Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Alternative zur GmbH

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den Personengesellschaften und kann ohne großen Aufwand von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, der nicht kaufmännischer Natur ist, gegründet werden. Ein Mindeststartkapital ist nicht erforderlich. Allerdings haften Sie bei der Gründung einer GbR auch mit dem Privatvermögen! Wir wollen hier die Vor- aber auch Nachteile dieser Gesellschaftsform aufzeigen.

GbR Gesellschafter schließen einen Vertrag
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Wie gründet man eine GbR?

Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ist die Gründung einer GbR sehr einfach möglich. Es bedarf weder der Mithilfe eines Notares noch eines Rechtsanwaltes. Ausreichend nach § 705 BGB ist es, dass sich  mindestens zwei Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und sich verpflichten die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der gemeinsame Zweck kann hierbei jede erlaubte Tätigkeit darstellen.

Hier liegt schon einer der großen Vorteile dieser Rechtsform: Sie ist schnell, kostengünstig und einfach zu gründen. Es bedarf noch nicht einmal eines schriftlichen Vertrages. Dennoch empfiehlt sich gerade bei größeren und kapitalintensiveren Projekten die Ausarbeitung eines individuellen Gesellschaftsvertrages, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt für unterschiedliche Zwecke in Betracht – z.B. als:

  • Jegliche Bürogemeinschaften (Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte etc.
  • Bauherrengemeinschaft
  • Lotto Tippgemeinschaften

Die Anwendungsbereiche der GbR sind nahazu unendlich und auch große Bauprojekte werden teilweise in dieser Rechtsform organisiert. Es darf allerdings als Abgrenzungsposten kein Handelsgewerbe vorliegen weil die GbR sonst automatisch gem. § 105 HGB zu einer OHG wird.

Für die GbR existiert kein Register, wie etwa ein Handelsregister, so dass bei der Gründung keine Eintragung vorzunehmen ist. Auch hierdurch werden im Vergleich zur GmbH Kosten eingespart.

 

Grafik-Anzahl der GbR in Deutschland
Wie viele GbR gibt es in Deutschland.

Was ist bei dem GbR-Gesellschaftsvertrag zu beachten?

Die Gründung einer GbR erfolgt schlicht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages im Sinne des § 705 BGB. Hier werden die wechselseitigen Verpflichtungen der Gesellschafter festgelegt. Neben diesen schuldrechtlichen Elementen ist er zudem ein Organisationsvertrag: Mit Vertragschluss entsteht die Gesellschaft und werden deren Innenorganisation festgelegt. Parteien eines GbR Vertrages können natürliche und juristische Personen sein. Nur eine Erbengemeinschaft kann nicht Gesellschafter werden, da sie auf Auflösung ausgerichtet ist und folglich den Gesellschaftszweck nur bis zur ihrer Auflösung, nicht jedoch nachhaltig verfolgen kann.

Der Gesellschaftsvertrag kann formlos und dementsprechen auch mündlich geschlossen werden – allerdings ist ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen. Auch durch schlüssiges Handeln kann konkludent eine GbR entstehen. Wenn jedoch der GbR ein Gegenstand als Einlage übertragen werden soll, dessen Übertragung eine notarielle Beurkundung voraussetzt, muss ausnahmsweise der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.

Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?

Man unterscheidet bei der GbR die sogenannte Außengesellschaft, die als GbR am Rechtsverkehr teilnimmt und die sogenannte Innengesellschaft, die zwar nach innen als GbR organisiert ist, deren Gesellschafter aber weiterhin mit eigenem Namen nach außen auftreten.

Während die GbR früher grundsätzlich als nicht rechtsfähig angesehen wurde, hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 29.01.2001 die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr für den Fall anerkannt, dass sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Gesellschaft kann dementsprechend berechtigt und auch verpflichtet werden.

Die GbR kann als solche verklagt werden oder auch selbst klagen. Früher mussten hingegen alle Gesellschafter der GbR verklagt werden und es traten immer dann Probleme auf, wenn innerhalb der Gesellschaft ein Gesellschafterwechsel stattfand. Mit dem Titel gegen die GbR kann allerdings nur in deren Vermögen vollstreckt werden. Es empfiehlt sich deshalb weiterhin daneben auch die bekannten Gesellschafter zu verklagen, um seine Optionen bei der Zwangsvollstreckung zu maximieren..

Ist sie auch registerfähig?

Auch die Registerfähigkeit war lange umstritten. Insbesondere wurde darüber diskutiert, ob die GbR als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch aufgenommen werden kann. Mittlerweile hat der BGH seine Entscheidung zu der Rechtsfähigkeit der GbR auch hier konsequent zu Ende gedacht. Wenn diese materiell rechtlich Eigentümerin eines Grundstücks sein kann, dann muss das auch formell rechtlich festgehalten werden können.

 

Gesellschaftsvermögen und Startkapital der GbR:

Das Gesellschaftsvermögen entsteht durch die Einlagen der Gesellschafter und durch Rechtserwerbe der Gesellschaft.

