Die Scheinrechnungen bei einer GmbH-Gründung

Im Zuge der Beratung bei weit mehr als 100 GmbH-Gründungen und der anschließenden Betreuung, muss ich immer wieder ich feststellen, dass gerade in der stressigen Gründungsphase GmbH Geschäftsführer mit dubiosen Schein-Rechnungen traktiert werden. Bemerkenswert ist dabei, dass die Schreiben derart ausgestaltet sind, dass sie zumindest auf den ersten Blick den Eindruck erwecken von einer offiziellen Stelle zu kommen und eine bereits erbrachte Leistung in Rechnung zu stellen. Hierbei wird äusserst geschickt und professionell vorgegangen. Zum einen ähneln die verwendeten Layouts stark amtlichen Schreiben, wobei dieser Eindruck oft durch das Verwenden eines offiziell wirkenden Wappens untermauert wird. Zum anderen sind die Namen der entsprechenden Firmen stark an offizielle Stellen angelehnt (siehe Liste weiter unten). Vielmals sind auch bereits ausgefüllte Rechnungsträger angeheftet, welche den Eindruck einer bereits erbrachten Leistung hervorrufen können.

Wie wird nun seitens der Rechtsprechung damit umgegangen?

Einerseits zielen diese Schreiben darauf ab einen Irrtum hervorzurufen, welcher bei nur flüchtiger Kenntnisnahme durchaus geeignet ist den Empfänger zu einer entsprechenden Zahlung zu bewegen. Andererseits wird bei genauerer Lektüre durchaus klar, dass es sich nicht um die Begleichung der Rechnung bezüglich Eintragung der GmbH handelt, sondern um ein Angebot die GmbH in einem eigenen Register einzutragen, was für die GmbH- Gründung nicht erforderlich ist.

In bereits ergangenen Urteilen war die Rechtsprechung durchaus uneins, wie in solchen Fällen zu entscheiden ist. Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass nach der verkehrsüblichen Verteilung des Informations- und Orientierungsrisikos, welches geschäftlich erfahrenen Personen auferlegt, solche Schreiben gründlich und vollständig zu lesen, regelmäßig kein Betrug vorliegt.

In der Überweisung des Geldes ist dann die konkludente Annahme des Angebots zu sehen, wodurch ein gültiger Vertrag zu Stande kommt. Das überwiesene Geld ist somit in der Regel verloren. Nur in speziellen Fällen bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen eines Betruges, nämlich immer dann, wenn der Täter die Irrtumserregung als Zweck und nicht als bloße Folge seines Handelns einsetzt und der Angebotscharakter vollkommen in den Hintergrund tritt. Dies dürfte allerdings nur selten und auch nur in den eklatanttesten Fällen einschlägig sein, da die Verfasser solcher Schreiben genau die Grenzen zum Betrug kennen und bedacht sind, diese nicht zu überschreiten.

Worauf man achten sollte

1. Schreiben auch wenn sie ein amtliches Erscheinungsbild haben, sind genau zu prüfen. Hierbei sollte besonders auf die Formulierungen „Angebot“ usw. geachtet werden.

2. Im Zweifelsfall sollte die Internetadresse des Anbietenden konsultiert werden.

3. Kein Geld an die nachfolgend genannten oder ähnliche Firmen überweisen. Es besteht keine Rechtspflicht diese Scheinrechnungen zu begleichen, da es sich lediglich um Angebote handelt. Wird das Geld allerdings überwiesen, ist in dieser Begleichung juristisch gesehen eine Annahme des Angebots und somit eine Anerkenntnis der Forderung zu erblicken. Es wird somit sehr schwer sein das Geld zurückzuerhalten.

Nachfolgend nun eine Liste der Firmen von denen meine Mandanten nach Gründung der Gesellschaften entsprechende Schreiben erhalten haben, wobei diese Liste bei neu eintreffenden Schreiben entsprechend ergänzt wird:

1. Gewerbeauskunft-Zentrale, Abteilung Eintragung/Registrierung; Forderungshöhe: 39,85 € p.A.

2. Deutsches Register gewerblicher Veröffentlichungen; Forderungshöhe: 684,25 €

3. Industrie und Gewerberegister-Zentrale, Forderungshöhe: 533,10 €

4. Gewerbeauskunft.com, Forderungshöhe: Forderungshöhe: 35,00 € p.A.

5. Handelsregisterbekanntmachung, HGBR Deutschland, Forderungshöhe: € 398,65

6. Gewerbe und Industrieregister-Zentrale, Forderungshöhe: € 157,00

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens