COVID-19 und die virtuelle Gesellschafterversammlung

Die COVID-19-Pandemie zwang uns in den beiden vergangenen Jahren zu einer umfassenderen Digitalisierung des täglichen Lebens. Gleich, ob digitale Lehre, Homeoffice-Pflichten oder die Abhaltung privater Treffen im digitalen Raum via Webcam. Es war angesagt, persönliche Kontakte auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren, um dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken. Auch im Rechtsleben hielt dieser Wandel hin zum digitalen Leben Einzug: so wurde z.B in § 1 Abs. 2 COVMG festgelegt, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) auch virtuell abgehalten werden kann. Demgegenüber sieht der die GmbH-betreffende § 2 COVMG keine vergleichbare Regelung vor. Ist es dennoch möglich eine GmbH-Gesellschafterversammlung im digitalen Raum abzuhalten?

Grundsatz: Präsenzveranstaltungen

Im GmbH-Gesetz findet sich keine klare Regelung über Gesellschafterversammlungen per se.

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Zur Wirksamkeit eines GmbH-rechtlichen Wettbewerbsverbots

In der Praxis finden sich häufig Wettbewerbsverbote in verschiedenen Ausprägungen. Vornehmlich dienen sie der Wahrung von Gesellschaftsinteressen. Diesem Zweck wird ein Geschäftsführer-Wettbewerbsverbot jedoch nur dann gerecht, wenn es als solches wirksam ist. Welche Voraussetzungen die Rechtsprechung hieran knüpft, soll anhand eines Beispielsfalls, den das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte, näher beleuchtet werden.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls:

Der Kläger ist Gesellschaftergeschäftsführer der beklagten GmbH. Die Satzung der Beklagten beinhaltet unter anderem folgende Regelungen

§ 12 der Satzung:
[…]. Ab Zugang der Austrittserklärung bei der Gesellschaft ruht das Stimmrecht des Austretenden bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft.“

§ 13 der Satzung:
„Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. … Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.“

Ferner findet sich auch im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot, von welchem der Kläger nicht befreit wurde. Der Kläger kündigt seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgerecht und erklärt den Austritt aus der Gesellschaft. Gleichlaufend ist der Kläger an zwei konkurrierenden Unternehmen beteiligt

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Das Transparenzregister und das neue Geldwäschegesetz

Am 23. Dezember 2020 stellte das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für ein Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) vor. Das neue Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft treten und wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister zum Vollregister umwandeln. Damit informiert das Register direkt über wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern – ohne dass auf andere Register zu verweisen ist.

Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG). Nun sollen die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein. Damit wird die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert.

Transparenzpflichtige Rechtseinheit

Nach § 20 Abs.1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie nach § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen,

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Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug: Sitz, Adresse und Geschäftsführung

Ausländische Personen können nach deutschem Gesellschaftsrecht ohne Einschränkungen Geschäftsführer werden. Es wird gefordert, dass es dem ausländischen Geschäftsführer jederzeit möglich sein muss in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Diese Anforderung wird damit begründet, dass eine Einreise zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers erforderlich werden kann. Für EU-Ausländer gilt dieses Erfordernis nicht oder kann zumindest durch die Grundfreiheiten als erfüllt angesehen werden. Außerdem können unproblematisch Personen als Geschäftsführer bestellt werden, die in einem in der EU-Verordnung genannten Staaten leben.

Mithin muss der Geschäftsführer einer GmbH nicht im Inland „sitzen“. Wie sieht es aber mit dem GmbH-Sitz an sich aus?

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Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH

Der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH

Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder dem Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergerichtlich. Erste und oberste Geschäftsführerpflicht ist die Vertretung der GmbH.

Diese Vertretungsbefugnis kann im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden d.h. Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft abschließt, sind für die GmbH verbindlich. Im Innenverhältnis gilt grundsätzlich das sog. Selbstkontrahierungsverbot d.h. es ist dem Geschäftsführer verboten Geschäfte als Vertreter der GmbH mit sich selbst als andere Vertragspartei abzuschließen. Für eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot reicht ein Gesellschafterbeschluss, beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer dagegen muss die Befreiung in der Satzung geregelt sein. Allerdings muss der Geschäftsführer auch bei erlaubten Insichgeschäften darauf achten, dass der GmbH durch das Geschäft kein Schaden entsteht und nicht gegen die Geschäftsordnung oder Satzung verstößt. Des Weiteren kann im Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer festgelegt werden, dass der Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bedarf. Überschreitet der Geschäftsführer im Innenverhältnis seine Kompetenzen, macht er sich in der Regel gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.

Zwar ergeben sich aus dem GmbH-Gesetz Pflichten des Geschäftsführers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH, so gibt es beispielsweise keine Vorschrift über die Vergütung eines Geschäftsführers oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen gesondert im Anstellungsvertrag mit den Gesellschaftern werden.

