Die Befugnis einer Geschäftsführerin, die GmbH außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, wird nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Geschäftsführerin nicht beeinträchtigt.
Das gilt auch für die die Fähigkeit der Geschäftsführerin, Zustellungen mit Wirkung für und gegen die GmbH entgegenzunehmen.
Das OLG Düsseldorf hat mit einem Beschluss vom 07. Dezember 2010 (Az: I-24- W 86/10), der erst jetzt veröffentlich wurde, beschlossen, dass die von der Geschäftsführerin persönlich geschuldete Dienstleistung (anders als ihr Anspruch auf die Vergütung hierfür) nicht in die Insolvenzmasse fallen soll, da die Fähigkeit einer GmbH-Geschäftsführerin, eine Dienstleistung zu erbringen, nicht zu ihrem Vermögen gehört.
Die Geschäftsführerin kann daher so lange für die GmbH weiter tätig sein, wie diese nicht von der GmbH abberufen oder ihr Dienstvertrag gekündigt wurde.
Jan Köster
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