Wie funktioniert der Eintritt und das Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters?

Innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schließen sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen. Dafür erbringen alle gewisse Leistungen und haften akzessorisch mit ihrem Privatvermögen. Aufgrund dessen müssen die Gesellschafter einander großes Vertrauen entgegenbringen. Um dieses Vertrauen zu schützen, ist ein Wechsel von Gesellschaftern nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

Eintritt von Gesellschaftern

Es gibt zwei Möglichkeiten in eine bereits bestehende GbR einzutreten:

  1. Zunächst kommt der Aufnahmevertrag mit sämtlichen Gesellschaftern einer GbR in Betracht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Anteil, der dem neuen Gesellschafter zuwächst, den Anteilen der bestehenden Gesellschafter abgezogen wird.
  2. Eine andere Möglichkeit bietet die Übernahme von Anteilen eines vorher ausscheidenden Gesellschafters. Auch hier ist eine Zustimmung aller Gesellschafter nötig, solange im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes geregelt ist. Dies ist z.B. bei einer sogenannten Fortsetzungsklausel im Todesfall eines Gesellschafters der Fall. Diese kann bestimmen, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Erben entweder automatisch oder nach Beitrittserklärung die Gesellschaftsanteile des Verstorbenen übernehmen.

Ein neu eintretender Gesellschafter haftet gemeinsam mit allen übrigen Gesellschaftern für sämtliche Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch. Dies gilt auch für Forderungen, die schon vor seinem Eintritt entstanden sind.

Ausscheiden von Gesellschaftern

Das Ausscheiden eines Gesellschafters bedeutet, dass er aus der Gesellschaft ausscheidet und zwischen ihm und den verbleibenden Gesellschaftern eine Auseinandersetzung stattfindet. Die Möglichkeit des Ausscheidens eines Gesellschafters kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist ein Ausscheiden nur bei Zustimmung aller Gesellschafter möglich.

Ist auch dies nicht der Fall, bleibt dem Gesellschafter nur die Kündigung. Diese richtet sich nach § 723 BGB. Gemäß § 723 Abs. 1 BGB ist eine Kündigung in einer Gesellschaft, welche auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, jederzeit möglich; bei befristeten GbRs nur aus wichtigem Grund, vgl. § 723 Abs. 1 S.2 BGB. Die Kündigung hat regelmäßig die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt wurde, dass die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern bestehen bleibt (sog. Fortführungsklausel).

Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, haftet er für neue Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht, es sei denn, die Gläubiger haben vom Ausscheiden des Gesellschafters keine Kenntnis erlangt. Für alte Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, haftet der Gesellschafter gemäß § 737 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 S.1 HGB, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden.

Durch die Anwachsung der Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter hat der Ausscheidende einen Abfindungsanspruch gegen selbige. Dieser richtet sich nach dem tatsächlichen Wert seiner Anteile zum Zeitpunkt seines Ausscheidens.