Löschung der Firma einer GmbH durch Urteil und ohne Gesellschafterbeschluss

Das Oberlandesgericht München hat vor zwei Tagen  eine Entscheidung zur Anmeldung der Löschung einer Firma – hier einer GmbH – mit folgendem Leitsatz gefällt: Ist eine Gesellschaft rechtskräftig zur Anmeldung der Löschung ihrer Firma verurteilt, bildet der vom Gläubiger beim Registergericht elektronisch einzureichende Vollstreckungstitel die Grundlage für die Löschung, ohne dass es eines satzungsändernden Beschlusses … Weiterlesen

Haftung: Zahlungen nach vermuteter Zahlungsunfähigkeit

Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 1 InsO dient nicht nur als Anknüpfungspunkt für die Insolvenzantragspflicht, sondern auch als Anknüfungspunkt für den Haftungstatbestand des § 64 GmbHG. Nach diesem haftet ein GmbH Geschäftsführer für alle Zahlungen, die er nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit tätigt und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Was genau bei der wichtigen Bestimmung dieses Zeitpunktes zu beachten ist, hat der BGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung herausgearbeitet. Leitsätze:

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Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

Durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wird die Leitung des beherrschten Unternehmens dem beherrschenden Unternehmen unterstellt und zudem das erste Unternehmen verpflichtet, an das zweite seine Gewinne abzuführen. Das deutsche Gesellschaftsrecht sieht eine solche Gestaltung  für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien in § 291 ff. AktG vor. Für die GmbH  allerdings fehlt eine derartige Regelung.

Nach der herrschenden Meinung ist diese Regelungslücke allerdings durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zu schließen. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt (OLG München, Urt. v. 16.3.2012, 31 Wx 70/12), wie ein solcher Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bei der GmbH wieder beendet werden kann. Fraglich war insbesondere, ob die erwähnten aktienrechtlichen Vorschriften vollumfänglich heranzuziehen sind, oder ob sich bei der GmbH Besonderheiten ergeben.

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Entnahmen des faktischen Geschäftsführers in der Krise

Steuert eine Gesellschaft in Richtung Insolvenz drohen nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. In einem kürzlich ergangen Urteil (BGH 5 StR 427/12) hat der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers bei Entnahmen während der Unternehmenskrise näher beleuchtet.

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Amtsniederlegung des GmbH Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht München hat die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers nun auch auf den Fall erstreckt, dass der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG ist, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der GmbH ist. Folgender Leitsatz wurde erlassen:

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Strafbarkeit der Firmenbestattung

Anders als in den Vereinigten Staaten, in denen eine Insolvenz als natürlicher Vorgang in einem von Risiko geprägten Marktumfeld gilt, ist der Gang zum Insolvenzgericht in Deutschland auch nach der umfassenden ESUG Reform noch stark mit einem Makel belastet. Externe Faktoren, wie beispielsweise die Kreditfreudigkeit von Banken oder die Insolvenz des Hauptkunden werden ausgeblendet. Stattdessen wird eine Insolvenz meist mit individuellen Versagen gleichgestellt.

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Einreichen der Gesellschafterliste durch den Notar

Ändert sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer GmbH, muss die berichtigte Gesellschafterliste gem. § 40 I GmbHG unverzüglich beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden. Wirken bei der Veränderung Notare mit, haben diese gem. § 40 II GmbHG die Einreichung zu übernehmen. Welcher der beteiligten Notare dies durchführen darf, ist die Grundfrage der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

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Ausgleich verdeckter Gewinnausschüttung bei Aufdeckung durch Fiskus

Mit Hilfe von verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter wird teilweise versucht, die Steuerlast der Gesellschaft zu drücken. Wird dieses Vorgehen von den Steuerbehörden aufgedeckt, steht eine schmerzhafte Nachbesteuerung ins Haus. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun klargestellt, dass in diesem Fall die Gesellschaft, welche die Steuernachzahlung erfüllt, im Innenverhältnis einen Regressanspruch gegenüber dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung hat.

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Befreiung von § 181 BGB bei Doppelvertretung

§ 181 BGB verhindert das ein Vertreter entweder mit sich selbst oder für einen Dritten – wiederum als Vertreter – kontrahiert. Dieses Verbot des Insichgeschäfts ist allerdings dispositiv – kann von den Beteiligten also aufgehoben werden. Wie diese Aufhebung bei zwei GmbH & Co KG, die durch dieselbe persönlich haftende Gesellschafterin vertreten werden, auszusehen hat, wurde Ende vergangenen Jahres von dem KG Berlin erläutert:

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