Am 22.05.2009 wurde in diesem Blog bereits eine Entscheidung des OLG Stuttgart vorgestellt, wonach die im Musterprotokoll vorgesehene Befreiung des Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens bei der Bestellung weiterer Geschäftsführer endet. Dieser Ansicht schließt sich das OLG Hamm nun auch an und entscheidet über eine in der Praxis mögliche Erweiterung des Musterprotokolls hinsichtlich der Vertretungsregelung.
Das OLG Hamm vertritt die Ansicht, dass die Vertretungsregelung einer UG auch dann in Übereinstimmung mit einer durch das Musterprotokoll getroffenen Vertretungsregelung steht, wenn diese beim Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer zwar Abweichungen von der gesetzlichen Vertretungsregelung vorsieht, aber zunächst nur ein Geschäftsführer bestellt ist.
In diesem Fall hat die Geschäftsführerin der Antragstellerin folgende Vertretungsregelung vorgesehen:
„Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.“
Was sieht das Muster vor
Das Musterprotokoll sieht insoweit lediglich folgende Regelung vor:
„Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau__________________, geboren am __________________, wohnhaft in __________________, bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.“
Mehrere Geschäftsführer bei Gründung mit Musterprotokoll
Der Fall des Vorhandenseins mehrer Geschäftsführer wird im Musterprotokoll nicht berücksichtigt.
Des Weiteren heißt es in § 2 Absatz 1a Satz 3 GmbHG, dass über die im Musterprotokoll vorgesehenen Regelungen hinaus keine „vom Gesetz abweichenden Bestimmungen“ getroffen werden können. Dies wurde aber gerade im vorliegenden Fall nicht getan, denn die klarstellende Ergänzung der Vertretungsregelung, dass bei Vorhandensein meherer Geschäftsführer, diese die Gesellschaft gemeinsam vertreten, entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 35 GmbHG).
Da die Ergänzung nicht im Widerspruch zum Gesetz steht, muss diese auch im Musterprotokoll aufgenommen werden dürfen. So entscheidet auch das OLG Hamm mit seiner Entscheidung vom 15.10.2009 (Az: I-15- Wx 208/09): die Gründung der UG nach dem Musterprotokoll schließe keineswegs aus, dass die Gesellschafterversammlung zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Person als Geschäftsführer oder daneben weitere Geschäftsführer bestelle. Für so bestellte Geschäftsführer gelte aber nicht die Vertretungsregelung nach dem Musterprotokoll, sondern die gesetzliche Regelung des § 35 GmbHG.
Um die Feststellung der Vertretungsbefugnis zu erleichtern, schreibe § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vor, die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer in das Handelsregister einzutragen. Daher seiauch diese abstrakte Vertretungsregelung einzutragen.
Kommentar des Autors:
Die Entscheidung des OLG Hamm stellt eine Ergänzung zu der des OLG Stuttgart dar. Sie ist richtig, da Sie klarstellt, dass dem GmbHG entsprechende Regelungen bei einer Gründung durch Musterprotokoll im Handelsregister eingetragen werden müssen. Freilich bleibt immer zu bedenken, dass insoweit zwar die Gestaltungsfreiheit der Gründungsgesellschafter gestützt wurde, die eingetragene Regelung aber lediglich deklatorisch ist – da Sie der gesetzlichen Bestimmung des § 35 GmbHG entspricht – und außerdem in der Praxis zu dem Problem führt, dass dann eben alle Geschäftsführer stets gemeinsam vertreten.
Wenn aber eine UG / GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt, ist meist beabsichtigt, diese auch mit der vollen Vertretungsmacht auszustatten, denn sonst findet keine Erleichterung Geschäftsführer statt. Vielmehr muss dann jedes Rechtsgeschäft von beiden gemeinsam vorgenommen werden, was zu einer Erschwernis führt, die in der Praxis nicht gewollt ist. Mithin ist weiterhin davon abzuraten, eine Gesellschaft nach Musterprotokoll zu gründen, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bekommen soll.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.
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