Zur Wirksamkeit eines GmbH-rechtlichen Wettbewerbsverbots

In der Praxis finden sich häufig Wettbewerbsverbote in verschiedenen Ausprägungen. Vornehmlich dienen sie der Wahrung von Gesellschaftsinteressen. Diesem Zweck wird ein Geschäftsführer-Wettbewerbsverbot jedoch nur dann gerecht, wenn es als solches wirksam ist. Welche Voraussetzungen die Rechtsprechung hieran knüpft, soll anhand eines Beispielsfalls, den das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte, näher beleuchtet werden.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls:

Der Kläger ist Gesellschaftergeschäftsführer der beklagten GmbH. Die Satzung der Beklagten beinhaltet unter anderem folgende Regelungen

§ 12 der Satzung:
[…]. Ab Zugang der Austrittserklärung bei der Gesellschaft ruht das Stimmrecht des Austretenden bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft.“

§ 13 der Satzung:
„Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. … Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.“

Ferner findet sich auch im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot, von welchem der Kläger nicht befreit wurde. Der Kläger kündigt seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgerecht und erklärt den Austritt aus der Gesellschaft. Gleichlaufend ist der Kläger an zwei konkurrierenden Unternehmen beteiligt und dort jeweils zum Geschäftsführer bestellt. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt er die Nichtigkeitsfeststellung des Wettbewerbsverbots sowie die vorläufige Duldung der Konkurrenztätigkeit. Demgegenüber fordert die GmbH die gerichtliche Untersagung des konkurrierenden Tuns. Im Anschluss an die Zurückweisung durch das LG, stellt das OLG Nürnberg die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots fest.

Rechtslage zum Wettbewerbsverbot:

Eine Kodifikation eines Wettbewerbsverbots für GmbH-Gesellschafter sucht sich in deutschen Gesetzbüchern vergeblich. Das „gesetzliche“ Wettbewerbsverbot leitet sich vielmehr aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ab.

Unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung in § 242 BGB, § 705 BGB oder anderen Normen findet, ist ihr Bestehen in der Literatur und Rechtsprechung weitestgehend unbestritten. Von diesem sind regelmäßig nur beherrschende Gesellschafter (aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung) oder Geschäftsführer (aufgrund ihrer aktiven Förderungspflicht) betroffen. Ihnen ist es untersagt während ihrer Beteiligung an der Gesellschaft mit ihr in Wettbewerb zu treten. Hierdurch soll verhindert werden, dass einflussreiche Gesellschafter der Gesellschaft durch eigennützige Konkurrenztätigkeit von innen heraus schaden können. Vergleichbar ist dies mit den Wertungen der §§ 112 HGB, 88 AktG. Darüber hinaus besteht zudem die Möglichkeit, Gesellschafter, für die das gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht gilt, an interessenwidriger Wettbewerbstätigkeit zu hindern. Ähnlich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geschieht dies durch individualvertragliche Vereinbarung oder durch satzungsmäßige Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der GmbH.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote grundsätzlich möglich, jedoch sind sie an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Sie sind nur dann zulässig, „wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken“  [BGH, Urteil vom 30.11.2009 – II ZR 208/08].

Einer weitergehenden Argumentation des BGH, wonach ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot im Lichte von Art. 12 I GG stets dergestalt einschränkend auszulegen ist, als es lediglich bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt, bediente sich vorliegend auch das OLG Nürnberg. Durch das satzungsmäßige Ruhen des Stimmrechts nach der Austrittserklärung verbleibt dem Austretenden keinerlei nachhaltige Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Gesellschaft. Eine Weitergeltung über den Austritt hinaus, käme einem gegen § 138 I BGB i.V.m. Art. 12 I GG verstoßenden Berufsverbot gleich. Aus einem grundsätzlich Zulässigen wird durch diese Ergänzung ein unzulässiges „nachvertragliches“ Wettbewerbsverbot, durch das der Gesellschafter gezwungen wird, seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit weiter dem Gesellschaftszweck unterzuordnen. Diese Folge erscheint angesichts der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit des betroffenen Gesellschafters unzumutbar.

Praxistipp:

In der Gesellschaftspraxis stehen vertragliche Wettbewerbsverbote an der Tagesordnung. Anders als das „gesetzliche“ Wettbewerbsverbot unterliegen diese jedoch bestimmten Voraussetzungen. Verknüpft man ein Wettbewerbsverbot mit anderen Klauseln, so läuft man schnell Gefahr diese engeren Voraussetzungen unzulässig auszudehnen, woraus zwangsläufig die Unzulässigkeit eines solchen Verbots resultiert. So empfiehlt sich im Zweifel ein lockereres, aber dafür wirksames Wettbewerbsverbot.

Zusammengefasst ergeben sich für das wirksame Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers folgende Voraussetzungen:

  • Um die grundsätzliche zivilrechtliche Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots zu gewährleisten, bedarf es zunächst der Aufnahme desselben in den Geschäftsführeranstellungsvertrag.
  • Als zentrale Voraussetzung muss das Wettbewerbsverbot dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder dem Schutz eines vorhandenen Kunden- bzw. Lieferantenstammes als berechtigte Unternehmensinteressen dienen.
  • Im Hinblick auf den Umfang des Wettbewerbsverbots gilt es insbesondere zu präzisieren, welche Tätigkeiten verboten sein sollen. Ferner können auch unternehmensbezogene oder Beteiligungsverbote in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.
  • Die Geltungsdauer des vereinbarten Wettbewerbsverbots muss festgelegt werden. Als Höchstdauer nach Vertragsbeendigung gilt dabei der Ablauf von zwei Jahren, vgl. auch § 74a I S. 3 HGB.
  • Nach dem Billigkeitsmaßstab des § 138 I BGB sind dabei vor allem die räumliche oder branchenweite Unbegrenztheit sowie das Verbot von Tätigkeiten, welche nicht dem Betätigungsbereich der Gesellschaft zugeordnet werden können, unzulässig.
  • Für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots empfiehlt sich außerdem die Vereinbarung einer entsprechenden monetären Entschädigung (sog. Karenzentschädigung).

In Anlehnung an diese Voraussetzungen könnte eine Wettbewerbsklausel wie folgt aussehen:

„Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer des Anstellungsverhältnisses und einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung desselben, nicht durch entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit im Geschäftsbereich der Gesellschaft, durch Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen oder durch Errichtung oder Erwerb eines solchen mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Die Wettbewerbsklausel ist regional auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Für die Dauer der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung steht dem ausgetretenen Gesellschafter ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 50% der üblichen Vergütung zu. Dieser ist am Ende eines jeden Kalendermonats zu entrichten.“

[Anmerkung: Die räumliche Beschränkung des Wettbewerbsverbots richtet sich stets nach dem jeweiligen Absatzgebiet der GmbH. Im Beispiel handelt es sich um eine im gesamten Bundesgebiet tätige Gesellschaft.]

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.