Insolvenz: Beweislast bzgl. Erbringung der Einlage

Ist der Schritt in das Insolvenzverfahren erst einmal gegangen, sehen  die Gesellschafter nicht nur ihre Träume in den Horizont entschwinden, sie sehen sich oft auch Forderungen des jeweiligen Insolvenzverwalters ausgesetzt. Neben Unstimmigkeiten bezüglich Auszahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter liegt ein besonderes Augenmerk auf der Erfüllung der Stammeinlagepflicht. Gerade auf den Insolvenzfall bezieht sich die gesetzgeberische Intention, da die verpflichtende Leistung der Stammeinlage als gläubigerschützenden Ausgleich für die wegfallende persönliche Haftung dient.

Da zwischen Einlagepflicht und Insolvenz allerdings Jahre liegen können, stellt sich die Frage, ob nun die Darlegungs- und Beweislast den betreffenden Gesellschafter oder den geltendmachenden Insolvenzverwalter trifft. Dies und die Frage wie mit den zwischenzeitlich geänderten Verjährungsfristen umzugehen ist, wurde von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in einer interessanten Entscheidung entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2013 – 7 W 45/13):

Der Insolvenzverwalter kann ausstehende Einlagen auch ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 2 GmbHG geltend machen. Geschieht dies, muss grundsätzlich der entsprechende Gesellschafter darlegen und beweisen, dass die Einlage bereits erbracht wurde. Nach 16 II GmbHG muss auch der spätere Erwerber eines Geschäftsanteils diesen Nachweis erbringen. Während der Insolvenzverwalter nur die Möglichkeit hat Nachforschungen innerhalb der ihm übergebenen Unterlagen anzustellen, kann der Anteilskäufer den Vorinhabern den Streit verkünden und sie so zu entsprechenden Nachweisen bewegen. Welchen Umfang die Beweisführung allerdings annehmen muss, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Zu beachten ist allerdings, dass gerade der Einzahlungsvorgang bewiesen werden muss, so dass Erklärungen im Rahmen des Anteilskaufs oder im Rahmen von Jahresabschlüssen, die nur von der vollen Erbringung sprechen, noch nicht ausreichen.

Bestreitet der Insolvenzverwalter nun im Rechtsstreit die behauptete Einzahlung, muss er seinen Tatsachenvortrag auch nicht nach den Regeln der sekundären Beweislast substantiieren, indem nunmehr er die Nichteinzahlung als negative Tatsache darlegen muss. Die sekundäre Beweislast wurde für Konstellationen geschaffen in denen die Darlegungslast nur schwierig zu erbringen ist. Da der Gesellschafter seiner Einzahlung als unmittelbar Beteiligter beiwohnt und auch für spätere Nachweise entsprechend Vorsorge treffen kann, ist eine derartige Situation nicht einschlägig. Eine sekundäre Beweislast kommt höchstens dann in Betracht, wenn der Vortrag des Gesellschafters den des Insolvenzverwalters deutlich erschüttert.

Zu beachten ist noch, dass sich die einschlägigen Verjährungsvorschriften mehrfach geändert haben. Während früher der Einlageanspruch erst nach 30 Jahren verjährte, unterlag er ab 1.1.2002 kurz der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Ab 15.12.2004 wurde diese wiederum durch den spezielleren neugefassten § 19 VI GmbHG ersetzt, welcher nunmehr eine zehnjährige Frist vorsieht. Die Frist beginnt dabei nicht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder mit Beschluss über eine Kapitalerhöhung sondern erst wenn die Einlagepflicht auch fällig ist. Andernfalls könnten die Gesellschafter durch Nichtgeltendmachung den Ablauf der Verjährung nach Belieben manipulieren.

Fazit: Auch wenn im Gründungstaumel eine Insolvenz das letzte ist woran man denkt, sollten gemäß dem Motto ‚better safe than sorry‘ bereits in diesem Stadium entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um die Erbringung der Einlageschuld auch Jahre später noch nachweisen zu können.

Beachten Sie für den besonderen Fall des Hin- und Herzahlens auch meinen Artikel vom 7.5.2014.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens