Das Oberlandesgericht München hat die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur fehlenden Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers nun auch auf den Fall erstreckt, dass der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG ist, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der GmbH ist. Folgender Leitsatz wurde erlassen:
Rechtsprechung
Strafbarkeit der Firmenbestattung
Anders als in den Vereinigten Staaten, in denen eine Insolvenz als natürlicher Vorgang in einem von Risiko geprägten Marktumfeld gilt, ist der Gang zum Insolvenzgericht in Deutschland auch nach der umfassenden ESUG Reform noch stark mit einem Makel belastet. Externe Faktoren, wie beispielsweise die Kreditfreudigkeit von Banken oder die Insolvenz des Hauptkunden werden ausgeblendet. Stattdessen wird eine Insolvenz meist mit individuellen Versagen gleichgestellt.
Einreichen der Gesellschafterliste durch den Notar
Ändert sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer GmbH, muss die berichtigte Gesellschafterliste gem. § 40 I GmbHG unverzüglich beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden. Wirken bei der Veränderung Notare mit, haben diese gem. § 40 II GmbHG die Einreichung zu übernehmen. Welcher der beteiligten Notare dies durchführen darf, ist die Grundfrage der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Ausgleich verdeckter Gewinnausschüttung bei Aufdeckung durch Fiskus
Mit Hilfe von verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter wird teilweise versucht, die Steuerlast der Gesellschaft zu drücken. Wird dieses Vorgehen von den Steuerbehörden aufgedeckt, steht eine schmerzhafte Nachbesteuerung ins Haus. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun klargestellt, dass in diesem Fall die Gesellschaft, welche die Steuernachzahlung erfüllt, im Innenverhältnis einen Regressanspruch gegenüber dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung hat.
Befreiung von § 181 BGB bei Doppelvertretung
§ 181 BGB verhindert das ein Vertreter entweder mit sich selbst oder für einen Dritten – wiederum als Vertreter – kontrahiert. Dieses Verbot des Insichgeschäfts ist allerdings dispositiv – kann von den Beteiligten also aufgehoben werden. Wie diese Aufhebung bei zwei GmbH & Co KG, die durch dieselbe persönlich haftende Gesellschafterin vertreten werden, auszusehen hat, wurde Ende vergangenen Jahres von dem KG Berlin erläutert:
Einzahlung bei Kapitalerhöhung durch Aufstockung
Gründe eine Kapitalerhöhung durchzuführen sind mannigfaltig. Auf diese Weise können beispielsweise neue Gesellschafter eingegliedert-, die Zinslast durch Erhöhung der Eigenkapitalquote gedrückt-, oder Investitionsvorhaben durch die bisherigen Gesellschafter finanziert werden.
Als eine Möglichkeit das Kapital der Gesellschaft zu erhöhen bietet sich eine Aufstockung der bereits vorhanden Gesellschaftsanteile i.S.d. § 57h I 1 Alt. 2 GmbHG an.
Sitzverlegung bei der GmbH
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann es in bestimmten Fällen durchaus Sinn machen den GmbH Sitz zu verlegen. So locken beispielweise steuerliche Vorteile, die Nähe zum Absatzmarkt aber auch die Umgehung unliebsamer Gründungsvoraussetzungen. Die deutsche Regelung einer Sitzverlegung hat, getrieben durch die europarechtliche Rechtsprechung, eine Kehrtwende vollzogen.
Topaktuelle Erstveröffentlichung: Heutige Entscheidung des OLG München zur Einreichung einer Gesellschafterliste durch einen ausländischen Notar
Das Oberlandesgericht München hat mit einem Beschluss vom heutigen Tage (06.02.2013) entschieden, dass die Gesellschafterliste einer GmbH nicht von einem ausländischen Notar (hier: Basel / Schweiz) beim Handelsregister eingereicht werden kann.
Die Entscheidung wird damit begründet, dass der deutsche Gesetzgeber auch nur einen deutschen Notar zur Erstellung und Einreichung einer Gesellschafterliste verpflichten kann. Es besteht keine Kompetenz des deutschen Gesetzgebers, einen ausländischen Notar durch das GmbH-Gesetz zur Einreichung einer Gesellschafterliste zu verpflichten. Wenn dennoch eine Gesellschafterliste von einem ausländischen Notar eingereicht wird, bliebe die Verpflichtung eines Geschäftsführers zur Erstellung der Liste gem. § 40 GmbHG bestehen. Dies widerspreche aber dem Regelungszweck des § 40 GmbH-Gesetz, der gerade kein Nebeneinander von Zuständigkeiten gewollt hat.
OLG München, 31. Zivilsenat, Az: 31 Wx 8/13 (noch nicht rechtskräftig)
Heilung verdeckter Sacheinlagen eintragungsfähig?
Das Oberlandesgericht München hat sich in einer interessanten Entscheidung mit der Eintragungsfähigkeit der Heilung verdeckter Sacheinlagen beschäftigt. Folgender amtlicher Leitsatz wurde veröffentlicht:
Steueroptimierung durch Geschäftsführergehälter
Seit der Unternehmenssteuerreform im Jahre 2008 sind die Steuern für GmbH-Gewinne, welche in die Rücklagen eingestellt werden, auf 30% gesunken. Sollen die Gewinne stattdessen in die Tasche der Gesellschafter fließen, lässt sich der Fiskus nicht mit 30% abspeisen. Aber auch hier gibt es durchaus Möglichkeiten die Gewinnausschüttung steueroptimiert zu gestalten.