BGH-Urteil zur Gesamtvertretungsbefugnis mehrerer Liquidatoren

Der Gesetzgeber regelt in § 68 I 2 GmbHG die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer sog. geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden. Nun ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen, welche etwas Licht ins Dunkle bringt:

Gelten die bisherigen Vertretungsregeln fort?

Vielfach wird davon ausgegangen, dass die für den Geschäftsführer getroffenen Regelungen einfach fortwirken. Dies kann bei entsprechender Regelung der Fall sein, ist jedoch eher die Ausnahme.

Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.

Wie vertreten mehrere Liquidatoren die Gesellschaft?

Auch wenn die bisherigen Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt waren, so sind die Geschäftsführer, welche die Gesellschaft im Abwicklungsstadium als Liquidatoren weiterführen, nicht mehr alleinvertretungsberechtigt. Der in § 66 GmbHG statuierte Grundsatz der Amtskontinuität besagt nur, dass Geschäftsführer mangels abweichender Regelung ihr Amt für die Gesellschaft weiterführen, nicht aber dass diese – vom Zweck her geänderte – Weiterführung auch mit der bisherigen Vertretungsmacht stattfindet.

Eine im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss getroffene Bestimmung, die allein die Vertretung durch den Geschäftsführer regelt, hat von vornherein nur im Stadium der werbenden Gesellschaft Gültigkeit und endet daher mit der Auflösung.

Praxistipp:

Soweit es Wille der Gesellschafter ist, dass die für die Geschäftsführer maßgebliche Vertretungsregelung auch für Liquidatoren gelten soll, so ist dies in der Satzung zu regeln oder ein entsprechender Beschluss herbeizuführen. Auch wenn die Liquidation das letzte ist worüber man bei der Gründung einer GmbH nachdenkt, so ist dies doch ein wichtiger Punkt, der den worst case absichert.

Die Praxis zeigt, dass hier die meisten Gesellschaftsverträge doch eklatante Missstände aufweisen. Gerne können Sie uns Ihren Gesellschaftsvertrag zur Überprüfung senden. Wir können schnell und effektiv Fehler beseitigen und so für den Auflösungsfall vorsorgen.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.