Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren

Wie funktioniert das Umlaufverfahren beim Gesellschafterbeschluss?

Einige Angelegenheiten der Gesellschaft müssen von Gesetzes wegen zwingend durch Gesellschafterbeschluss geregelt werden. Dieses Erfordernis kann bestimmten Angelegenheiten auch durch die Satzung zugeschrieben werden. Die Beschlussfassung  geschieht meist im Zuge einer einberufenen Gesellschafterversammlung.  Während dies bei Ein-Mann-Gesellschaften und bei Gesellschaften mit überschaubarem Gesellschafterkreis regelmäßig keine größeren Probleme aufwerfen wird, kann sich die Terminfindung bei größerem Gesellschafterkreis durchaus schwierig gestalten.

Problematisch ist dies insbesondere, wenn das Wohlergehen der Gesellschaft einer schnellen Entscheidungsfindung bedarf, oder wenn für Entscheidungen ohne größeren Beratungsbedarf nicht gleich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden soll. In diesen Fällen bietet es sich an, einen Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren zu erreichen. Dieses Verfahren wird regelmäßig durch die Geschäftsführung organisiert. An die jeweiligen Gesellschafter wird – ggf. mit erläuternden Hinweisen – der Stimmzettel übersandt. Der Rücklauf wird mittels Fristsetzung terminiert, so dass der Beschluss mit der Feststellung nach Ablauf der Frist zustande kommt.

Stimmänderung vor Fristablauf

Umstritten und immer noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine bereits abgegebene Stimme vor Fristablauf noch geändert oder widerrufen werden kann. Basierend auf einer Entscheidung des Reichsgerichts wird vertreten, dass der Stimmenwiderruf  das Wirksamwerden des Beschlusses von vornherein unmöglich macht. Das hieraus resultierende Obstruktionspotenzial des einzelnen Gesellschafters wird vermutlich in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 19.2.1990 – II ZR 42/89) verhindert werden. Danach wird eine Bindung an die bereits abgegebene Stimme aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der einzelnen Gesellschafter abgeleitet weil ansonsten das Umlaufverfahren kaum durchgeführt werden kann.

Tipp:

Obwohl eine Bindung der Gesellschafter angesichts der Entscheidung wahrscheinlich ist, setzt man sich bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung unnötigen Risiken aus. Es empfiehlt sich daher das Umlaufverfahren – falls dieses gewünscht wird – durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag abschließend zu regeln.

Rechtanwalt Jan Köster ist sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht als auch Fachanwalt für Steuerrecht. Gerne berät er Sie bei der Vorbereitung eines Gesellschafterbeschlusses im Umlaufverfahrens und bei der diesbezüglichen Änderung Ihrer GmbH Satzung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin vor Ort oder via Telefon.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens