Orientierungshilfe Untreue

Als Geschäftsführer hat man es nicht immer leicht – getrieben von oftmals unrealistischen Renditeerwartungen der Gesellschafter, müssen täglich teilweise beträchtliche Risiken eingegangen werden. Hierbei bewegen sich Geschäftsführer aus strafrechtlicher Sicht allerdings schnell auf dünnem Eis. Da aber auch der Bundesgerichtshof um die Notwendigkeit eines maßvollen Mutes zum Risiko in einem kompetitiven Marktumfeld weiß, versucht er immer wieder Orientierungspunkte im Nebel des Untreuestraftatbestandes zu schaffen. So auch in der interessanten Entscheidung vom 28.5.2013 (BGH v. 28.5.2013 – 5 StR 551/11):

Grundsätzlich wird hierbei klargestellt, dass das Eingehen von Risiken nicht nur notwendiges Übel einer unternehmerischen Tätigkeit sondern gerade deren notwendiger Bestandteil und treibende Kraft darstellt. Große Ideen die mittlerweile das Leben unzähliger Menschen beeinflussen, wären ohne klug dosiertes Risiko nicht möglich gewesen.

Vor diesem Hintergrund wird klargestellt, dass keine Nachteilszufügungsabsicht im Rahmen der Untreue nach § 266 StGB angenommen werden kann, wenn Geschäftsführer anstehende Risikoentscheidungen anhand sachlicher Kriterien treffen und ein Risk-Management-System das Erkennen und Überwachen von Risikopotenzialen möglich macht. Je risikoreicher das Geschäft desto höhere Anforderungen müssen dabei an die subjektiven Elemente des Tatbestandes gestellt werden.

Strafbare Untreue kann allerdings dann angenommen werden, wenn unüberschaubare oder existenzbedrohliche Risiken eingegangen werden, deren potenziell nachteilige wirtschaftliche Folgen sich schließlich auch materialisieren.

Gerade bei risikoreichen Entscheidungen kann es sich also empfehlen den Entscheidungsprozess zu protokollieren. Sonst kann ein zunächst rein wirtschaftliches Risiko schnell zu einem Risiko für die persönliche Freiheit werden.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens