 47 IV GmbHG sein Stimmrecht entzieht, oder ob er mit seinem Stimmrecht aktiv auf diesen Vorgang einwirken kann. Hierzu hat das entscheidende Gericht folgenden Leitsatz veröffentlicht:
Haftungsrisiken des Gesellschafters – Austritt schützt vor Haftung nicht
Nach dem Austritt aus einer Gesellschaft tendieren viele Gesellschafter dazu, sich haftungstechnisch in falscher Sicherheit zu wiegen. Während das ständig drohende Unheil der persönlichen Haftung das Gefahrbewusstsein der „aktiven“ Gesellschafter aufrecht erhält, werden diese Gefahren mit dem Austritt aus der Gesellschaft oft komplett ausgeblendet. Dieses Verhalten kann jedoch ein kostenintensives Ende nehmen, da eine persönliche Haftung durchaus über den Austrittszeitpunkt hinaus existieren kann.
BGH kippt „Zwei-Listen-Modell“ – Vertrauensschutz eingeschränkt
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das in der Praxis absolut gängige „Zwei-Listen-Modell“ der Notare gekippt. Durch die Gesellschafterliste wird nur das Vertrauen geschützt, dass der eingetragene Gesellschafter die eingetragenen Geschäftsanteile auch tatsächlich hält,
Schreiben der Business Software Alliance (BSA) erhalten – wie reagieren?
In letzter Zeit werden Unternehmen aus München und Umgebung mit Schreiben der sog. Business Software Alliance (BSA) übersät, in welchen sie, unter der Androhung rechtlicher Schritte, aufgefordert werden, mittels eines Onlineformulars auf der BSA Auskunft über die in dem jeweiligen Unternehmen erworbenen Softwarelizenzen zu erteilen.
Cash-Pooling: Intelligente Zins- und Liquiditätsoptimierung mit haftungsrechtlichen Schattenseiten
Gerade in den heutigen Krisenzeiten, in denen nicht einmal rekordverdächtig niedrige Leitzinzen der Zentralbanken kurz- und mittelfristige Kreditklemmen verhindern können, ist es für Unternehmen von einem besonderen Interesse eigene Lösungsansätze zur Behebung von Liquiditätsschwierigkeiten und zur Optimierung von Zinsen zu entwickeln. Ein beliebtes und sich auf dem Vormarsch befindendes Mittel ist hierfür das sog. „Cash-Pooling“.
Das Konstrukt der „wirtschaftlichen Neugründung“: Aktuell oder ein Relikt?
Wenn es um die Gründung einer Gesellschaft geht, existieren seit langem mehrere Optionen. Zum einen kann auf die gesetzlich normierte, „klassische“ Methode zurückgegriffen werden und die Gesellschaft rechtlich neu gegründet werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen bereits bestehenden GmbH-Mantel für seine Zwecke zu übernehmen. Im Zuge der GmbH Mantelgründung sind zwei Möglichkeiten denkbar:
Die Scheinrechnungen bei einer GmbH-Gründung
Im Zuge der Beratung bei weit mehr als 100 GmbH-Gründungen und der anschließenden Betreuung, muss ich immer wieder ich feststellen, dass gerade in der stressigen Gründungsphase GmbH Geschäftsführer mit dubiosen Schein-Rechnungen traktiert werden.