Wettbewerbsverbot: Verstoß eines GmbH-Geschäftsführers

Ein aktuelles Urteil des OLG München hat sich mit den Grenzen von Wettbewerbsverboten für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter beschäftigt und geurteilt, dass auch ein in dem Gesellschaftsvertrag vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot nichtig sein kann, wenn die Gesellschaft (hier GmbH – was freilich auch für die Unternehmergesellschaft gilt) das gegenüber dem Gesellschafter / Geschäftsführer vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht auf das notwendige Maß beschränkt, sondern zu weitgehend formuliert.

Unter diesen Voraussetzungen muss der Geschäftsführer auch bei einem Verstoß gegen ein solches zu weitgehendes Wettbewerbsverbot keine Vertragsstrafe zahlen, da ein solches Wettbewerbsverbot aufgrund Verstoßes gegen § 138 BGB, Artikel 12 GG und § 1 GWB nichtig ist und dies die Nichtigkeit einer diesbezüglich vereinbarten Vertragsstrafe nach sich zieht.


Leitsatz:

Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines GmbH-Gesellschafters, der durch ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot bewirkt wird, das in gegenständlicher Hinsicht über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft hinausgeht und den verpflichteten Gesellschafter übermäßig beschränkt, kann nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung gerechtfertigt werden, wonach durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von dem Wettbewerbsverbot erteilt werden kann.

OLG München, Urteil vom 11. 11. 2010 – U (K) 2143/10 (nicht rechtskräftig)
Die GmbH hat folgende Regelung im Gesellschaftsvertrag, gegen die sich der geschäftsführende Gesellschafter, der 20% der Anteile an der GmbH hält:

„Alle Gesellschafter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einem Wettbewerbsverbot; ebenso unterliegen alle Geschäftsführer – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen im Zusammenhang mit deren Anstellungs- oder Dienstverträgen – einem Wettbewerbsverbot.

Dementsprechend ist es den Gesellschaftern und den Geschäftsführern nicht gestattet, unmittelbar oder mittelbar, in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung, selbstständig oder unselbstständig in einem Betrieb tätig zu sein, der dem Betrieb einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft gleichartig ist oder mit ihm im Wettbewerb steht oder stehen könnte oder im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft unterhält.

Wesentlich in diesem Sinne sind Geschäftsbeziehungen mit Leistungsvergütungen im Wert von mindestens 10000 Euro p.a. Unzulässig ist insoweit auch eine freiberufliche oder beratende Tätigkeit. In gleicher Weise ist ihnen untersagt, sich an einem solchen Betrieb zu beteiligen oder einen solchen Betrieb zu beraten oder ihn in anderer Weise zu fördern, auch nicht mittelbar, nicht vorübergehend gelegentlich oder unentgeltlich.
Räumlich ist das Wettbewerbsverbot auf eine Tätigkeit in der Europäischen Union, Nordamerika und Asien beschränkt, da die Gesellschafter einvernehmlich davon ausgehen, dass dort die Hauptaktivitäten der Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft sein werden.
Durch Gesellschafterbeschluss kann Befreiung von dem vorstehenden Wettbewerbsverbot erteilt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen das vorgenannte Wettbewerbsverbot hat der Zuwiderhandelnde für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von 50000 Euro zu zahlen. Je zwei Wochen eines fortgesetzten Verstoßes gelten als selbstständiger und unabhängiger Verstoß. Das Recht, Schadensersatz oder Unterlassung zu verlangen, wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt; sie wird jedoch auf den Schadensersatz angerechnet. Statt Schadensersatz und Vertragsstrafe kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl auch die Rechte des § 113 HGB geltend machen, die insoweit ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.”

Schon das LG München hat dem Geschäftsführer Recht gegeben und das vereinbarte Wettbewerbsverbot mit seiner umfassenden Wirkung als nichtig angesehen, da es zum einen gegen § 1 GWB, zum anderen gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung verstoße.

Dieser Beurteilung ist auch das Oberlandesgericht München in der zweiten Instanz beigetreten und hat geurteilt, dass der Geschäftsführer nach einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot keine Vertragsstrafe zu zahlen hat, weil das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot gem. § 138 I BGB nichtig ist und dies die Nichtigkeit der Vertragsstrafenvereinbarung nach sich zieht (§ 344 BGB).

Hierzu stellt das OLG München sinngemäß folgende Erwägungen an:

  • Auch wenn Wettbewerbsverbote grundsätzlich für Gesellschafter einer GmbH in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag) vereinbart werden können, sind diese nur in den rechtlichen Grenzen (hier: § 1 GWB und von Art. 101 I AEUV) erlaubt.
  • Wettbewerbsverbote sind stets an dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu messen, weil sie die Ausübungsfreiheit des Geschäftsführers einschränken.
  • Unter Berücksichtigung dieser Grenzen kann ein Wettbewerbsverbot nur zulässig sein, wenn es nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgeht und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränkt

Praxistipp:

Erst recht nach diesem Urteil ist zu prüfen, ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot den genannten Anforderungen entspricht, indem hinsichtlich des von der Gesellschaft verfolgten Ziels nicht über dieses hinausschießt und den Geschäftsführer über Gebühr einschränkt.

Hierbei hat eine Abwägung der Interessen des Geschäftsführers mit denen der Gesellschaft stattzufinden. Dies führt dazu, dass ein satzungsmäßiges Wettbewerbsverbot stets mit Bedacht und Augenmaß zu formulieren ist, um nicht Gefahr zu laufen, dass jegliche Pönalisierung leer läuft und der Geschäftsführer bei einem Verstoß keine Gefahr läuft, in Anspruch genommen werden zu können.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.