Reicht c/o Anschrift als Geschäftsanschrift der GmbH?

Mit Inkrafttreten des MoMiG wurde in § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG geregelt, dass bei der Anmeldung einer Gesellschaft beim Handelsregister auch eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben ist. Diese wird auch im Handelsregister eingetragen (§ 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und bekannt gemacht. Die Geschäftsanschrift ist dann aus dem jederzeit online abrufbaren Handelsregister ersichtlich.

Wie muss die Geschäftsanschrift der GmbH beschaffen sein?

Die Geschäftsanschrift muss stets in Deutschland liegen und kann frei gewählt werden. Die angegebene Anschrift muss Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort umfassen. Dass insoweit auch die Angabe einer c/o Adresse genügt hat nunmehr das OLG Naumburg mit Beschluss vom 08.05.2009 bestätigt (Az: 5 Wx 4/09).

Das OLG Naumburg sagt richtigerweise, dass die Eintragung einer Geschäftsadresse sicherstellen solle, dass Gläugiber bzw Geschäftspartner Zustellungen wirksam vornehmen können. Hierfür sei notwendig, dass die Geschäftsanschrift so gefasst sei, dass die Auffindung sicher möglich ist und an dem bezeichneten Ort auch Zustellungen erfolgen können. Der Zusatz c/o verdunkele den Zustellungsort nicht, sondern enthalte eine zusätzliche Beschreibung, die sein Auffinden erleichtere und damit lediglich der weiteren Konkretisierung diene.

Dieser Auffassung ist zuzustimmen, denn immerhin ging es dem Gesetzgeber um die praktische Erwägung, Zustellungen zu erleichtern. Eine Erleichterung ist auch darin zu sehen, dass Tür- und Klingelschilder nicht mehr (teilweise verwirrend viele) Gesellschaften auflisten müssen, sondern eben c/o (englische Abkürzung für care of; zu deutsch: unter der Obhut von) adressiert sein können. Durch dieses Urteil tritt hinsichtlich dieser schon lange in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Wachter in GmbH-Rundschau, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, S. 14) eine gewisse Rechtssicherheit ein.

Erfolgsgeschichte Unternehmergesellschaft: Über 3.000 UG’s in Bayern

Es gibt wieder Neuigkeiten zum Thema Unternehmergesellschaft (UG). Diese wurde durch das MoMiG eingeführt, um eine valide Alternative zu der englischen Limited in das deutsche Gesellschaftsrecht einzuführen. Nachdem genug Daten gesammelt werden konnten, kann man festhalten: Die Geschichte der Unternehmergesellschaft ist eine Erfolgsgeschichte.

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Eintragung Nießbrauch an Gesellschaftsanteil in die Gesellschafterliste

Neuer Beschluss des Landgerichts in Achen am 06.04.2009: Wird ein GmbH-Geschäftsanteil mit einem Nießbrauch belastet, so ist dieser Vorgang hinsichtlich der Gesellschafterliste eintragungsfähig.

Nicht mitentschieden wurde die Frage, ob hinsichtlich der Eintragung auch eine Pflicht begründet wird.

 

Haftung eines ausgeschiedenen Scheingesellschafters einer GmbH

Wird ein Scheingesellschafter einer GmbH niemals Gesellschafter, weil er nie einen Geschäftsanteil erworben hat, kann der Insolvenzverwalter nicht nach dessen Ausscheiden ihn zur Zahlung der Stammeinlage heranziehen.

OLG Frankfurt/m., Urt. v. 17.6.2009 – 13 U 104/08 (nicht rechtskrätig; LG Darmstadt)

Wettbewerbsverbots im Gesellschaftervertrag einer GmbH & Co. KG

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in einer neuen Entscheidung zu der kartellrechtswidrigkeit von Wettbewerbsklauseln bei der GmbH und Co.KG geäuassert. Hier sind interessante Gesichtspunkte für die Vertragsgestaltung und Praxis ableitbar. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.03.2009 – 11 U 61/08

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Gemeinnützige Unternehmergesellschaft

Kurze Mitteilung: Nach einer Verfügung des bayerischen Landesamtes für Steuern vom 31.03.2009 ist auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Körperschaft im Sinne des § 51 AO, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommt. Die dabei gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO).