Geschäftsführer: Recht auf Begründung seiner fristlosen Kündigung

Das LG Zweibrücken hat mit seiner Entscheidung vom 14.08.2009 (Az: HK 9/09) die einem Geschäftsführer nach einer Kündigung zustehenden Rechte um eine Variante erweitert. Neben den bereits bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung oder auf Zahlung von Vergütung steht dem gekündigten Geschäftsführer nach dieser bereits rechtskräftigen Entscheidung nun auch das isoliert einklagbare Recht zu, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung schriftlich begründet zu bekommen.

Worauf stützt sich der Anspruch auf Begründung

Zur Begründung dieser Entscheidung wird auf die Gültigkeit der allgemeinen Norm des § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB verwiesen. Diese gelte auch für einen Geschäftsführer einer GmbH. Und zwar selbst dann, wenn dieser nicht beabsichtige, Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese Erweiterung der Rechte begründet das LG Zweibrücken damit, dass neben einer Kündigungsschutzklage weitere schützenswerten Interessen an einer Begründung der Kündigung bestehen können, namentlich der Versuch einer Rehabilitierung gegenüber wahrheitswidrigen Anschuldigungen oder die Information eines potentiellen künftigen Arbeitgebers.

Das LG Zweibrücken erkennt verschiedene Motive für das Verlangen einer Begründung an. Dieser vom Gericht nun anerkannte Anspruch zielt auf eine schriftliche Begründung der Kündigung ab – eine mündliche Mitteilung von Kündigungsgründen erfüllt nicht das Formerfordernis des § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB; ebensowenig die Bezugnahme auf ein geführtes Gespräch reicht nicht.

Was ändert sich durch das Urteil

Diese Entscheidung erweitert das Handlungsspektrum um eine wichtige Alternative für den gekündigten Geschäftsführern. Die Geltendmachung des Anspruchs soll dabei auch keiner besonderen Frist unterliegen. Allenfalls kann das Recht auf die Begründung verwirkt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der gekündigte Geschäftsführer sein Recht längere Zeit nicht geltend macht und sich die GmbH darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass der Geschäftsführer von diesem Recht kein Gebrauch mehr machen wird. Längeres unbegründetes Zuwarten könnte diesen neuen Anspruch demnach nach allgemeine Grundsätzen gefährden.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.