Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung einer Abfindung – verliert. Diese Regelung greift in den meisten Fällen – es gibt jedoch Ausnahmen, welche durch den BGH nun erneut thematisiert wurden.
Wann kann der sofortige Gesellschafterausschluss nicht ergehen
Der Beschluss über die Entziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn in Folge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365 ff.).
Praxisfolgen:
Hieraus folgt, dass eine Einziehung von Geschäftsanteilen nicht mehr durch die schlichte Behauptung, die Gesellschaft sein finanziell nicht in der Lage, die Abfindungsansprüche zu bedienen, blockiert werden kann, da diese beiden Aspekte (Voraussetzungen und Folgen des Beschlusses) getrennt voneinander zu betrachten sind. Der BGH entfernt sich damit immer weiter von seiner sog. Bedingungslehre.
Gerne können Sie uns Ihre Satzung zu einer Überprüfung zukommen lassen. Nur wenn die Regelungen auch entsprechend der neuesten Rechtsprechung Wirkung entfalten, sind diese im Ernstfall auch hilfreich, um tiefgreifende Streitigkeiten zu vermeiden.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.
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