Gründungskosten in GmbH-Satzung

In GmbH-Gesellschaftsverträgen findet sich stets auch eine Regelung zu den Gründungskosten, wie insbesondere den Notargebühren, Gerichtsgebühren und Beratungskosten für Rechts- und Steuerberatung. Es gibt keinerlei gesetzliche Regelung im GmbH-Gesetz darüber, wie hoch diese Kosten sein dürfen. In der Praxis hat sich eine Begrenzung auf einen Betrag von 10% des Stammkapitals etabliert. Diese wird auch von den Registergerichten meist als unproblematisch anerkannt und durchgewunken, sofern die mit der Gründung verbundenen Kosten dabei namentlich genannt werden. Was passiert aber, wenn diese praxisbewährte Grenze überschritten wird?

Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 22.10.2014 folgende Entscheidung getroffen:
„1. Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro Gründungskosten bis zu 15.000 Euro trägt, so sind diese Kosten unangemessen; diese Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen.
2. Das ist auch dann nicht anders, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird.“ (Aktenzeichen: 9 w 124/14)

Das Oberlandesgericht Celle begründet diese Entscheidung insbesondere mit dem Argument, dass die in dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag vorgesehene Regelung in § 17 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags „Die Gesellschaft trägt den im Zusammenhang mit ihrer Gründung stehenden Aufwand (Notars-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten, Beratungskosten, behördliche Gebühren) bis zur Höhe von € 15.000.“ einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung darstelle. Diese Grundsätze dienen dem Gläubigerschutz. Bei dem Stammkapital einer GmbH handelt es sich nach den Ausführungen des OLG Celle um einen Haftungsfonds für die Gesellschaftsglübiger, weshalb ein Rückfluss an die Gesellschafter zu verhindern ist. Eine Kostenübernahmeregelung im Gesellschaftsvertrag könne nur dann eine Befreiung von den o.g. Gründsätzen darstellen, wenn es sich um notwendige und angemessen Kosten handele. Genau diese Kriterien sind aber in der analog aus dem Aktienrecht angewendeten Regelung nicht vorgesehen. § 26 Absatz 2 Aktiengesetz lautet wie folgt: „Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzustellen:“ Dem aufmerksamen Leser fällt gleich auf, dass in diesem Gesetzestext weder von Notwendigkeit noch von Angemessenheit die Rede ist. Vielmehr geht es bei dieser gesetzlichen Regelung alleine um Transparenz durch Nennung der Kosten. Jeder Gläubiger wird also dadurch geschützt, dass er in den frei abrufbaren Gesellschaftsverträgen lesen kann, wie viel des Stammkapitals ggf. schon für die Gründungskosten aufgewendet wurden. Die Regelungen der Kapitalerhaltung sind dabei nicht zu Rate zu ziehen, denn ein Rückfluss an Gesellschafter findet ja gerade nicht statt, es sei denn, dass sich ein Steuerberater oder Rechtsanwalt als Gesesellschafter an der GmbH beteiligt. Eine Zahlung solcher Beratungstätigkeiten könnte jedoch auch nur dann ein Problem darstellen, wenn es sich um erhöhte Kosten handelt, die nicht mehr einem Drittvergleich standhalten.
Die Entscheidung des OLG Celle halte ich zwar nicht für richtig, sie zeigt aber für die Beratungspraxis, dass besonderer Wert auf die Regelung der Gründungskosten zu legen ist, da diese Regelungen von den Registergerichten regelmäßig genau betrachtet werden. Notar Wachter aus München schlägt in der GmbH-Rundschau Heft 3/2015 daher folgende Satzungsregelung vor: „Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten (insbesondere die Notar- und Gerichtsgebühren, die Kosten der Bekanntmachung, die Kosten der Rechts- und Steuerberatung, die Bankgebühren sowie etwaige Steuern) in Höhe von bis zu … Euro. Alle darüber hinausgehenden Gründungskosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft persönlich.“ Gegebenfalls kann noch eine Auflistung der einzelnen Gründungskosten beigelegt werden, um Nachfragen oder falsche Befürchtungen zu vermeiden.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.