Nach Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers kann keine Löschung des GF wg. Abberufung / Niederlegung mehr eingetragen werden

Konsequenzen der Amtslöschung eines GmbH Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht München hat am 3. März 2011 einen Beschluss zur Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister gefasst. Hiernach ist für eine Eintragung einer Abberufung oder Amtsniederlegung des Geschäftsführeramtes kein Raum mehr, wenn zuvor zu Recht eine Amtslöschung bezüglich des Geschäftsführeramtes eingetragen wurde; hier weil die Geschäftsführerin zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Betruges verurteilt worden war.

Die amtlichen Leitsätze lauten wie folgt:

1. Amtslöschung eines Geschäftsführers im Handelsregister, wenn dessen Amt infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beendet ist.

2. Nach rechtmäßiger Amtslöschung des Geschäftsführers ist für die Eintragung einer später angemeldeten Amtsbeendigung wegen Abberufung oder Amtsniederlegung kein Raum.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht München aus, dass eine Löschung der eingetragenen Amtslöschung nur dann in Betracht kommt, wenn die vorhergehende Amtslöschung wegen eines Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig wäre (§ 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dies ist hier aber nicht der Fall, denn die Amtslöschung der Geschäftsführerin war rechtmäßig.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e) GmbHG kann nämlich z. B. nicht Geschäftsführer sein, wer nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, was im vorliegenden Fall aber zutrifft. Mit Eintritt des Ausschlussgrundes endet das Amt des Geschäftsführers kraft Gesetzes von selbst.Die Eintragung des verurteilten Geschäftsführers im Register wird nach seiner Verurteilung also materiell unrichtig; er ist von Amts wegen zu löschen.

Damit erfüllt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 GmbHG auch öffentliche Interessen, deren Durchsetzung dem Registergericht obliegt. Es kommt dann auch nicht mehr darauf an, welche Wirkung eine Abberufung oder Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers überhaupt noch haben kann, wenn das Amt bereits zuvor von selbst geendet hat. Jedenfalls ist für die Eintragung einer solchen Abberufung oder Niederlegung im Register kein Raum, wenn die Eintragung dieses Geschäftsführers bereits von Amts wegen gelöscht ist.

(OLG München: Beschluss vom 03.03.2011 – 31 Wx 51/11)

Praxistipp:

Wenn eine GmbH / UG verhindern möchte, dass eine derart unrühmliche Eintragung über den eigenen Geschäftsführer im Handelsregister öffentlich wird, ist insoweit schnell zu handeln und noch vor Amtslöschung durch das Registergericht eine Eintragung wegen Niederlegung / Abberufung zu beantragen.

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Entscheidung Fundstelle
OLG München: Beschluss vom 03.03.2011 – 31 Wx 51/11 BeckRS 2011, 05158

OLG München: Beschluss vom 03.03.2011 – 31 Wx 51/11

Leitsätze:

1. Amtslöschung eines Geschäftsführers im Handelsregister, wenn dessen Amt infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beendet ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Nach rechtmäßiger Amtslöschung des Geschäftsführers ist für die Eintragung einer später angemeldeten Amtsbeendigung wegen Abberufung oder Amtsniederlegung kein Raum. (amtlicher Leitsatz)

Normenkette:

FamFG § 395; GmbHG § 6 Abs. 2

Rechtsgebiete:

Gesellschaftsrecht (mit §§ 705 ff. BGB) mit M & A

Oberlandesgericht München

Az.: 31 Wx 51/11

Beschluss

vom 03.03.2011

HRB 25051 AG Augsburg

rechtskräftig

31. Zivilsenat

Leitsatz

FamFG § 395; GmbHG § 6 Abs. 2

Amtslöschung eines Geschäftsführers im Handelsregister, wenn dessen Amt infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beendet ist.

Nach rechtmäßiger Amtslöschung des Geschäftsführers ist für die Eintragung einer später angemeldeten Amtsbeendigung wegen Abberufung oder Amtsniederlegung kein Raum.

