OLG Braunschweig zur Gesellschafterliste und Notgeschäftsführer: Treu und Glauben schlägt formelle Legitimationswirkung

Wenn in einer Zwei-Personen-GmbH der Ton rauer wird, greifen Gesellschafter nicht selten zu harten Mitteln: Einziehungsbeschlüsse, Ausschluss, der Versuch, die Gesellschafterliste zügig zu ändern – der Gesellschafterstreit ist ausgebrochen. In genau einem solchen Konfliktszenario hat das OLG Braunschweig am 7. August 2025 mit Beschluss 3 W 6/24 Leitplanken gesetzt – und zugleich die Schwelle für die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB klar markiert.

I. Sachverhalt

Zwei Gesellschafter, eine GmbH – klassische Patt-Situation. Die Gesellschaft war eigentlich schon auf dem Rückzug, da kaum noch operative Tätigkeiten stattfanden, etwas Restvermögen und Immobilien verblieben. Es kam jedoch zum Streit über die Auseinandersetzung der GmbH.

Die Besonderheit:
Eine Gesellschafterin hatte 50 %, der andere Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer. In einem früheren Verfahren hatten sich beide per Prozessvergleich verpflichtet, keine neue Gesellschafterliste einzureichen, die die Antragstellerin streicht – bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung fällt.

Doch genau das passierte: Der Geschäftsführer reichte trotzdem eine neue Liste beim Registergericht ein – entgegen der Vereinbarung. Das Register nahm sie auf. Als die Gesellschafterin einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers stellte, wurde dieser abgelehnt, da sie nicht mehr in der Liste als Gesellschafterin geführt wurde.

II. Entscheidung des OLG Braunschweig

Das OLG Braunschweig entschied, dass die Gesellschaft sich gemäß Treu und Glauben (§242 BGB) nicht auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG berufen kann, wenn die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste per einstweiliger Verfügung oder im Prozessvergleich untersagt wurde und dennoch erfolgte.

Gleichzeitig bestätigte der Senat, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers „ultima ratio“ bleibt und nur bei echter Dringlichkeit in Betracht kommt. In diesem Fall fehlte es an der Dringlichkeit für eine Notbestellung, weshalb die Klage in der Sache ohne Erfolg blieb.

III. Rechtlicher Hintergrund: Gesellschafterliste, formelle Legitimationswirkung und Treu und Glauben

  • Die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) spielt im deutschen GmbH-Recht eine zentrale Rolle: § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG begründet eine formelle Legitimationswirkung – im Verhältnis zur Gesellschaft gilt grundsätzlich nur derjenige als Gesellschafter, der in der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter ausgewiesen ist (vgl. Schäfer, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2023, § 36 Rn. 25).
  • Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste ist jedoch nicht grenzenlos. Handelt eine der Parteien rechtsmissbräuchlich, so wird die Legitimationswirkung der Liste durchbrochen (vgl. Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, §16 Rn. 6).
  • Dieser Grundsatz wurde vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 2. Juli 2019 (II ZR 406/17) aufgestellt. Wird einer GmbH per einstweiliger Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste einzureichen, die den betroffenen Gesellschafter nicht mehr ausweist, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn sie entgegen der Anordnung doch eine geänderte Liste einreicht. Diese Linie wurde in der Folge auch vom KG Berlin bestätigt.
  • Das OLG Braunschweig schließt sich dieser BGH-Rechtsprechung ausdrücklich an und sagt darüber hinaus: Dasselbe gilt, wenn ein entsprechendes einstweiliges Verfahren nicht durch gerichtlichen Beschluss, sondern durch einen Prozessvergleich abgeschlossen wird – sprich, wenn die Gesellschaft vertraglich verpflichtet ist, bis zum endgültigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine geänderte Gesellschafterliste einzureichen. Das Gericht entwickelt die BGH-Linie fort, indem es den Treuwidrigkeitsgedanken auch auf die Konstellation eines Prozessvergleichs erstreckt.
  • Die praktische Tragweite dieser Fortentwicklung liegt auf der Hand: Parteien können im Eilverfahren durch Vergleich die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste suspendieren und sich darauf verlassen, dass der andere Teil die formelle Legitimationswirkung einer dennoch eingereichten Liste nicht für sich fruchtbar machen darf. Das stärkt effektiven Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren – und diszipliniert zugleich die Gestaltungsmacht am Register.
  • Das OLG Braunschweig macht zudem deutlich, dass Registergerichte diese Treu-und-Glauben-Konstellation im Registerverfahren zu berücksichtigen haben. Das verhindert, dass formale Eintragungen unter Missachtung einstweiliger Verbote als „Hebel“ in materiell-rechtlichen Streitfragen eingesetzt werden. Damit wird Rechtsschutz vorläufiger Anordnungen praktisch abgesichert.
  • Im konkreten Fall war die Dynamik besonders deutlich: Es gab einen Prozessvergleich, der die Einreichung untersagte, und dennoch wurde eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht und in den Registerordner aufgenommen. Dieser Rechtsmissbrauch (Einreichung trotz Untersagung) hinderte die Gesellschaft daran, sich auf die formelle Legitimationswirkung zu berufen. Das OLG sah die Beschwerde der Antragstellerin daher als zulässig an, weil die materiell-rechtliche Position nicht durch rechtsmissbräuchliche formale Maßnahmen abgeschnitten werden darf.

IV. Notgeschäftsführer nach § 29 BGB: Ultima Ratio – und im Braunschweiger Fall nicht gerechtfertigt

  • Das Verfahren nach § 29 BGB (Notbestellung durch das Amtsgericht am Sitz des Registers) ist auf Vereine zugeschnitten, wird aber nach ständiger Rechtsprechung analog auf die GmbH angewendet, wenn die organschaftliche Vertretung unentbehrlich ist und ein dringender Fall vorliegt (vgl. BGHZ 86, 177 (182)). Die Bestellungsbefugnis ist anerkannt, zugleich aber eng auszulegen; die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist ein schwerwiegender hoheitlicher Eingriff in die Gesellschaftsautonomie.
  • Ein solcher dringender Fall liegt vor, wenn die Bestellung des Notgeschäftsführers notwendiges Mittel zur Abwehr von Schäden für die GmbH oder andere Beteiligte ist (BayObLGZ 1998, 179 (184)).
  • Dabei darf das Gericht aber nicht in interne Machtkämpfe eingreifen oder aus seiner Sicht schlechte Amtsführer ersetzen, sondern muss die soeben genannten Kriterien beachten (vgl. Leuschner, MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, §29 BGB Rn. 10). Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist in zerstrittenen Zweimann-GmbHs zwar denkbar, aber eben nur unter strengen Dringlichkeitsanforderungen und als ultima ratio.
  • Das OLG Braunschweig bekräftigt diese Linie: Es ist nicht Aufgabe des § 29 BGB-Verfahrens, Gesellschafterdifferenzen zu entscheiden; vielmehr schützt der Gesetzgeber die Autonomie der Gesellschaften, indem deren rechtliche Verhältnisse der vertraglichen Gestaltung und Entscheidung ihrer Organe überlassen werden. Folgerichtig ist die Notbestellung „ultima ratio“, nicht ein Instrument zur Konfliktmoderation oder -entscheidung.
  • In der Braunschweiger Sache wurde die Beschwerde zwar als zulässig angesehen, doch eine Notgeschäftsführerbestellung blieb versagt: Es fehlte an Dringlichkeit im Sinne des § 29 BGB; weder drohte ohne Notgeschäftsführer der Gesellschaft oder einem Beteiligten ein Schaden, noch war eine unaufschiebbare Handlung blockiert. Treuwidrige oder unzweckmäßige Geschäftsführung genügt als Begründung grundsätzlich nicht. Damit stellt der Senat klar, dass selbst erhebliche Zerwürfnisse die ultima ratio – Schwelle nicht automatisch überschreiten.
  • Diese Grundsätze stehen in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung: OLG Frankfurt (20 W 248/11) und OLG Zweibrücken (3 W 119/11) betonen die enge Auslegung und die Dringlichkeitsanforderung; OLG Karlsruhe (1 W 71/21) ordnet den Eingriff als ultima ratio ein. Aus alledem folgt: Notgeschäftsführer ist ein Ausnahmeinstrument zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit – kein Werkzeug, um strategische Mehrheiten zu sichern oder Geschäftsführungspolitik zu korrigieren.
  • Konsequenz für Gesellschafter und Geschäftsführer: Wer die Notbestellung erwägt, muss detailliert darlegen, weshalb ohne sofortiges Eingreifen ein konkreter, schwerwiegender Nachteil droht und warum die Gesellschaft aus eigener Kraft kurzfristig keine Abhilfe schaffen kann. Pauschale Hinweise auf treuwidriges Verhalten oder allgemeine Befürchtungen genügen nicht; erforderlich sind belastbare Tatsachen zu unmittelbar drohenden Schäden oder zwingend zu erledigenden Geschäften, die ohne organschaftliche Vertretung nicht möglich sind. Diese Darlegungslast ist hoch und wird von den Gerichten streng kontrolliert.