Das Gesellschaftsvermögen ist nach § 718 BGB gemeinschaftliches Vermögen und unterliegt nach § 719 BGB einer gesamthänderischen Bindung. Inhaber des Vermögens sind die Gesellschafter selbst. Die rechtsfähige Außengesellschaft ist hingegen selbst Inhaberin des Gesellschaftsvermögens.

Es handelt sich bei dem Gesellschaftsvermögen um ein sog. dinglich gebundenes Sondervermögen und ist als solches von dem Vermögen der einzelnen Gesellschafter strikt zu trennen ist. Das Vermögen ist zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes bestimmt. Aus der gesamthänderischen Bindung folgt, dass die Gesellschafter nur über ihren Gesellschaftsanteil, nicht jedoch über ihren Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder gar über einzelne Gegenstände desselben verfügen können. Verfügt werden kann über das Vermögen grundsätzlich nur durch einen gemeinsamen Willensakt der Gesellschafter. Dies ist letztlich eine Frage des Vertretungsrechts.

Anders als bei der GmbH, bei der ein festes Stammkapital von 25.000 € vorgesehen ist, ist für die GbR kein festes Kapital oder eine Mindesteinlage vorgeschrieben. Auch dies ist ein entscheidender Vorteil, da gerade für den Anfang kein großer Kapitaleinsatz nötig ist.

Wie ist die Haftung bei der GbR geregelt?

Da die GbR kein Mindestkapital vorsieht, welches den Gesellschaftsgläubigern einen gewissen Mindestschutz garantiert, haften die Gesellschafter neben der Gesellschaft persönlich. Dies folgt nach der Entscheidung zur Rechtsfähigkeit aus § 128 HGB analog.

Versuchen die persönliche Haftung bei der GbR auszuschließen, wie der Auftritt als GbRmbH (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung), wurde durch de Rechtsprechung des BGH eine Absage erteilt.

Gläubiger der GbR können folglich unbeschränkt auf  das Privatvermögen aller Gesellschafter zugreifen. Diese haften dann nach außen als Gesamtschuldner für die gesamte Leistung und nicht nur für ihren Anteil. Den in Anspruch genommenen Gesellschaftern bleibt dann nur die Möglichkeit im Innenverhältnis die übrigen Gesellschafter in Regress zu nehmen. Hierduch verschiebt sich das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Gesellschaft zu den einzelnen Gesellschaftern hin. Hinsichtlich der Verteilung der Haftung im Innenverhältnis können die Gesellschafter Regelungen treffen. Nach außen bleibt jedoch jeder einzelner ein vollwertiger Haftungsschuldner.

Wie oben bereits ausgeführt, kann die Außen-GbR nunmehr selbst klagen und verklagt werden. Die Gesellschafter können aber weiterhin daneben selbst verklagt werden. Dies sind letztendlich taktische Fragen, die durch die Solvenz der einzelnen Gesellschafter bedingt werden.

Wie ist die GbR organisiert?

Die Gesellschafterstellung vermittelt die Mitgliedsrecht in vermögensrechtlicher und personeller Hinsicht. Wie das ganze im Innenverhältnis ausgestaltet wird, obliegt zu großen Teilen der Disposition der Gesellschafter, da viele gesetzliche Regelungen durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden können.

 

Die Gesellschafterstellung kann abgetreten werden. Allerdings können nach dem Abspaltungsverbot gemäß § 717 BGB nicht einzelne Mitgliedsrechte auf Dritte übertragen werden, da man sonst ein Einfallstor für Dritte in die Gesellschaft hätte. Dies ist mit dem in der Regel kleinen Gesellschafterkreis unvereinbar.

Die GbR entfaltet verschiedene Mitverwaltungs- und Vermögensrechte. Die Gesellschafter dürfen die GbR durch Ihre Stimmenabgabe mitverwalten und haben auch gewisse Kontrollrechte. Zudem haben sie nach § 721 BGB einen Anspruch auf den Gewinn der Gesellschaft und können einen Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie für die Gesellschaft Geld verauslagt haben. Aber auch Pflichten werden durch die GbR entfaltet. So müssen die Gesellschafter den Zweck fördern und die Geschäfte führen.

Vertretung und Geschäftsführung bei der GbR

Die Vertretungsmacht betrifft die Frage, ob die Gesellschaft durch das Handeln eines Gesellschafters nach außen wirksam verpflichtet wird. Die Geschäftsführungsbefugnis regelt hingegen die Frage nach dem Dürfen im Innenverhältnis. Ein Verstoß gegen das Dürfen im Innenverhältnis schlägt jedoch in der Regel nicht auf die Verpflichtung im Außenverhältnis durch. Allerdings kann sich der handelnde Gesellschafter gegenüber den Mitgesellschaftern schadenersatzpflichtig machen.

Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, also jede Entscheidung bedarf nach § 709 BGB der Zustimmung aller Gesellschafter. Hiervon wird im Gesellschaftsvertrag oftmals abgesehen, da die Geschäftsführung sonst langsam und unbeweglich wird. Meist teilt der Gesellschaftsvertrag einem oder mehreren Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zu.

Die Möglichkeit einer Entziehung der Befugnis zur Geschäftsführung eines Gesellschafters besteht nach § 712 BGB bei einem wichtigen Grund, wie einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Auf der anderen Seite kann der Gesellschafter auch die Geschäftsführung aus wichtigem Grund kündigen.

 

Die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis richtet sich gem. § 714 BGB nach der jeweiligen Geschäftsführungsbefugnis. Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefgnis laufen dementsprechend gleich.Bei Bedarf kann die Satzung die Geschäftsführung jedoch von der Vertretung trennen, so dass zwar ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestimmt wird, jedoch nur alle Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vertreten können. Nur bei einer wirksamen Vertretung wird die Gesellschaft auch verpflichtet.

Gesellschafterversammlung:

Die Willensbildung einer Gesellschaft erfolgt im Rahmen der Gesellschafterversammlung.

Anstatt der normalen Geschäftsführung sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bei Grundlagengeschäften erforderlich. Das Gesetz regelt hierzu einige Fälle und auch die Satzung kann Fälle vorsehen. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter befugt an der Abstimmung zu partizipieren. Ausnahmen definiert das Gesetz immer dann, wenn es droht, dass der Gesellschafter zum Richter in eigener Sache würde. Dann ist er von der Abstimmung ausgenommen.

§ 709 BGB regelt grundsätzlich ein Einstimmigkeitserfordernis für Beschlüsse. Wird das Quorum nicht erreicht, so gilt der Beschluss ls abgelehnt. Da hiermit gerade bei größeren Gesellschafterkreisen ein großes Obstruktionspotenzial einhergeht, wird oftmals in den Satzungen ein gewisses Mehrheitserfordernis definiert. Die Fallgruppen müssen allerdings aus Gründen des Minderheitenschutzes klar definiert werden und dürfen nicht in den Kernbereich der Gesellschafterstellung eingreifen.

Leidet ein Beschluss unter einem kauselen

Änderung des Gesellschafterbestandes:

Verschiedene Konstellationen sind hier denkbar:

  • Neueintritt eines Gesellschafters
  • Austritt eines Gesellschafters
  • Gesellschafterwechsel
  • Ausschluss eines Gesellschafters

Wegen der stark personalistischen Struktur der GbR setzt ein Wechsel bzw. Neueintritt von Gesellschaftern die Zustimmung aller Gesellschafter voraus. Ein Wechsel wird durch die Abtretung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters an den Neugesellschafter bewirkt. Ein Beitritt eines weiteren Gesellschafters wird hingegen durch einen Aufnahmevertrag mit den übrigen Gesellschaftern bewirkt.

Achtung:

Altgesellschafter haften auch weiterhin für Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund vor ihrem Ausscheiden gelegt wurde. Dies kann bei wiederkehrenden Dauerschuldverhältnissen fatal sein, da bspw. ein Mietvertrag vor dem Ausscheiden geschlossen wurde, durch diesen aber auch nach dem Ausscheiden monatlich wiederkehrende Verpflichtungen resultieren.

Grundsätzlich endet nach der gesetzlichen Konzeption die GbR mit dem ersatzlosen Ausscheiden nur eines Gesellschafters. Da dies in der Regel unerwünscht ist und mit einem hohen Drohpotenzial einhergeht, wird hier in aller Regel eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen. Als Mindestbestand müssen jedoch immer zwei Gesellschafter verbleiben – sonst kommt es zu einer automatischen Auflösung.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Gesellschafter auch zwangsweise aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (Hinauskündigung). An der entsprechenden Abstimmung darf er nicht partizipieren. Wichtig ist, dass die automatische Beendigung der Gesellschaft durch eine Fortsetzungsklausel abbedungen ist. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang der Erklärung. Die Satzung kann die Ausschließungsgründe auch weniger streng regeln.

Sowohl beim Ausscheiden als auch beim Ausschluss steht dem Gesellschafter nach § 736 BGB ein Abfindungsanspruch zu.

 

Fazit:

Die GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ist schnell gegründet, flexibel und kostengünstig. Gerade diese Umstände machen sie zu einer beliebten Rechtsform für verschiedene Projekte. Auf der Negativseite muss man allerdings auch die teilweise großen Haftungsgefahren verbuchen.

Gerne berät Sie die Kanzlei Köster bundesweit bei der richtigen Rechtsformwahl und der Strukturierung des Gesellschaftsvertrages. Gerade bei der GbR ist dies wichtig, da die gesetzlichen Regelungen oftmal nicht die beste Wahl darstellen. Vereinbaren Sie gerne einen Telefontermin oder einen Termin in unseren Kanzleiräumen.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.