In Sachen …

wegen Handelsregisterbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München -31. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rojahn, die Richterin am Oberlandesgericht Förth und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 03.03.2011 folgenden Beschluss:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht Augsburg vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 war als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1 im Handelsregister eingetragen. Aufgrund einer seit 31.7.2010 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Betruges in 3 tatmehrheitlichen Fällen teilte das Registergericht mit Schreiben vom 9.11.2010 der Beteiligten zu 1 mit, dass sie die Fähigkeit zur Geschäftsführerin verloren habe und deshalb ihre Löschung im Handelsregister beabsichtigt sei. Zur Erhebung des Widerspruchs setzte es eine Frist von zwei Wochen. Nachdem innerhalb der Frist kein Widerspruch einging, trug das Registergericht am 6.12.2010 die Löschung ein. Am 13.1.2011 wurde aufgrund einer Anmeldung vom 16.12.2010 ein neuer Geschäftsführer eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte Wiedereinsetzung und legte gleichzeitig Widerspruch ein. Die Geschäftsführerin habe die Löschungsankündigung irrtümlich auf ein Parallelverfahren bezogen. Zwischenzeitlich sei ihre Abberufung als Geschäftsführerin und die Neubestellung eines anderen Geschäftsführers erfolgt. Das Amtsgericht wies den Antrag, den es als Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zur Löschung der am 6.12.2010 eingetragenen Löschung umdeutete, mit Beschluss vom 16.12.2010 zurück. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Sie führen aus, dass die Geschäftsführerin das Amt zwischenzeitlich niedergelegt habe bzw. abberufen worden sei. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Veröffentlichung, dass die Amtslöschung gelöscht und die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit durch Niederlegung erfolgt sei. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht den Antrag in einen Antrag auf Amtslöschung der Löschung umgedeutet. Denn zum Zeitpunkt, als der Antrag bei Gericht einging, war die Amtslöschung bereits eingetragen; ein solcher Eintrag kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (§ 393 Abs. 3 FamFG).

Zu Recht hat das Amtsgericht die beantragte Amtslöschung der Löschung abgelehnt. Eine Amtslöschung der eingetragenen Amtslöschung käme nur in Betracht, wenn die Amtslöschung vom 6.12.2010 wegen eines Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig wäre (§ 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das ist nicht der Fall. Die Amtslöschung der Geschäftsführerin war rechtmäßig.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer (u. a.) nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dies trifft auf die Beteiligte zu 2 zu, was die Beschwerde auch gar nicht in Abrede stellt. Mit Eintritt des Ausschlussgrundes endet das Amt des Geschäftsführers kraft Gesetzes von selbst (vgl. BGHZ, 115, 78/80; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 19. Aufl. § 6 Rn. 17; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek GmbHG 17. Aufl. § 6 Rn. 21; Ulmer GmbHG § 6 Rn. 18; Scholz/U. Schneider GmbHG 10. Aufl. § 6 Rn. 31; Michalski GmbHG § 6 Rn. 86; Roth/Altmeppen GmbHG § 6 Rn. 23). Die Eintragung des verurteilten Geschäftsführers im Register wird materiell unrichtig; er ist von Amts wegen zu löschen (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 934/935; OLG Zweibrücken NZG 2001, 857). Das gilt auch mit Blick auf das stark eingeschränkte Prüfungsrecht des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG, das durch den Zweck begrenzt wird, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen (vgl. Keidel/Heinemann FamFG 16. Aufl. § 395 Rn. 1 m. w. N.). Denn die in § 6 Abs. 2 GmbHG für das Amt des Geschäftsführers normierten Voraussetzungen und Ausschlussgründe stellen eine im öffentlichen Interesse erlassene Vorschrift dar, deren Durchsetzung dem Registergericht obliegt (OLG Zweibrücken a. a. O.). Das in § 395 Abs. 2 FamFG vorgesehene Verfahren – Ankündigung der Löschungsabsicht mit Fristsetzung zur Geltendmachung des Widerspruchs – wurde eingehalten.

Es kann hier offen bleiben, welche Wirkung eine Abberufung oder Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers überhaupt noch haben kann, wenn das Amt bereits zuvor von selbst geendet hat. Jedenfalls ist für die Eintragung einer solchen Abberufung oder Niederlegung im Register kein Raum, wenn die Eintragung dieses Geschäftsführers bereits von Amts wegen gelöscht ist. Der Einwand, es bestehe seitens der Beschwerdeführer ein „rechtliches Interesse“ daran, dass die Löschung im Register nicht als Amtslöschung, sondern als angemeldete Löschung (einer Abberufung oder Niederlegung) erscheint, greift nicht durch, wenn zum Zeitpunkt der Amtslöschung – hier erst mehrere Monate nach Rechtskraft der Verurteilung – eine Anmeldung einer Abberufung oder Niederlegung gar nicht vorlag. Im Übrigen ist eine Abberufung oder Amtsniederlegung auch danach nicht angemeldet worden; denn die Anmeldung vom 16.12.2010 und der vorgelegte Gesellschafterbeschluss enthalten nur die Bestellung eines neuen Geschäftsführers.

III.

Die Beschwerdeführer haben kraft Gesetzes die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt (§ 30 Abs. 2 KostO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.