Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 1 InsO dient nicht nur als Anknüpfungspunkt für die Insolvenzantragspflicht, sondern auch als Anknüfungspunkt für den Haftungstatbestand des § 64 GmbHG. Nach diesem haftet ein GmbH Geschäftsführer für alle Zahlungen, die er nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit tätigt und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Was genau bei der wichtigen Bestimmung dieses Zeitpunktes zu beachten ist, hat der BGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung herausgearbeitet. Leitsätze:
Löschung der Firma einer GmbH durch Urteil und ohne Gesellschafterbeschluss
Das Oberlandesgericht München hat vor zwei Tagen eine Entscheidung zur Anmeldung der Löschung einer Firma – hier einer GmbH – mit folgendem Leitsatz gefällt: Ist eine Gesellschaft rechtskräftig zur Anmeldung der Löschung ihrer Firma verurteilt, bildet der vom Gläubiger beim Registergericht elektronisch einzureichende Vollstreckungstitel die Grundlage für die Löschung, ohne dass es eines satzungsändernden Beschlusses … Weiterlesen