Der Bundesgerichtshof hat sich mal wieder mit der Frage nach der Existenzvernichtungshaftung von Gesellschaftern auseinandergesetzt. Welche Eingriffe von den Gesellschaftern unbedingt vermieden werden sollten, zeigt folgender Artikel:
Wann greift die Existenzvernichtungshaftung bei Gesellschaftern?
Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für rechtsmißbräuchliche, zur Insolvenz führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft in Betracht.
Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-) Anspruch aus § 826 BGB zustehen, wenn dieser Verstoß gegen § 73 I GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen „Zusatzkriterien“ einer Insolvenzverursachung oder –vertiefung erfüllt sind.
Nach diesem Urteil des BGH hat die Gesellschaft gegen den handelnden Gesellschafter dann einen Schadenersatzanspruch, wenn mindestens folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Missbräuchlicher kompensationsloser Eingriff des Gesellschafters in das zweckgebundene Gesellschaftsvermögen.
- Missbrauch seiner Befugnis als Liquidator durch Gesellschafter zur Durchsetzung eigener Interessen (Sittenwidrigkeit)
- Vorsätzliches Handeln des Gesellschafters
- Schaden der Gesellschaft
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Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.