Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB ohne Formulierungszwang

In einer interessanten Entscheidung hat sich das OLG Hamm kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Nachweis der Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB an den Wortlaut des Gesellschafterbeschluss halten muss, oder ob dieser formfrei erfolgen kann.

Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht:

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Genehmigtes Kapital: OLG weitet die Anwendung des Aktienrechts aus.

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Oberlandesgericht München mit der Frage beschäftigt, inwieweit aktienrechtliche Vorschriften analog herangezogen werden dürfen, um die etwas lückenhaft eingeführten Regelungen bezüglich des „genehmigten Kapitals“ bei der GmbH zu ergänzen.

Hierzu wurden folgende Leitsätze veröffentlicht:

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Leiter der Gesellschafterversammlung: Kein Stimmverbot bei eigener Abwahl

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein zum Leiter der Gesellschafterversammlung berufener Gesellschafter seiner eigenen Abwahl passiv zusehen muss weil ihm § 47 IV GmbHG sein Stimmrecht entzieht, oder ob er mit seinem Stimmrecht aktiv auf diesen Vorgang einwirken kann. Hierzu hat das entscheidende Gericht folgenden Leitsatz veröffentlicht:

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Haftungsrisiken des Gesellschafters – Austritt schützt vor Haftung nicht

Nach dem Austritt aus einer Gesellschaft tendieren viele Gesellschafter dazu, sich haftungstechnisch in falscher Sicherheit zu wiegen. Während das ständig drohende Unheil der persönlichen Haftung das Gefahrbewusstsein der „aktiven“ Gesellschafter aufrecht erhält, werden diese Gefahren mit dem Austritt aus der Gesellschaft oft komplett ausgeblendet. Dieses Verhalten kann jedoch ein kostenintensives Ende nehmen, da eine persönliche Haftung durchaus über den Austrittszeitpunkt hinaus existieren kann.

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Das Konstrukt der „wirtschaftlichen Neugründung“: Aktuell oder ein Relikt?

Wenn es um die Gründung einer Gesellschaft geht, existieren seit langem mehrere Optionen. Zum einen kann auf die gesetzlich normierte, „klassische“ Methode zurückgegriffen werden und die Gesellschaft rechtlich neu gegründet werden. Weiterhin  besteht die Möglichkeit einen bereits bestehenden GmbH-Mantel für seine Zwecke zu übernehmen. Im Zuge der GmbH Mantelgründung sind zwei Möglichkeiten denkbar:

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GmbH-Anmeldung: Reichweite der Prüfungspflicht des Registergerichts

Eine für die Gründung einer GmbH interessante Thematik stand kürzlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung: Beschränkt sich die Reichweite der Prüfungspflicht des Registergerichts bezüglich der Erbringung des Stammkapitals nur auf die Mindestanforderung des § 7 Abs 2 GmbHG oder erweitert sich eine solche Prüfungspflicht auf eine über die Mindestleistung hinausgehende Leistung, sofern eine solche in dem Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde? Hierzu hat das erkennende Gericht folgenden Leitsatz veröffentlicht:

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Gesellschaftsvertrag einer Vor-GmbH – Abänderung möglich?

Das OLG Frankfurt  a. M. hat entschieden, dass ein Gesellschaftsvertrag, der die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € vorsieht, noch vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister – also im Stadium einer Vorgesellschaft (sog. Vor-GmbH) – abgeändert werden kann, so dass mit dem Gesellschaftsvertrag dann eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet werden kann.

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Unterbliebene monatliche Auszahlung der Geschäftsführervergütung führt beim beherrschenden Gesellschafter-GF zur verdeckten Gewinnausschüttung

Das Münchener Finanzgericht hat mit einem aktuellen Urteil auf eine Problematik hingewiesen, die besonders für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer relevant ist, also solche Beteiligten, die mehr als die Hälfte der Stimmrechte auf sich vereinen. Die mit beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Verträge führen nach diesem Urteil dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die vereinbarten monatlichen Vergütungen nicht bei Fälligkeit (monatlich) geleistet werden, sondern nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH ausgewiesen werden.

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Gesellschafter-Geschäftsführer: Persönliche Rechtsscheinshaftung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei seinem Auftreten im Rechtsverkehr deutlich machen muss, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine GmbH – also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftunsmasse – ist, bei dem keine der als Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen persönlich haftet.

Das gleiche gilt auch bei einer GmbH & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH ist.

Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einen Vertrag unterschrieben hat, in dem er selbst persönlich im Kopf der Vereinbarung aufgeführt war und den er persönlich ohne Vertretungszusatz unterschrieben hat.

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