In einer interessanten Entscheidung hat sich das Bundesfinanzgericht, hier in München, mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die angelaufenen Steuerschulden des vorherigen Restaurantpächters, welcher dieses als Vollkaufmann geführt hat, gem. § 191 AO i.V.m. § 25 HGB gehaftet wird, wenn der Nachfolger den Restaurantnahmen weiterführt. Dies ergäbe ohne in der Regel die Alarmglocken schrillen zu lassen ein potenziell erhebliches Haftungsrisiko.
Folgende Leitsätze hat das Gericht erlassen: