Lohnsteuerhaftung eines technischen Geschäftsführers

Keine Haftung eines technischen Geschäftsführers für Lohnsteuer bei positiver Darstellung der Unternehmenslage durch den kaufmännischen Geschäftsführer

Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so müssen alle die steuerlichen Pflichten der GmbH wahrnehmen. Das wird in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters und der daraus resultierenden Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer begründet. Durch eine Pflichtverletzung im Bereich der Lohnsteuer kann das Finanzamt per Haftungsbescheid grundsätzlich sämtliche Geschäftsführer in Haftung nehmen. Die steuerlichen Aufgaben beinhalten nach § 38a EStG die Berechnung der Lohnsteuer und deren Einbehalten, Anmelden und Abführen nach §§ 38 Abs. 1, 41a Abs. 1 EStG.

Es gibt jedoch die Möglichkeit einer Aufgabenteilung, die eine spezialisiertere und effektivere Arbeitsweise der einzelnen Geschäftsführer mit sich bringen kann und im Falle eines großen Unternehmens mehr Überblick über die einzelnen Teilbereiche geben kann. Um die Verantwortlichkeit eines Einzelnen zu begrenzen und somit die Gesamtverantwortung aufzuteilen, müssen in einer zuvor getroffenen Vereinbarung die Bereiche, für die die Geschäftsführer jeweils zuständig sind, eindeutig formuliert und schriftlich festgehalten werden (z.B. in einer Geschäftsordnung). Existiert keine schriftliche festgehaltene Aufgabenteilung, so können ebenfalls alle gesetzlichen Vertreter in Haftungsanspruch genommen werden, selbst dann, wenn sie durch einen mündlichen Beschluss nicht für den fehlerhaft geleiteten Bereich verantwortlich waren.

Für die Übertragung von Aufgaben auf einen anderen Geschäftsführer oder auf einen Dritten wird allerdings vorausgesetzt, dass die Geschäftsführung und Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs durch eine vertrauenswürdige Person ordnungsmäßig ausgeübt wird und dass diese einen seriösen Kaufmann darstellt. Durch diese Aufteilung haftet nun alleine der rechtswidrig handelnde Geschäftsführer für den entstandenen Schaden, wenn der oder die Mitgeschäftsführer nicht über bestehende Probleme informiert wurden. Das heißt, dass der Geschäftsverkehr im Allgemeinen keine besondere gegenseitige Kontrolle benötigt. Erfordert hingegen die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens oder das Fehlverhalten des Verantwortlichen das Eingreifen eines Mitgeschäftsführers in den Aufgabenbereich des anderen, so ist dies nicht nur gewünscht, sondern auch gesetzlich festgeschrieben. Unterlässt ein Geschäftsführer diese Überwachungspflicht oder verletzt diese mindestens grob fahrlässig, so haftet auch dieser dem Fiskus persönlich in Höhe der nicht abgeführten Lohnsteuer, soweit eine Kausalität, also ein aufgrund von Fehlverhalten entstandener Schaden, vorliegt.

Wird einen Geschäftsführer also z.B. die Verantwortung für den kaufmännischen Bereich übertragen, so hat er Sorge dafür zu tragen, dass der laufende Geschäftsverkehr ordnungsgemäß abläuft und muss seine Mitgeschäftsführer bei Problemen informieren. Verheimlicht ein Geschäftsführer z.B. die wirtschaftliche Lage oder nicht abgeführte Lohnsteuern, so können seine Mitgeschäftsführer keines Falls wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht in Haftung genommen werden und er haftet in vollem Umfang alleine dem Fiskus.

 BFH, Beschluss vom 22.07.2010, Az. VII B 126/09

Mehr zur Geschäftsordnung lesen Sie hier: http://www.koesterblog.com/?s=Gesch%C3%A4ftsordnung

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.