Die Haftung bei der Unternehmergesellschaft

Die Bezeichnung der GmbH und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist irreführend. Wir wollen in diesem Artikel etwas Licht ins Dunkle bringen und Ihnen aufzeigen, wie die Haftungsbeschränkung bei der Unternehmergesellschaft (UG) tatsächlich augestaltet ist.

Nachdem Sie diesen Artikel durchgelesen haben, kennen sie die wichtigsten Haftungsfallen bei der Unternehmergesellschaft und können diese umschiffen!

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Gesellschafterausschluss mit sofortiger Wirkung

Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung einer Abfindung – verliert. Diese Regelung greift in den meisten Fällen – es gibt jedoch Ausnahmen, welche durch den BGH nun erneut thematisiert wurden.

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Anspruch auf Verdienstausfall wegen Gerichtstermin

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Teilnahme an einem Gerichtstermin der Verdienstausfall ersetzt werden kann.

Folgender Leitsatz ist ergangen:

Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.“

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Ausschluss Gesellschafter vor Zahlung einer Abfindung

Es liegt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes zu der Frage vor, ob GmbH Gesellschafter auch vor der Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Diese Frage hat eine hohe Praxisrelevanz. BGH- Beschluss vom 08.12.2008.

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BGH-Urteil zur Gesamtvertretungsbefugnis mehrerer Liquidatoren

Der Gesetzgeber regelt in § 68 I 2 GmbHG die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer sog. geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden. Nun ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen, welche etwas Licht ins Dunkle bringt:

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Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Wichtiges BGH Urteil zu Insolvenzverscheppung und Bankrott

Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich NICHT auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht. BGH-Beschluss vom 20.10.2008 (Az: II ZR 211/07).

Praxisfolgen:

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