Liquidation: Wirtschaftliche Neugründung möglich!

Die beschränkte Haftung bei GmbH, UG & Co. stellen kein Geschenk und Vertrauensbonus für den Gesellschafterkreis dar. Vielmehr wird sie durch die Erfüllung der für die rechtliche Neugründung vorgesehenen Regelungen gewissermaßen verdient. Wird nun, um den zeitlichen Gründungsaufwand zu optimieren, nicht eine neue Gesellschaft gegründet sondern ein leerer Gesellschaftsmantel im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung reaktiviert, besteht die Gefahr, dass das ursprünglich ordnungsgemäß erbrachte Stammkapital bereits aufgezehrt ist. Damit auf diese Weise nicht die gläubigerschützenden Gründungsregelungen umgangen werden, entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung diese entsprechend anzuwenden. (Für eine kurze Übersicht empfehle ich meine Artikel vom 16.5.2010 und 9.2.2011 zu dieser Thematik.)

Während diese Grundsätze nun weitgehend geklärt sind, hat sich der Bundesgerichtshof kürzlich zum ersten Mal zu der Frage geäußert, ob eine wirtschaftliche Neugründung auch dann noch möglich ist, wenn sich die fragliche Mantelgesellschaft bereits in der Liquidation befindet (BGH vom 10.12.2013 – II ZR 53/12).

Hierzu wurde durch den entscheidenden Senat hervorgehoben, dass sich hinsichtlich der Gläubigerschutzproblematik zwischen einer Mantelgesellschaft in Liquidation und einer Gesellschaft die durch Einschlafenlassen des Geschäftsbetriebes zur leeren Hülle geworden ist, keine signifikanten Unterschiede ergeben. Bei beiden Varianten droht eine Umgehung der Kapitalaufbringungsregelungen, so dass es auch in beiden Varianten gerechtfertigt ist, die Regelungen für die Neugründung entsprechend abzuverlangen. Wichtig ist allerdings, dass von der Liquidation nicht automatisch auf die Hülseneigenschaft der Gesellschaft geschlossen werden kann – selbst wenn im Zuge der Liquidation eine nach außen gerichtete Tätigkeit zu erliegen kommt. Nur wenn zugleich auch Liquidationsmaßnahmen seit längerer Zeit ausgeblieben sind oder ruhen, kann von einer leeren Hülse gesprochen werden. Nur in diesem Fall greifen dann auch die Regelungen bezüglich der wirtschaftlichen Neugründung.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens