Am 08.05.2010 ist folgendes Interview in der taz erschienen:
GmbH zweiter Klasse hebt ab
MINI-GMBH: Seitdem es die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gibt, haben es Limited-Gesellschaften nach englischem Recht hierzulande zunehmend schwerer
VON TILMAN VON ROHDEN
Bisher haben deutschlandweit rund 30.000 Kleinunternehmer ihren Betrieb als Unternehmergesellschaft (UG) im Handelsregister eintragen lassen. Sehr viele darunter sind Existenzgründer. Aber auch etablierte kleine Unternehmer wählen diese Gesellschaftsform zuweilen, schließlich entfällt dann die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.
Die UG ist eine Sonderform der GmbH. In dieser ist das Haftungsrisiko auf das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro beschränkt. Eine UG verlangt dagegen nur ein Mindeststammkapital von 1 Euro. Das ist ideal für Existenzgründer oder kleine Unternehmen, die auch ohne das Kapital einer GmbH solide finanziert sind.
Mit der Reform des GmbH-Rechts, die im November 2008 in Kraft trat und die UG aus der Taufe hob, setzte ein regelrechter Run auf die „Mini-GmbH“ ein. Die Gründe sind nachvollziehbar: Das persönliche Risiko wie auch die Hürde von 25.000 Euro entfallen.
Die Gründungsformalitäten können auf ein Minimum beschränkt werden. Das Ausfüllen eines unkomplizierten Formulars, ein Gang zum Notar sowie geschätzte Kosten in Höhe von rund 200 Euro bei 1 Euro Stammkapital – und der Geschäftsbetrieb kann in wenigen Tagen aufgenommen werden.
Allerdings hat dieses Vorgehen auch Nachteile. „Das in diesem Szenario benutzte und vom Gesetzgeber vorgegebene ,Musterprotokoll‘ lässt keinen Spielraum. Besonders für Mehrpersonen-Gründungen wichtige individuelle Regelungen können dort nicht untergebracht werden“, gibt Michael Nürnberg von der Industrie- und Handelskammer Berlin zu bedenken. Dafür sei ein notarieller individueller Gesellschaftsvertrag notwendig.
Kleinunternehmer, die eine persönliche Haftung ausschließen wollen, haben nicht erst mit der Einführung der UG eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Rechtsform. Schon seit 2003 kann dieser Personenkreis eine Limited (Ltd.) nach englischem Recht mit deutscher Zweigniederlassung gründen. Auch hier beträgt das Mindeststammkapital nur 1 Euro. Allerdings unterliegen Limiteds binationalem Recht, denn Bilanzierung und Besteuerung erfolgen nach deutschem Recht. Das macht die Führung einer Limited nicht gerade einfach und schlägt sich in relativ hohen laufenden Betriebskosten nieder.
Nicht nur aus diesem Grund wird die UG von den meisten Fachleuten einer Limited mittlerweile vorgezogen. „In 99 Prozent der Fälle rate ich von einer Limited ab“, sagt Anwalt Jan Köster, der sich auf die rechtliche Beratung von Existenzgründern spezialisiert hat. Nur bei Unternehmen, die im Ausland ihr Geld verdienten, sei eine Limited noch erwägenswert.
Diesem Rat folgen längst nicht alle UG-Gründer. Go ahead, eine Gründungsagentur für Limiteds und UGs, die sich als Marktführer bei Limiteds in Deutschland mit rund 24.000 Bestandskunden bezeichnet, konstatiert: „Die Limited hat nach wie vor ihre Bedeutung in Deutschland und stellt den Hauptanteil an unserem Geschäft dar. Eine Verschiebung von der Limited zur UG ist aber deutlich erkennbar.“ Die jährlichen deutschen Limited-Gründungen bewegten sich im Unternehmen im vierstelligen Bereich.
Anwalt Köster ist indes froh, dass die Boomzeiten für Limited in Deutschland vorbei sind. Es sei häufig eine nicht unbedingt vertrauenserweckende Klientel, die sich für eine Limited interessiere. „An einer UG ist dagegen nichts Anrüchiges dran“, so Köster. Er lernt die Gründer oft persönlich kennen, denn als Moderator einer Xing-Gruppe zum Thema UG lädt er regelmäßig in München zu einem Stammtisch ein.
Allerdings hat die UG auch ihre Tücken, so Michael Klose, Geschäftsführer des deutschen Limited-Verbandes: Jährlich müssen mit 25 Prozent des Gewinns Rücklagen für den Gläubigerschutz gebildet werden, so lange, bis 25.000 Euro zusammengekommen sind. Dann kann auf Wunsch die UG in eine klassische GmbH umgewandelt werden. Kleinste Fehler bei der Gewinnermittlung, so Klose, machen die Beschlüsse über die Gewinnausschüttung bereits nichtig.
Es drohten deswegen Haftungsprobleme, gar Gerichtsklagen, insbesondere von Insolvenzverwaltern. Eine Limited dürfe außerdem Sachmittel als Kapital bilanzieren. In einer UG gilt dagegen: Nur Bares ist Wahres. Wenn eine GmbH errichtet werden soll, sei eine Limited mit hohen Sachmitteln im Vorteil, weil sie als GmbH-Stammkapital ausgewiesen werden könnten. „Ich plädiere für eine differenzierte Betrachtung“, fasst Klose zusammen.
Thomas Hoffmann sieht gleichwohl das Ende der Limited kommen: „Das erklärte Ziel der Politik, der Limited mit der Einführung der UG das Wasser abzugraben, ist gelungen.“ Hoffmann arbeitet an der Universität Jena an einem Forschungsprojekt zur UG. „Die Limited als Geschäftsmodell für Deutschland hat sich erledigt.“ Er glaubt, dass viele Unternehmen dauerhaft eine UG bleiben werden. Ein gewisses „Reputationsmanko“, wie bei der UG, treffe im Übrigen auch auf die traditionelle GmbH zu. Banken und andere Gläubiger sähen persönliche Sicherheiten statt begrenzter Haftung eben immer lieber.
Dass die UG nicht per se eine GmbH zweiter Klasse sei, meint hingegen Anwalt Köster belegen zu können. Ihm lägen Informationen vor, dass die Wirtschaftsauskunftei Creditreform die UG grundsätzlich nach gleichen Gesichtspunkten bewerte wie eine GmbH und UGs deutlich besser abschnitten als Limiteds. Das mag auch daran liegen, dass das durchschnittliche UG-Stammkapital in der Praxis rund 1.000 Euro beträgt. Auf eine echte 1-Euro-GmbH setzen nach einer Untersuchung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) nur 12 Prozent.
Link zum Artikel: http://www.taz.de/1/archiv/archiv/?dig=2010/05/08/a0189
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.
Letzte Artikel von Jan Köster (Alle anzeigen)
- Anwendung des Gesellschafterdarlehensrechts auf Gesellschafter der Komplementär-GmbH - 13.12.2024
- Auflösung der GmbH: Liquidatoren aufgepasst – Einzug von Forderungen ist zweckgebunden - 01.12.2024
- OLG München: Kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB bei Ersteintragung einer Partnerschaftsgesellschaft - 14.11.2024