GmbH-Anmeldung: Reichweite der Prüfungspflicht des Registergerichts

Eine für die Gründung einer GmbH interessante Thematik stand kürzlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung: Beschränkt sich die Reichweite der Prüfungspflicht des Registergerichts bezüglich der Erbringung des Stammkapitals nur auf die Mindestanforderung des § 7 Abs 2 GmbHG oder erweitert sich eine solche Prüfungspflicht auf eine über die Mindestleistung hinausgehende Leistung, sofern eine solche in dem Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde? Hierzu hat das erkennende Gericht folgenden Leitsatz veröffentlicht:

Bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bezüglich einer neu errichteten Gesellschaft bezieht sich die Prüfungspflicht des Registergerichts gemäß      § 9 c Abs. 1 S. 1 GmbHG nur auf die Mindestleistungen gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG. Ob Mehrleistungen auf das Stammkapital erbracht wurden, ist nicht zu prüfen. Unerheblich ist dabei, ob die Mehrleistung durch die Satzung vorgeschrieben wurde, soweit die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG korrekt ist. Eine insoweit fehlende Mehrleistung ist kein Eintragungshindernis.

OLG Stuttgart, Beschl. vom 13.07.2011 – 8 W 252/11

Stammkapital bei der Gründung einer GmbH

Wichtig bei der Gründung einer jeden GmbH ist die Frage nach dem Stammkapital. Nicht nur gehört die Höhe des Stammkapitals gem. § 3 Abs. 1 GmbHG zu den Punkten, die zwingend in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen sind. Auch die Tatsächliche Aufbringung des Stammkapitals ist ein Thema, auf welches der Gesetztgeber genaustens sein Augenmerk richtet. Zunächst regelt der Gesetzgeber, dass das Stammkapital das eine GmbH mindestens aufweisen muss € 25.000 beträgt. Von dieser Summe muss bei der Gründung gem. § 7 Abs. 2 GmbHG  die Hälfte (sprich € 12.500) tatsächlich aufgebracht werden. außerdem wird die aufzubringende Summe bei mehreren Gesellschaftern auf diese gleichmäßig aufgeteilt. Jeder der Gesellschafter muss gem. § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens ein Viertel seiner Stammeinlage erbringen, wobei die Summe dieser Einlagen eben diese € 12.500 ergeben muss. Um sicherzustellen, dass diese Regelungen auch befolgt wurden und die Summe tatsächlich vorhanden ist sowie sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet, muss im Zuge der Anmeldung gem. § 8 Abs. 2 GmbHG diesbezüglich eine Versicherung abgegeben werden, deren Richtigkeit im Zweifelsfall durch geeignete Nachweise bestätigt werden muss. Wird dem Registergericht die GmbH nun zur Eintragung in das Handelsregister vorgelegt, hat dieses unter anderem hinsichtlich dieser Versicherung eine Prüfungspflicht gem. § 9c Abs.1 S.1 GmbHG.

Genau an dieser Stelle setzt das vorliegende Urteil an: Darf das Registergericht eine Eintragung versagen, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Leistung auf das Stammkapital von der tatsächlichen Leistung abweicht? Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1) Niedrigere Einzahlungspflicht

Vereinbaren oder leisten die Gesellschafter niedrigere Einzahlungen als die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen auf das Stammkapital, so wäre dies wegen einen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 GmbHG unzulässig.

2) Höhere Mindesteinzahlung

Wird im Gesellschaftsvertrag jedoch eine höhere Mindesteinzahlung geregelt, diese aber nicht hinreichend erfüllt, kann das zuständige Registergericht die Eintragung dennoch nicht verweigern, solange die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung erfüllt wurde. Eine Verantwortlichkeit besteht höchsten gegenüber den Mitgesellschaftern. Diese Einschränkung der Prüfungspflicht entspricht auch dem Gesetzeszweck. Dieser zielt gerade darauf ab eine Zugangsbeschränkung für unqualifizierte Unternehmen zu schaffen und eine Seriositätsschwelle bezüglich der Ernsthaftigkeit der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter einzurichten. Beiden Zielrichtungen wird durch die Überprüfung des Mindeststandarts ausreichend genüge getan.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens