Gesellschafterversammlung – Ladung durch Ersatzzustellung

Der Zusammenschluss von Gesellschaftern ist kein Selbstzweck sondern dient wirtschaftlichen und strategischen Zielen. Zuweilen wird jedoch ein Punkt erreicht, an dem eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen kommt als ultima ratio der Ausschluss eines- oder mehreren obstruierenden Gesellschaftern in Betracht. Findet sich hierzu keine (anzuratende) Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist erforderlich, dass ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt, nach vorheriger Gesellschafterversammlung eine Ausschlussklage erhoben wird und der Gesellschafteranteil unter Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften verwertet wird.

Eine derartige Ausschlussklage ist allerdings nur dann begündet, wenn sie auf einem wirksamen zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluss über die Ausschließung fußt. Dies setzt wiederum eine wirksame Ladung, insbesondere der auszuschließenden Gesellschafter, voraus. Werden nicht alle in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen, hat dieser Mangel die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses zur Folge.

In einer interessanten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Celle mit der Frage auseinandergesetzt, was bei Ladungen mittels Ersatzzustellung für deren Wirksamkeit zu beachten ist (OLG Celle, Urt. v, 24.9.2013 – 9 U 69/13):

Grundsätzlich ist die Einladung an die aus der Gesellschafterliste hervorgehende Anschrift der Gesellschafter zuzustellen. Auf eine Zustellung an diese Adresse kann sich allerdings dann nicht berufen werden, wenn die entsprechenden Gesellschafter der Geschäftsführung im Vorfeld der Gesellschafterversammlung mitgeteilt haben, dass sie nunmehr unter anderer Adresse zu erreichen sind. Sobald eine neue Zustellungsanschrift mitgeteilt wird und diese nicht zurückgewiesen wird, ist ab diesem Zeitpunkt nur noch diese beachtlich. Eine Ersatzzustellung an die alte Adresse erzielt auch dann keine rechtliche Wirkung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Briefkasten, Klingelschilder etc.) dafür sprechen, dass der Gesellschafter dort noch zu erreichen ist.

Ergeht mangel Kenntnis der Gesellschafter von den Vorgängen dennoch ein Versäumnisurteil und wird dies ebenfalls an die alte Adresse zugestellt, ist den Gesellschaftern bei Versäumen der Einspruchsfrist zudem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, um sich gegen die Ausschlussklage adäquat zu Wehr setzen zu können.

 

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens