Haftung des GF wg Nichtabführung von Lohnsteuer

Neues BFH-Urteil vom 23.09.2008 (Az: VII R 27/07) stellt klar: Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.

Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung von Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu den Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters die Vertretungsbefugnis entzogen wird.

Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist.

Praxisfolgen für Geschäftsführer einer UG/ GmbH:

Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er vorsätzlich oder gro fahrlässig die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht erfüllt. Zu den steuerlichen Pflichten gehört nach diesem Urteil auch die Abführung von Lohnsteuer, selbst wenn am Tage der Fälligkeit der Lohnsteuer ein Insolvenzantrag gestellt wurde.

Die Nichtabführung von Lohnsteuer ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch eine wenigstens grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten, weshalb der Geschäftsführer hierfür persönlich haften kann. Auf dieses neue Einfallstor für eine persönliche Haftung haben Geschäftsführer einer UG bzw. GmbH in Zukunft zu achten.

Abschließender Tipp:

Ob die Insolvenz nun direkt bevorsteht, oder ob der Antrag bereits eingereicht wurde – eine Insolvenz ist eine nervenaufreibende und schwierige Zeit für jeden Geschäftsführer. Insbesondere weil viele schwerwiegende Entscheidungen in nur kurzer Zeit getroffen werden müssen, deren Auswirkungen in diesem Moment oft gar nicht absehbar sind.

Umso wichtiger ist es, mit Hilfe eines Experten eine „roadmap“ zu erarbeiten, welche alle wichtigen und potenziell haftungsträchtigen Wegpunkte umfasst. Dies kann später in Haftungsfragen auch der entscheidende Beweis gegen eine Haftung sein.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.