Haftungsrisiken des Gesellschafters – Austritt schützt vor Haftung nicht

Nach dem Austritt aus einer Gesellschaft tendieren viele Gesellschafter dazu, sich haftungstechnisch in falscher Sicherheit zu wiegen. Während das ständig drohende Unheil der persönlichen Haftung das Gefahrbewusstsein der „aktiven“ Gesellschafter aufrecht erhält, werden diese Gefahren mit dem Austritt aus der Gesellschaft oft komplett ausgeblendet. Dieses Verhalten kann jedoch ein kostenintensives Ende nehmen, da eine persönliche Haftung durchaus über den Austrittszeitpunkt hinaus existieren kann.

Nachhaftung

Eine denkbare Konstellation ist hierbei die Nachhaftung. So haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter nach § 160 I 1 HGB auch weiterhin für Verbindlichkeiten die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden. Dieser hier so entscheidende Begründungszeitpunkt ist bei außervertraglichen Verbindlichkeiten, insbesondere bereicherungsrechtlichen Ansprüchen sehr schwierig zu bestimmen, wodurch das Ekennen möglicher Haftungsrisiken deutlich erschwert wird.

Gefahr der Techtsscheinhaftung

Hierzu tritt die Gefahr der Rechtsscheinhaftung. Um den Schutz des Rechtsverkehrs zu gewährleisten, muss es für Dritte, die mit der Gesellschaft in Kontakt treten stets nachvollziehbar sein, wer zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter ist, und somit wer im Haftungsfall mit seinem Vermögen gerade steht. Wird das Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht deutlich genug klargestellt, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter  für Gesellschaftsverbindlichkeiten als „Scheingesellschafter“ weiterhin persönlich und unbeschränkt mit. Dies gilt auch dann, wenn der Schein nicht von dem ausgeschiedenen Gesellschafter sondern von der Gesellschaft selbst (zum Beispiel durch das Verwenden alten Briefpapiers) gesetzt wird. In diesem Fall reicht ein ausdrückliches Untersagen der haftungsbegründenden Umstände nicht aus. Der Ausgeschiedene muss vielmehr diesen Schein im Rahmen des Zumutbaren und Erkennbaren aktiv zerstören.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens