Voraussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung

Auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nicht davor gefeit, dass, aus welchen Gründen auch immer, der oder die Geschäftsführer plötzlich ausfallen, und die Gesellschaft plötzlich führungs- und vertretungslos ist. Um potentielle Schäden möglichst gering zu halten, kann das Amtsgericht bei entsprechender Anwendung des § 29 BGB einen Notgeschäftsführer bestellen.

In einer wichtigen Entscheidung hat sich das OLG Zweibrücken nun mit den Vorausstzungen für diese Bestellung beschäftigt und folgenden Leitsatz veröffentlicht:

Ein dringender Fall für die Bestellung eines Notgeschäftsführers einer GmbH liegt nur vor, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.9.11 – 3 W 119/11

Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt für die Bestellung eines Notgeschäftsführers sind grundsätzlich jeder Gesellschafter, jedes andere Organ oder Mitglied und sogar Dritte die nachweisen können, dass sie auf die wirksame Vertretung der Gesellschaft angewiesen sind. Allerdings darf die Bestellung eines solchen Notgeschäftsführers nicht allzu inflationär gebraucht werden, da diese einen schwerwiegenden Eingriff in die Gesellschaftsautonomie darstellt. Nur wenn eine Bestellung durch die Gesellschaftsorgane ausgeschlossen ist, darf das zuständige Gericht intervenieren.

Anforderungen an die Bestellung:

Um dies zu erreichen wurde § 29 BGB immer schon restriktiv ausgelegt, wobei hohe Anforderungen an die Dringlichkeit des Falles gestellt wurden. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seiner Rechtsprechung die Anforderungen an die Bestellung durch das Gericht weiter präzisiert:

Geht der Führungslosigkeit der Gesellschaft eine Abberufung des bisherigen Geschäftsführers voraus, welche von diesem angefochten wird, hindert dies allein noch nicht die Bestellung eines Notgeschäftsführers. Bis die Unwirksamkeit eines dahingenden Beschlusses rechtskräftig festgestellt wurde, ist dieser nämlich verbindlich. Weiterhin dürfen die Gesellschaftsorgane nicht in der Lage sein, selbst eine Geschäftsführerernennung zustande zu bringen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Versuch, das Problem auf der Ebene der Gesellschafterversammlung zu lösen von vorneherein ausgeschlossen ist, oder bereits ergebnislos unternommen wurden. Bei der Frage nach der Erfolgswahrscheinlichkeit solcher Versuche ist stets im Hinterkopf zu behalten, dass die Gesellschafter keinerlei rationale Anreize haben eine längerfristige Führungslosigkeit hinzunehmen und demnach alles versuchen werden, diesen Missstand zu beheben. Schließlich hat das Gericht noch  klärend dargestellt, dass auch anhängige Prozesse nicht die akute Gefahr eines Schadens für die Gesellschaft begründen, da in einem solchen Fall auch auf ein mildere Mittel, in Form der Bestellung eines Prozesspflegers, zurückgegriffen werden kann.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens