Der Zusammenschluss von Gesellschaftern ist kein Selbstzweck sondern dient wirtschaftlichen und strategischen Zielen. Zuweilen wird jedoch ein Punkt erreicht, an dem eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen kommt als ultima ratio der Ausschluss eines- oder mehreren obstruierenden Gesellschaftern in Betracht. Findet sich hierzu keine (anzuratende) Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist erforderlich, dass ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt, nach vorheriger Gesellschafterversammlung eine Ausschlussklage erhoben wird und der Gesellschafteranteil unter Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften verwertet wird.
Gesellschaftsvertrag
Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren
Wie funktioniert das Umlaufverfahren beim Gesellschafterbeschluss?
Einige Angelegenheiten der Gesellschaft müssen von Gesetzes wegen zwingend durch Gesellschafterbeschluss geregelt werden. Dieses Erfordernis kann bestimmten Angelegenheiten auch durch die Satzung zugeschrieben werden. Die Beschlussfassung geschieht meist im Zuge einer einberufenen Gesellschafterversammlung. Während dies bei Ein-Mann-Gesellschaften und bei Gesellschaften mit überschaubarem Gesellschafterkreis regelmäßig keine größeren Probleme aufwerfen wird, kann sich die Terminfindung bei größerem Gesellschafterkreis durchaus schwierig gestalten.
Eintragung satzungändernder Beschluss
In einer interessanten Entscheidung des OLG München (OLG München, Beschl. v. 14.6.2012 – 31 Wx 192/12), wurde entschieden, wie der Umstand zu bewerten ist, dass ein satzungsändernder Beschluss nur deshalb mit der nötigen Stimmzahl der Gesellschafter geschlossen wird, weil die Stimmen eines Gesellschafters von dem wirksam bestellten Versammlungsleiter als nichtig eingestuft werden.
Indizien für das Vorliegen einer Firmenbestattung
Bereits Anfang des Monats habe ich einen Artikel über haftungs- und strafrechtliche Fallstricke bei der Durchführung einer sogenannten Firmenbestattung veröffentlicht (siehe „Grauzone Firmenbestattung“ vom 5.1.2014). Die dort herausgearbeiteten Folgen einer Firmenbestattung möchte ich nun anhand einer wichtigen Entscheidung des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.6.2013 – 3 W 87/12), um einen Überblick über die Indizien ergänzen, bei deren Vorliegen ein Gericht von einer Firmenbestattung ausgehen wird. Zudem wurde entschieden, welche Auswirkungen eine Firmenbestattung auf den Verkauf der Gesellschaftsanteile und die daraufhin erfolgten Gesellschafterbeschlüsse hat.
Eintragungsfähige Tatsachen bei Einlageerbringung nach § 19 V GmbHG
Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurden u.a. die bis dato drakonischen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage etwas abgemildert. Zudem wird seit MoMiG die vereinbarungsgemäße Rückzahlung der Einlage gem. dem neugeschaffenen § 19 V GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als verdeckte Sacheinlage qualifiziert. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Frage, welche Tatsachen im Rahmen des § 19 V GmbHG eintragungsfähig sind und welche nicht. (OLG München, Beschluss. v. 17.10.2012, 31 Wx 352/12)
Kündigung der Vereinbarungstreuhand an einem Geschäftsanteil
Wie kann die Vereinbarungstreuhand an einem Geschäftsanteil gekündigt werden
In der gesellschaftsrechtlichen Praxis stellt die Vereinbarungstreuhand an einem GmbH-Geschäftsanteil schon lange ein oft gewähltes Konstrukt dar. Da nur der Treuhänder in das Handelsregister eingetragen wird, lässt sich auf diese Weise beispielsweise die Einflussnahmemöglichkeit eines Konkurrenten verschleiern. Auch kann es ein Anliegen sein, Rückschlüsse vom Handelsregister auf die Vermögenssituation des Treugebers zu verhindern. Wie und ob der Treugeber nach Kündigung des Treuhandvertrages an den Geschäftsanteil herankommt, wurde vom Kammergericht Berlin geklärt. Leitsatz:
Rechtsformzusatz bei gemeinnützigen GmbHs
Bereits im Jahre 1892 wurde im damaligen GmbH-Gesetz zwingend vorgeschrieben, dass in der Firma einer GmbH die Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ aufzutauchen hat. Dieser Grundsatz gilt nach wie vor, wobei auch die Palette der gängigen Abkürzungen herangezogen werden kann. Seit jeher soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass im Rechtsverkehr keine falsche Vorstellung hinsichtlich der potentiellen Haftungsmasse aufkommt. Wird hiergegen verstoßen und somit dem Rechtsverkehr die nur beschränkte Haftung unterschlagen, kann hieraus eine Rechtsscheinhaftung der Geschäftsführer, aber auch der Gesellschafter, resultieren.
BaFin Bescheinigung und Unternehmensgegenstand
Umfasst das Angebot einer in Gründung befindlichen Gesellschaft auch Finanzanlagenberatungen oder ähnliche Dienstleistungen ist Vorsicht geboten. Diese Tätigkeiten können nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig sein. Ob die Eintragung der Gesellschaft eine Erlaubnis bzw. Negativbescheinigung der BaFin voraussetzt, oder ob ein ein entsprechender Zusatz im Unternehmensgegenstand genügt, wurde vom Oberlandesgericht München kürzlich erörtert. Leitsatz:
Löschung der Firma einer GmbH durch Urteil und ohne Gesellschafterbeschluss
Das Oberlandesgericht München hat vor zwei Tagen eine Entscheidung zur Anmeldung der Löschung einer Firma – hier einer GmbH – mit folgendem Leitsatz gefällt:
Ist eine Gesellschaft rechtskräftig zur Anmeldung der Löschung ihrer Firma verurteilt, bildet der vom Gläubiger beim Registergericht elektronisch einzureichende Vollstreckungstitel die Grundlage für die Löschung, ohne dass es eines satzungsändernden Beschlusses bedarf.
OLG München, 31. Zivilsenat, Beschluss vom 10.6.2013, 31 Wx 172.13
Anteilserwerb bei der Vor-GmbH?
Der Geschäftsanteil bestimmt darüber, wer Gesellschafter einer GmbH ist und wer nicht. Aus diesem ergeben sich alle Gesellschafterrechte. Allerdings kann das Interesse an der Mitgliedschaft abkühlen oder der Bedarf bestehen, den Wert des Geschäftsanteils durch Verkauf zu realisieren.