V. Fallanalyse und „Neuerung“: Prozessvergleich als Treu-und-Glauben-Schranke gegenüber § 16 GmbHG

  • Die OLG-Entscheidung ist in zweifacher Hinsicht prägend. Erstens: Sie stellt klar, dass Treu und Glauben der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Grenzen setzt, wenn eine geänderte Gesellschafterliste trotz gerichtlicher Untersagung eingereicht wird – in Anknüpfung an die BGH-Entscheidung II ZR 406/17 vom 2. Juli 2019. Damit wird verhindert, dass faktische Macht durch missachtete einstweilige Titel in formelle Registerpositionen umgewandelt wird.
  • Zweitens – und das ist die „Neuerung“: Das OLG Braunschweig erstreckt diesen Rechtsmissbrauchsgrundsatz auf Fälle, in denen die Untersagung nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern durch Prozessvergleich erfolgt. Damit erhalten Vergleichslösungen im Eilverfahren rechtliche „Zähne“: Verstößt die Gesellschaft gegen die vereinbarte Nicht-Einreichung und gelangt die Liste dennoch in den Registerordner, darf sie die formelle Legitimationswirkung nicht als Schild benutzen. Diese Fortentwicklung stärkt den effektiven Rechtsschutz und die Verlässlichkeit von Prozessvergleichen.
  • Im konkreten Verfahren stand die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Registergerichtsentscheidung im Zentrum: Zwar war die Antragstellerin in der aktuellen Gesellschafterliste nicht mehr als Gesellschafterin ausgewiesen, aber dieser formelle Status beruhte auf einer rechtsmissbräuchlichen Einreichung entgegen einer einstweiligen Verpflichtung bzw. eines Prozessvergleichs. Das OLG begründete die Antragsberechtigung gleichwohl, da die Gesellschaft aus Treu und Glauben gehindert war, die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gegen die Antragstellerin zu wenden. Das zeigt, wie materiell-rechtliche Positionen vor manipulativen Registerakten geschützt werden.

VI. Tipps vom Fachanwalt für Gesellschaftsrecht für Gesellschafter und Geschäftsführer

Einstweilige Verfügung oder Prozessvergleich? – Strategische Weichenstellung

  • Wenn Streit über Einziehung/Ausschluss und Gesellschafterstellung droht, ist es strategisch klug, die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste im Eilverfahren zu untersagen – per gerichtlicher einstweiliger Verfügung oder via Prozessvergleich. Die OLG-Entscheidung zeigt: Beide Wege sind wirksam und wirken als Treu-und-Glauben-Schranke gegenüber § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Vergleiche sind dabei keine „Soft-Lösung“, sondern erhalten dieselbe rechtliche Schutzwirkung gegen missbräuchliche Registereinreichungen.
  • Tipp: Entwerfen Sie Vergleichsklauseln präzise (z.B. Bindung bis rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens; klare Verpflichtung, keine geänderte Liste einzureichen – ggf. mit der Sanktion einer Vertragsstrafe). Dokumentieren Sie die Vergleichsbasis sauber, um im Beschwerdeverfahren gegenüber Registerakten die Treuwidrigkeit belegen zu können.

Registerpraxis und Kommunikation mit dem Registergericht

  • Registergerichte müssen die Treu-und-Glauben-Schranke beachten, wenn eine geänderte Gesellschafterliste entgegen einer Untersagung im Registerordner landet. Praktisch bedeutet das: Transparente Kommunikation, Vorlage der einstweiligen Verfügung bzw. des Prozessvergleichs sowie ggf. sofortige Beschwerde gegen registergerichtliche Entscheidungen, die auf eine missbräuchliche Liste rekurrieren. So sichern Sie, dass formale Registerlagen nicht materiell-rechtliche Positionen unterlaufen.
  • Tipp: Reichen Sie bei der Beschwerde alle relevanten Titel und Vereinbarungen nach, einschließlich Vergleichstexten, gerichtlichen Beschlüssen und Zustellungsnachweisen. Die dokumentierte Missachtung der Untersagung ist der Schlüssel, um die formelle Legitimationswirkung aus Treu und Glauben zu durchbrechen.

Notgeschäftsführer – nur bei echter Dringlichkeit und als ultima ratio

  • Erwägen Sie die Notbestellung eines Geschäftsführers nur, wenn konkret und kurzfristig ein schwerwiegender Nachteil droht, dem die Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretung nicht begegnen kann. Ein bloßes Misstrauen gegenüber der laufenden Geschäftsführung oder der Verdacht treuwidrigen Verhaltens reicht nicht. Die Gerichte verlangen eine dichte Tatsachenbasis, die konkrete Schäden oder unaufschiebbare Handlungen belegt.
  • Tipp: Stellen Sie vor einem Antrag auf Notbestellung systematisch dar, welche Handlungen dringend notwendig sind (z.B. fristgebundene Erklärung, Sicherung von Vermögenswerten, drohender Verlust von Rechten) und warum diese ohne sofortige organschaftliche Vertretung nicht vorgenommen werden können. Belegen Sie, dass binnen kurzer Zeit keine einverständliche Lösung auf Gesellschafterebene erreichbar ist. Das erhöht die Erfolgsaussichten – und vermeidet kostenintensive, aussichtslose Eilanträge.

Corporate Governance in der Zwei-Personen-GmbH stärken

  • Gesellschafterstreitigkeiten in „Zweimann-GmbHs“ sind besonders konfliktträchtig. Vereinbaren Sie in der Satzung klare Mechanismen zur Konfliktlösung: Schlichtungs- oder Mediationsklauseln, Treuhandmodelle für Stimmrechte in bestimmten Konfliktlagen oder klare Prozeduren bei Einziehung/Ausschluss. Solche Mechanismen können die Notwendigkeit einer Notbestellung reduzieren oder ganz vermeiden.
  • Tipp: Prüfen Sie die Satzungsregeln zu Einziehung und Ausschluss auf klare, rechtssichere Voraussetzungen und Verfahrensabläufe. Intransparent formulierte Einziehungsklauseln sind Einfallstore für Eilverfahren und späteren Rechtsmissbrauch am Register. Klare Regeln erleichtern die gerichtliche Kontrolle und senken Eskalationsrisiken.

Schadensprävention und Litigation-Readiness

  • Dokumentieren Sie alle Schritte in Gesellschafterstreitigkeiten sorgfältig: Einladungen, Beschlussfassungen, Protokolle, Zustellungen, Registerkorrespondenz. Diese Dokumentation ist in Eil- und Beschwerdeverfahren entscheidend, um Missbrauch am Register nachzuweisen und Treu-und-Glauben-Argumente durchzusetzen.
  • Tipp: Legen Sie frühzeitig eine Litigation-Readiness-Map an, die alle relevanten Verfahren (Hauptsache, einstweilige Verfahren, Registerverfahren, Berufungen) synchronisiert. So vermeiden Sie widersprüchliche prozessuale Schritte und erhalten die Chance, den effektiven Schutz aus einstweiligen Entscheidungen und Vergleichen voll zu nutzen.

VII. Folgen für Unternehmer: Handlungssicherheit trotz Gesellschafterstreit

  • Die Braunschweiger Entscheidung stärkt die Position von Gesellschaftern, die sich gegen missbräuchliche Einziehungs- oder Ausschlussmaßnahmen wehren: Wer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste einstweilig untersagt oder vertraglich suspendiert, kann verhindern, dass der Gegner die formelle Legitimationswirkung als prozessuales „Schwert“ führt. Das schützt die materiell-rechtliche Gesellschafterposition im Registerumfeld.
  • Für Geschäftsführer ist klar: Das Register darf nicht als „Abkürzung“ genutzt werden, um laufende Gerichtstitel oder Vereinbarungen zu unterlaufen. Wer gleichwohl entgegen einer einstweiligen Untersagung eine geänderte Liste einreicht, riskiert nicht nur die prozessuale Unwirksamkeit der formellen Legitimationswirkung, sondern auch weitere zivilrechtliche und ggf. haftungsrechtliche Konsequenzen. Das OLG verankert hier ein deutliches Compliance-Signal.
  • Zugleich zeigt die Entscheidung die Zurückhaltung der Gerichte bei der Notgeschäftsführerbestellung. Unternehmer sollten nicht darauf setzen, dass Gerichte in Konflikten „für Ordnung sorgen“, wenn keine konkrete Dringlichkeit besteht. Konfliktlösungen müssen primär auf Gesellschafterebene organisiert werden; die Satzung ist dafür das wichtigste Instrument. Die Notbestellung bleibt nur für echte Notlagen reserviert.

Das OLG Braunschweig erinnert uns daran, dass die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nicht als Mittel des Machtkampfs genutzt werden soll, sondern dem Rechtsschutz dient. Wer rechtzeitig auf Transparenz, klare Vereinbarungen und sauberes Handeln setzt, erspart sich später teure Notfallmaßnahmen – und bewahrt den kühlen Kopf, den Unternehmer am meisten brauchen.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.