 

Einen strukturierten Überblick über die sonstigen Pflichten finden Sie in den folgenden Ausführungen und der anschließenden Übersicht:

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Exkurs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist schnell gegründet – das eine oder andere Mal gar ohne dass es von den Gesellschaftern bemerkt wird. Ob die BGB-Gesellschaft für den nachhaltigen Aufbau eines Unternehmens die richtige Rechtsform ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Was ist eine BGB-Gesellschaft?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von ihren Gesellschaftern verfolgten Zweckes, § 705 BGB.

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Informationsrechte eines Gesellschafters: Auskunft und Einsicht

Gesellschafter haben sich durch Kapital an einer Gesellschaft beteiligt. Die Geschäfte werden durch die Geschäftsführer geführt, weshalb Gesellschafter bei den täglichen unternehmerischen Entscheidungen nicht teilhaben. Um aber den Umstand zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer das Kapital der Gesellschaft letztlich treuhänderisch verwalten, haben die Gesellschafter gegenüber der GmbH ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 51a GmbHG: Das Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters.

Hiernach muss die Gesellschaft

  1. Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft geben und
  2. dem Gesellschafter Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.

Hierdurch hat jeder Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Dieses Informationsrecht soll ihm eine sachgemäße Ausübung seiner Rechte als Gesellschafter ermöglichen. Voraussetzung für dieses Recht ist, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangen Gesellschafter der GmbH ist. Hierfür muss er in die Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen sein.

Ausgeschiedene Gesellschafter können keine Auskünfte nach § 51a GmbHG verlangen – auch nicht bezüglich solcher Sachverhalte, die eine Zeit betreffen, in welcher sie noch Gesellschafter waren. Dafür dürfen aber aktuelle Gesellschafter auch Auskunft bezüglich solcher Sachverhalte verlangen, die sich ereignet haben, bevor sie Gesellschafter geworden sind.

Das Informationsrecht des Gesellschafters wird gegenüber der GmbH geltend gemacht. Alleine die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer, ist also Schuldner dieses Anspruchs. Allerdings handelt die GmbH bei der Erfüllung natürlich durch ihren Geschäftsführer.

Informationsrecht GmbH-Gesellschafter

Inhalt und Umfang des Informationsrechts eines Gesellschafters:

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Die Abfindung eines Gesellschafters nach dem Stuttgarter Verfahren

Oftmals findet sich in älteren Verträgen eine Abfindungsklausel, bei welcher die Wertberechnung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu erfolgen hat. Ursprünglich wurde das Stuttgarter Verfahren eingeführt, um Unternehmenswerte für die Berechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer (im Wege einer Schätzung) einzusetzen. Seit der Erbschaftssteuerrechtsreform 2009 wird das Verfahren auch für diese Zwecke nicht mehr eingesetzt. Es wurde aufgrund seiner verfehlten Ergebnisse gar für verfassungswidrig erklärt.

Gerade Gesellschaftsverträge, die vor dem Jahre 2009 abgeschlossen wurde, beinhalten jedoch noch diese Klausel. Heute wird sie in der Praxis faktisch nicht mehr in Gesellschaftsverträgen als Berechnungsmethode für die Abfindung verwendet.

Dieses Bewertungsverfahren ist sehr formal unf führt zu Ergebnissen, die erheblich von dem wirklichen Wert einer Beteiligung oder eines Geschäftsanteils abweichen. Die Abweichung kann dabei theoretisch in beide Richtungen stattfinden.

Unwirksamkeit im Steuerrecht – Wirksamkeit im Gesellschaftsrecht

Trotz dieser offenkundigen und bekannten Schwierigkeiten ist eine entsprechende Klausel in Gesellschaftsverträgen wirksam,

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Darstellung verschiedener Wege aus der GmbH auszuscheiden

Welche Möglichkeiten gibt es, aus einer GmbH auszuscheiden?

Die dauerhafte Mitgliedschaft in einer GmbH ist an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft. Neben dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, stellen auch die Beziehung zu den Mitgesellschaftern und die Verwirklichung der eigenen Vorstellungen, eine nicht zu unterschätzende Größe dar.

Dieser Artikel befasst sich daher mit einer Darstellung der wesentlichen Möglichkeiten des Ausscheidens eines Gesellschafters aus seiner Gesellschaft und zeigt, dass es Wege gibt, die Fesseln der Gesellschafterstellung (sog. Vinkulierung) durch eigene Handlungen zu lösen.

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Rangrücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung des Überschuldungsstatus

Grundsätzlich muss eine Geschäftsführer Insolvenz anmelden, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, haben wir auf diesem Blog bereits mehrfach dargestellt.

Eine Überschuldung liegt nach § 19 Insolvenzordnung dann vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, es sei denn, dass eine positive Fortführungsprognose bestehtoder für relevaten Verbindlichkeiten ein RANGRÜCKTRITT verbeinbart wird. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

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