Unternehmergesellschaft (UG) als Hausverwalterin

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass auch eine Unternehmergesellschaft (UG) Verwalterin einer Haus- Eigentümergesellschaft werden kann und im Zuge dessen erneut bestätigt, dass das frei bestimmbare Stammkapital bei der Unternehmergesellschaft noch keinen Grund darstellt, diese im Geschäftsverkehr besonderen Beschränkungen zu unterwerfen. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich folgende Leitsätze veröffentlicht:

I. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer WEG sein.

II. Zum Verwalter einer WEG darf unabhängig von der Rechtsform – nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietet.

BGH Urt. v. 22.6.2012 – V ZR 190/11

Der Verwaltung einer Haus-Eigentumsgesellschaft werden beispielsweise durch § 27 WEG besondere Befugnisse und Verpflichtung auferlegt. Um diese Aufgaben dauerhaft erfüllen zu können, muss die Verwaltung neben einer entsprechenden Qualifizierung eine ausreichende Kapitalstruktur aufweisen können.

Der BGH hat nun klargestellt, dass einer Unternehmergesellschaft diese Erfordernisse nicht alleine aufgrund ihrer Rechtspersönlichkeit abgesprochen werden können. Zwar liegt das Mindeststammkapitalerfordernis bei der Unternehmergesellchaft gem. § 5a I GmbHG in Höhe von einem Euro deutlich unter dem Erfordernis beispielsweise einer GmbH. Dennoch kann dieser nicht von vorneherin mit Zweifeln hinsichtlich ihrer Bonität begegnet werden. Die Bonität bestimmt sich nämlich nicht nach dem verfügbaren Stammkapital sondern nach den finanziellen Mitteln, über welche die Gesellschaft tatsächlich verfügt oder auf welche sie mittels Krediten zugreifen kann. Auch das bei der GmbH vorgeschriebene Stammkapital gibt keine Garantie dafür, dass dieses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch noch vorhanden ist.

Ein Abstellen auf die Rechtsform wäre auch hinsichtlich europarechtlicher Regelungen bezüglich der Dienstleistungsfreiheit und dem Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV hinfällig, da auch Gesellschaften aus dem europäischen Ausland (wie beispielsweise Englische Limiteds) nicht über eine hohe Mindestkapitalisierung verfügen und somit von der Verwaltung ausgeschlossen wären. Kann die UG also die tatsächlichen Mittel aufweisen, welche für die Verwaltung auf Dauer von Nöten sind, kann die Rechtsform alleine nicht mehr über ihre Tätigkeit als Verwalterin bestimmen,

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens