Ausländische Personen können nach deutschem Gesellschaftsrecht ohne Einschränkungen Geschäftsführer werden. Es wird gefordert, dass es dem ausländischen Geschäftsführer jederzeit möglich sein muss in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Diese Anforderung wird damit begründet, dass eine Einreise zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers erforderlich werden kann. Für EU-Ausländer gilt dieses Erfordernis nicht oder kann zumindest durch die Grundfreiheiten als erfüllt angesehen werden. Außerdem können unproblematisch Personen als Geschäftsführer bestellt werden, die in einem in der EU-Verordnung genannten Staaten leben.
Mithin muss der Geschäftsführer einer GmbH nicht im Inland „sitzen“. Wie sieht es aber mit dem GmbH-Sitz an sich aus?
Hinsichtlich der Bestimmung des Sitzes ist im deutschen Gesellschaftsrecht zwischen drei verschiedenen Begrifflichkeit zu unterscheiden. So gibt es den im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben Sitz (sog. Satzungssitz), den tatsächlichen Sitz (sog. Verwaltungssitz), von dem aus die GmbH ihre Geschäfte betreibt und die Geschäftsanschrift, die in das Handelsregister eingetragen wurde.
Der Satzungssitz muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein und sich gem. § 4a GmbHG im Inland befinden. Die Funktion des Satzungssitzes liegt hauptsächlich darin zu bestimmen welches Register-, Insolvenz- und Prozessgericht für die GmbH zuständig ist. Er kann nach belieben gewählt werden und ist vom Verwaltungssitz zu unterscheiden, muss also nicht an dem Ort der GmbH-Tätigkeit befinden. Eine Verlegung ist durch Änderung des Gesellschaftsvertrages und Anmeldung der Änderung beim Handelsregister möglich.
Der Verwaltungssitz ist der tatsächliche Unternehmensmittelpunkt der Gesellschaft. Innerhalb der EU ist es Gesellschaften durch die europarechtliche Niederlassungsfreiheit möglich ihren Verwaltungssitz beliebig zu verlegen. Die Gesellschaften behalten dabei ihre Rechtsform.
Die Geschäftsanschrift muss im Handelsregister eingetragen sein und gem. § 8 Absatz 4 Nr. 1 GmbHG im deutschen Inland liegen. Sie soll vor allem der leichteren Kontaktaufnahme dienen, was besonders für im Ausland sitzende und damit schwerer auffindbare Gesellschaften relevant ist, und stellt eine Postanschrift dar. Die Geschäftsanschrift kann sich dabei vom Satzungs- und Verwaltungssitz unterscheiden. Für im Ausland sitzende Gesellschaften kommt für die Geschäftsanschrift neben den Wohnadressen von Gesellschaftern oder Geschäftsführern auch die Adressen von Zustellungsbevollmächtigten, wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern, in Betracht.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.