Das Oberlandesgericht München hat vor zwei Tagen eine Entscheidung zur Anmeldung der Löschung einer Firma – hier einer GmbH – mit folgendem Leitsatz gefällt:
Ist eine Gesellschaft rechtskräftig zur Anmeldung der Löschung ihrer Firma verurteilt, bildet der vom Gläubiger beim Registergericht elektronisch einzureichende Vollstreckungstitel die Grundlage für die Löschung, ohne dass es eines satzungsändernden Beschlusses bedarf.
OLG München, 31. Zivilsenat, Beschluss vom 10.6.2013, 31 Wx 172.13
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