Haftungsrisiko eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der GmbH

Obgleich Gesellschafter während ihrer Aktivität aufgrund der ständig drohenden persönlichen unbeschränkten Haftung oft ein gesundes Risikobewusstsein an den Tag legen, werden diese nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft oft nachlässig. Dies kann sich allerdings als kostenintensiver Fehler entpuppen, da mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft keineswegs automatisch die persönliche unbeschränkte Haftung miterlischt. Eine über den Ausscheidezeitpunkt hinauswirkende persönliche unbeschränkte Haftung kommt insbesondere in zwei Konstellationen in Betracht:

1. Nachhaftung

Zunächst kann es zu einer sog. „Nachhaftung“ kommen. Diese kommt dadurch zustande, dass gem. 160 I 1 HGB ein Gesellschafter fur Verbindlichkeiten haftet, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden. Gerade bei außervertraglichen Verbindlichkeiten, insbesondere bei der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche, ist der Zeitpunkt der „Begründung“ und somit der für die Haftung relevante Zeitpunkt sehr schwer zu erkennen.

2. Rechtsscheinhaftung

Ein weiterer Fallstrick ist die Rechtsscheinhaftung, welche dem Schutz Dritter dient, die mit der Gesellschaft in Kontakt kommen. Ist es dem Rechtsverkehr nicht möglich zu erkennen,  wer aktuell Gesellschafter der Gesellschaft ist und wer bereits ausgeschieden ist, haftet der ausgeschiedene „Scheingesellschafter“ auch für die Verbindlichkeiten weiter im vollen Umfang mit, die nach seinen Ausscheiden begründet wurden. Das Gefährliche hierbei ist, dass es egal ist, ob der Rechtsschein vom Gesellschafter selbst gesetzt wurde oder beispielsweise durch die Gesellschaft. Wird von der Gesellschaft vielleicht veraltetes Briefpapier verwendet, reicht es nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus, dass er diesen haftungsbegründenden Umstand untersagt. Vielmehr muss er im Rahmen des ihm Erkennbaren und Zumutbaren diesen Rechtsschein selbst zerstören.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens