Das Bundesarbeitsgericht hat ein interessantes Urteil zur Einordnung von Geschäftsführern einer GmbH – oder auch einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – getroffen.
Hier die Leitsätze:
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Das Bundesarbeitsgericht hat ein interessantes Urteil zur Einordnung von Geschäftsführern einer GmbH – oder auch einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – getroffen.
Hier die Leitsätze:
Beschließt bei einer Ein-Mann-GmbH ein vollmachtloser Vertreter eine Satzungsänderung, so kann diese durch eine nachfolgende Genehmigung der Erklärung durch den Alleingesellschafter Wirksamkeit erlangen.
Das Oberlandesgericht München hat am 5. Oktober 2010 entschieden, dass der Genehmigung einer vollmachtlosen Beschlussfassung für eine Ein-Mann-GmbH, § 180 BGB nicht entgegen steht. Zunächst wurde festgehalten, dass bei einer Beschlussfassung in der Gesellschaftervesammlung eine Stellvertretung grundsätzlich ohne Weiteres möglich ist (so § 47 III GmbHG).
Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf sind zu unkonkrete Angaben hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes unzulässig. Vielmehr muss aus dem Unternehmensgegenstand der GmbH der Schwerpunkt der Tätigkeit hinreichend erkennbar sein:
Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“) hinaus zu individualisieren.
Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstands nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z.B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere […]“) hinreichend erkennbar gemacht werden kann.
Mitglieder eines nur fakultativen Aufsichtsrats bei einer GmbH haften nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, dass nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen von der Gesellschaft geleistet werden.
Anders als bei der AG und beim obligatorischen Aufsichtsrat trifft bei einer GmbH mit einem nur fakultativen Aufsichtsrat diese Erstattungspflicht des § 64 S.1 GmbHG nur die Geschäftsführer.
Am 15.02.2011 halte ich einen Vortrag bei der Creditreform München zu diesem Thema. Interessenten können sich unter bei muenchen.crefoseminare.de zu dieser Veranstaltung anmelden.
Das OLG Zweibrücken hat sich mit einer neuen Entscheidung der Rechtsauffassung des OLG München (siehe Blog-Eintrag vom 6. Mai 2010) angeschlossen und gibt seine bisherige Rechtsansicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer jederzeitigen Einreisemöglichkeit eines GmbH- Geschäftsführers auf. Nunmehr ist auch nach Auffassung des OLG Zweibrücken nicht mehr Voraussetzung, dass ein GmbH-Geschäftsführer jederzeit nach Deutschland einreisen können muss. Dies gilt auch für Nicht-EU-Ausländer.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 28.09.2010 festgestellt, dass völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, keine unzulässigen Abänderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls darstellen.
Der zweite Zivilsendat des BGH hat jüngst entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion hat.
Der BGH hat einen Beschluss über die Berechnung der Abfindungshöhe gefasst, der eine Einigung der Gesellschafter als wirksam ansieht, die eine geringere Abfindung vorsieht, als sich nach der in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Berechnungsmethode ergibt.
Das OLG München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzung des Gründungsaufwands neben der GmbH natürlich auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt.
Die Entscheidung hat folgende Leitsätze: