Compliance in der GmbH

Bei Compliance denken die meisten Leser vermutlich an große Aktiengesellschaften aus der Finanz- oder Versicherungsbranche, die ganze Heerscharen an externen Compliance Beratern und internen Compliance Abteilungen unterhalten. Vielen ist jedoch nicht bewusst, dass dieser Thematik gerade auch bei GmbHs mit nicht ganz kleinem Geschäftsumfang eine wesentliche Bedeutung mit Haftungsrisiken für den Geschäftsführer zukommt. In einem sehr interessanten Beitrag in der GmbH Rundschau hat sich Herr Prof. Dr. Michael Kort der Problematik angenommen und die Pflichten wie auch die Haftungsrisiken im Bereich der Compliance bei der GmbH herausgearbeitet (GmbHR 11/2013, S. 566 ff.)

Da nicht jeder Leser die GmbHR zur Hand haben dürfte, werde ich im Folgenden eine Übersicht über die Compliance Pflichten der GmbH Geschäftsführer geben:

Allgemein versteht man unter Compliance die Verpflichtung der Geschäftsführung  nicht gegen Gesetze und sonstige – auch unternehmensinterne – Regelunge zu verstoßen, sowie die Verpflichtung in der Gesellschaft ein System zu etablieren, dass diese Regelkonformität auch bei den sonstigen Mitarbeitern sicherstellt.

Compliance Pflichten finden sich weder im Aktienrecht noch im GmbH Recht ausdrücklich normiert. Lediglich für verschiedene Branchen, wie der Finanz- und der Versicherungsbranche, welche für GmbHs in der Regel nicht relevant sein dürften, finden sich vereinzelte normierte Compliance Pflichten. Dennoch ist anerkannt, dass auch in der GmbH Pflichten bestehen, welche sich an der Größe und auch an der Risikostruktur der einzelnen Gesellschaft orientieren.

Der stark unterschiedlichen Ausgestaltung der einzelnen GmbHs ist es geschuldet, dass die Einrichtung einer Compliance Struktur nach festen Vorgaben nicht verlangt werden kann. Eine Pflicht überhaupt eine Compliance Struktur zu etablieren ergibt sich allenfalls bei GmbHs mit nicht ganz kleinen Geschäftsumfang und Mitarbeiterzahl.

Als Mindestanforderung kann nur eine schriftlich dokumentierte Aussage zum Thema Compliance verlangt werden, welche über den bloßen Vermerk, alle gesetzlichen und sonstigen Regeln einzuhalten, hinausgehen muss. Zudem müssen die Compliance Verantwortlichen und deren Hierarchie schriftlich fixiert werden. Dasselbe gilt auch für die Verfahren zur Aufdeckung und Vermeidung von Regelverstößen, wobei deren Ausgestaltung im Ermessen des Geschäftsführers liegt. Zudem muss ein Mindestmaß an Informationsfluss innerhalb der GmbH sichergestellt werden.

Nicht erforderlich ist es, dass der GmbH Geschäftsführer alle Compliance Pflichten in seiner Person vereint. Es bietet sich durchaus an, diese Pflichten oder Teilbereiche zu delegieren. So können die Compliance Pflichten innerhalb der Geschäftsführung horizontal-, aber auch an hierarchisch untergeordnete Personen innerhalb oder außerhalb des Betriebes vertikal delegiert werden.  Begrenzt wird die vertikale Delegation allerdings dadurch, dass Kernbereiche der Geschäftsführungsaufgaben nicht weitergereicht werden. Auch folgt aus einer Delegation nicht die Narrenfreiheit der Geschäftsführer. Bei einer horizontalen Delegation müssen die übrigen Geschäftsführer den mit der Compliance betrauten Mitgesellschafter beobachten und Verstöße unterbinden. Auch bei einer vertikalen Delegation folgen Auswahl-, Einweisungs- und Überwachungspflichten. Nur wenn Gesellschafter Compliance Aufgaben übernehmen sind die Geschäftsführer von diesen Aufgaben befreit. Die von den Gesellschaftern geschaffenen Compliance Grundsätze müssen aber von der Geschäftsführung selbstverständlich befolgt werden. Erforderlich ist allerdings eine gewisse Unabhängigkeit des Compliance-Beauftragten, um Interessenkonflikte weitgehend zu vermeiden. Hierzu gehören zumindest das Recht mit Informationen bis an die Geschäftsführung durchzudringen und eine Unabhängigkeit der Vergütung vom Erfolg des operativen Geschäfts.

Bei Verstößen droht dem GmbH Geschäftsführer primär eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft aus § 43 GmbHG, wobei die jeweilige horizontale Aufteilung innerhalb der Gesellschaft zu beachten ist. Nur Ausnahmsweise kommt auch eine Außenhaftung in Betracht, wenn Schutzgesetzverletzungen oder drittschützende Unternehmensorganisationspflichten betroffen sind.

Tipp: Oftmals war in der Literatur die Rede von sogenannten „nützlichen Pflichtverletzungen“, bei denen die Geschäftsführung zwar Rechts- und Regelverstöße begeht, welche aber wirtschaftlich für das Unternehmen von Vorteil sind.  Diese sind allerdings rechtswidrig und können unter keinen Umständen dem Interesse der Gesellschaft dienen. Sie stellen daher folgerichtig Compliance-Verstöße mit entsprechendem Haftungsrisiko dar.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens